Überstunden Freiteitausgleich
Kurze Frage, wegen erhöter Arbeitslast hat der AG angeordnet Montags keinen Überstundenabbau mehr zuzulassen. Mehrarbeits/Überstunden dürfen nun nur noch von Di-Fr. abgebaut werden. Der BR wurde nicht informiert... oder ist das alleinige Ag Entscheidung ? Kann man sich auf §87 (1) 2 BetrVg berufen und die Mitbestimmungsrechte geltend machen ?
Community-Antworten (3)
17.04.2012 um 22:37 Uhr
Kein § 87 (1) 2
Den Zeitpunkt des Freizeitausgleichs kann der Arbeitgeber bestimmen.
Es sei der BR war klug und hat hierzu eine BV mit besserer Regelung geschaffen/abgeschlossen.
18.04.2012 um 09:42 Uhr
.... das ist wieder einmal so ein typischer Fall.
Der Artikel bezieht sich auf das Individualrecht. Er sagt nichts über das Kollektivrecht aus. Wenn der BR dem AG natürlich den Freiraum läßt, kann dieser auch bestimmen. Da zum Thema vorübergehende Verlängerung der Arbeitszeit (Mehrarbeit) auch zwangsläufig vorübergehende Verkürzung gehört, kann der BR natürlich auch eine Regelung verlangen, die sich mit dem Thema "Ausgleich" befasst.
18.04.2012 um 11:09 Uhr
Er sagt nichts über das Kollektivrecht aus.
Nein? Zitat:
wegen erhöter Arbeitslast hat der AG angeordnet Montags keinen Überstundenabbau mehr zuzulassen.
Ad 1: Daraus lese ich, dass diese Anordnung für alle AN gilt! Also Kollektivrecht. Ad 2: Eine Verlängerung der betriebsüblichen AZ (hier: Überstunden) ist Mitbestimmungspflichtig nach §87 (1) Nr. 3. Das bezieht sich nicht nur auf die Anordnung an sich, sondern auch auf die Konsequenzen daraus, also auch auf die Frage ob die Mehrarbeit vergütet oder abgefeiert werden soll/muß (Vorbehaltlich eine abschließenden tariflichen Regelung) und natürlich ebenso auf die Frage WANN länger gearbeitet werden soll und WANN abgefeiert (Verkürzung der AZ! vgl. §87 (1) Nr. 3!) werden darf/muss. Insofern ist der BR IMHO bei der Frage ob am Montag GRUNDSÄTZLICH abgefeiert werden darf (oder nicht) voll in der MB. u.U. nicht in der MB ist der BR bei der Frage WER an WELCHEM Tag abfeiert, insofern dürfte der AG einzelnen AN das Abfeiern am Montag auch ohne MB des BR durchaus verbieten, z.B. wenn zu viele an diesem Tag abfeiern wollen. Das hängt aber eben davon ab, was mit dem BR geregelt wurde. Die Regelung kann durchaus so präzise gefasst sein, dass auch die Termine und Personen geregelt sind, also wer wann abfeiert.
Beachte: Der zitierte Link geht NICHT auf die MB des BR ein! Diese wird lediglich mit dem Kommentar "Für die meisten Arbeitsverhältnisse gelten jedoch konkrete Überstundenregelungen. Sie ergeben sich beispielsweise aus dem geltenden Tarifvertrag, aus einer Betriebsvereinbarung oder auch direkt aus dem Arbeitsvertrag selbst." erwähnt. Und dieser Satz sagt eigentlich alles: In BV kann KONKRET geregelt werden wie mit den Überstunden zu verfahren ist, und die Anordnungsgewalt des AG findet dann eben in dieser KONKRETEN Regelung ihre Grenzen. So weit es keine Regelung gibt, hat tatsächlich der AG das Anweisungsrecht. Aber das kann BR ja ändern, notfalls im Rahmen der Einigungsstelle..... Zur Erinnerung: Der AG kann Mehrarbeit nur Anordnen so weit der BR zugestimmt hat. Und der stimmt eben nur zu, wenn es auch eine konkrete Regelung zum Abfeiern gibt. Ohne diese keine Zustimmung zur Mehrarbeit.
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