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Urlaub mit Kindern in den Ferien

R
runzelbacke
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, unser BR sucht in welchem Gesetzt steht, wieviel Urlaub Familien mit Kindern in der Ferienzeit zusteht. Gibt es dazu ein Gesetz? Unsere Meinungen gehn hier weit auseinander.

Danke schon mal für Eure Hilfe

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Community-Antworten (5)

M
mischkabär

18.04.2012 um 14:32 Uhr

Hallo Runzliger, Regelung findest du im Bundesurlaubsgesetz § 7. Wobei du dort auch nur finden wirst, dass AN die nach sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen so zu sagen bevorzugt zu behandeln sind. Beispiel: Ein Familienvater mit 2 schulpflichtigen Kindern hat Vorrang vor einem Single ohne Anhang.

T
Tanzbär

18.04.2012 um 15:13 Uhr

... in der Ferienzeit zusteht ... Gar nichts.

P
Petrus

18.04.2012 um 16:01 Uhr

Ergänzung zu Mischka:

  • Das heißt aber nicht, dass es ein Anrecht gibt, den Urlaub komplett in den Schul-/KiTa-Ferien zu nehmen.
  • Es gibt neben Sommer- und Weihnachtsferien auch noch weitere Schulferien, in denen man Familienurlaub machen kann, selbst wenn da eher "Schmuddelwetter" herrscht.
  • Es soll auch Paare ohne Kinder geben, die auf Ferienzeiten angewiesen sind (Betriebsferien beim ArbGeb des Partners, Lehrer, ...)
G
gironimo

18.04.2012 um 19:01 Uhr

..... selbst ist der BR.....

Es liegt in den Händen des BR im Zuge seiner Mitbestimmung (§87 BetrVG) Regeln mit dem AG zu vereinbaren, die die Urlaubsbedürfnisse der AN auf den Grundsätzen des BUrlG berücksichgtigen.

Betriebsvereinbarungen gelten dann ja im Betrieb unmittelbar und zwingend.

P
Peanuts

18.04.2012 um 20:23 Uhr

"Unser BR sucht in welchem Gesetzt steht, wieviel Urlaub Familien mit Kindern in der Ferienzeit zusteht. Gibt es dazu ein Gesetz? "

Ein solches Gesetz gibt es nicht.

Aus § 7 BUrlG ergibt sich lediglich, dass Urlaubswünsche von AN, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, besonders zu berücksichtigen sind.
Auch steht geschrieben, dass Urlaub grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren ist oder ein Urlaubsteil pro Kalenderjahr mind. 2 Wochen umfassen muss.

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