Anreise zu einer Schulungsveranstaltung - wann Anreise am Vortag zulässig?
Ich möchte eine Schulung für BR besuchen. Leider kann ich nur einen Termin / Anbieter wählen, der einen Schulungsort anbietet, der ca. 400 km weit entfernt ist (terminlich nicht anders machbar). Ist der AG verpflichtet, mir die Anreise am Vortag mit Übernachtung und Verpflegung im Tagungshotel zu bezahlen? Die Schulung fängt morgens um 09 Uhr an.
Community-Antworten (9)
26.05.2008 um 18:06 Uhr
Moin Robin,
meiner Meinung nach ja... auch wenn du dir das untenstehende LAG urteil anschaust. Habt ihr eine Reisekostenrichtlinie oder ähnliches? Die gilöt dann auch für einen BR. Dort ist generell geregelt, wann du am Vortage anreisen kannst bzw. bis wann du anreisen musst... bei uns ist es z.B. ab 6:00 morgens und bis 22:00 uhr abends... taerifverträge sind auch manchmal in diesem thema drin...
Zu den dem einzelnen Betriebsrat gem. § 40 BetrVG vom Arbeitgeber wegen der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG zu erstattenden Kosten können auch Anwendungen für eine reisebedingte Übernachtung zählen. Wegen der den Betriebsrat treffenden Pflicht zur sparsamen Wirtschaftsführung hat der Betriebsrat nicht erforderliche Übernachtungskosten zu vermeiden. Das Betriebsratsmitglied hat bei einer um 11 Uhr beginnenden Schulungsveranstaltung die per Bundesbahn durchgeführte vierstündige Anreise am Schulungstag durchzuführen; die durch die Anreise am Vortage unnötigerweise entstandenen Kosten hat der Arbeitgeber nicht zu tragen. LAG Schleswig-Holstein 14.3.1996 – 4 TaBV 15/95 = BB 1996, 1062
nachtrag:
manche anbieter haben schon am so abend eine sogenannte einführungsveranstaltung, so daß man ohne probleme anreisen kann...
27.05.2008 um 01:38 Uhr
@packer
Die Begrüßungsrunde am So abend ist ja eigentlich nicht offiziell, sondern wird gemacht um Mo gleich mit dem Seminar anzufangen. Wieso verweist du auf das Urteil wenn da steht" hat der AG NICHT zu tragen.?
27.05.2008 um 11:13 Uhr
Gem. dem Urteil hat der Betriebsrat "nicht erforderliche" Übernachtungskosten zu vermeiden. Also muss der BR darlegen, warum die Übernachtung eben doch erforderlich ist. In dem Urteil beginnt das Seminar erst um 11 Uhr; im Fall von Robin_Hood aber schon um 9 Uhr. Damit er bei Anreise mit der Bahn um 9 Uhr im Seminar sitzen kann, muss er bei einer 400 km Strecke vermutlich eine unverhältnismäßig lange Reisezeit in Kauf nehmen (Nachtverbindungen sind oft nicht so günstig...)
Ich denke deshalb auch, dass der AG eine Übernachtung übernehmen muss.
27.05.2008 um 23:55 Uhr
@see-see
Wie sieht die gesetzl. Regelung denn aus wenn der AG für den So einen Wagen zur verfügung stellt und es fahren mehrere Personen mit? Zählt die Arbeitszeit nur für den Fahrer?
28.05.2008 um 14:44 Uhr
Ob die außerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Fahrzeit überhaupt anrechnungsfähig ist, weiß ich nicht, kann das Forum hier sicher beantworten. Allerdings wenn ja, dann für alle, egal ob sie fahren oder nicht...
28.05.2008 um 15:12 Uhr
@see-see Oh, das lässt sich eben auch nicht so leicht beantworten. Es gibt TV, die dazu sogar Aussagen abfassen und nur dem Fahrer eine AZ berechnen.
29.05.2008 um 14:59 Uhr
Laut rechtssprechung bekommt der fahrer immer die zeit gutgeschrieben wenn er Vollzeit arbeitet und seine Fahrzeit in seiner geplanten oder üblichen AZ liegt. Beifahrer bekommen die Zeit nur wieder, wenn obige Bedingungen erfüllt sind und eine Arbeitsvorbereitung stattfindet. Natürlich gibt es reisekostenrichtlinien und BVs und tarifverträge die diese Geschichte öffnen können. Teilzeit beschäftigte BRs bekommen die zeit wieder nach obiger regelung und wenn fahrzeit außerhalb liegt, wird geschaut, ob ein anderer BR in dieser zeit gearbeitet hat. somit hat ein TZ BR fast immer seminarzeit etc. plus die gesamte fahrtzeit wenn arbeitsvorbereitung gemacht wird. das ist bei seminaranfahrten schwer zu begründen, bei GBR oder KBR fahrten sehr einfach mit der vorbereitung auf die sitzung... seht es mir nach, wenn es ein wenig schräg rüberkommt... in wirklichkeit ist es natürlich noch komplizierter :)))
@ rainer w
wenn du es aufmerksam studiert hättest, dann wäre dir aufgefallen, daß im streitfalle das gericht klärt, was verhältnismäßig ist und was nicht... das war nur ein beispiel. ich hätte auch ein positivbeispiel auffahren können, was aber nicht so gut das problem der verhältnismäßigkeit klargemacht hätte... und wenn man richtig liest, dann scheint eine Anreise in robins fall hart an der grenze zu liegen... ich hätte von kassel nach berlin mit ICE z.b. nur gute drei stunden fahrt, also sehr grenzwertig :) bei uns sagt aber die reiserichtlinie erst ab 6:00 uhr morgens beginnt die fahrtzeit. also hätte ich eine übernachtung gehabt...
29.05.2008 um 21:52 Uhr
@packer
Ich fahr gleich vor´m Baum( Autsch)!.......in wirklichkeit ist es noch komplizierter. Das heißt ich als "Pfarrer" (bin schlechter Beifahrer) bekomme die Zeit bezahlt auch wenn ich So keine Arbeitszeit habe ( bin im 2 Schicht) meine Kollegen ( im 4Schicht) die an diesem So Freischicht haben gucken nicht nur aus dem Fenster sondern auch in die Röhre?
30.05.2008 um 18:37 Uhr
so sieht es in der tat die rechtssprechung... du sollst als BR keinen vorteil vor deinen kollegen haben, das ist der hintergrund. ich sach nur ehrenamt ick hör dir trabbsen...
wie gesagt mit dem hintergrund, daß es keine tarifliche regelung oder sonstige regelungen bei euch gibt... habt ihr keine dienstfahrtenanweisung?
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