Erstellt am 16.04.2012 um 20:25 Uhr von nicoline
betriebsratmd,
wenn ich Dich richtig verstehe, dann werden die Zuschläge Deiner Kollegin von einem höheren Stundenlohn/-satz bezahlt, als es ihr zusteht und Du folgerst jetzt daraus, dass ihr deswegen der höhere Stundenlohn/-satz irgendwann zustehen würde/sollte/könnte/müßte?????
Ich glaube sehr viel wahrscheinlicher ist es, dass es Deiner Kollegin passieren könnte, dass sie die zu viel gezahlte Summe zurückzahlen muss und je länger sie wartet, diese Überzahlung zu melden, desto höher wird die Summe, die sie zurückzahlen muss, wenn es der Gegenseite mal auffallen sollte.
Möglich wäre natürlich auch noch, dass man ihr vielleicht fälschlicherweise einen zu niedrigen Stundensatz im normallen Gehalt bezahlt, aber, dass muss sie klären, es ist Individualrecht!
Aufgrund einer verkehrten Zuschlagsberechnung steht einem keinesfalls der höhere Stundensatz zu!
Erstellt am 16.04.2012 um 20:38 Uhr von Irmgard
oder aber es wäre möglich, dass der Tarif das genauso vorsieht: alle bekommen die zuschläge vom gleichen stundenlohn.
Erstellt am 16.04.2012 um 21:23 Uhr von nicoline
ja, stimmt, auch das wäre möglich. Aber, auch das würde nicht dazu führen, dass dadurch Anspruch auf den höheren Stundenlohn entsteht.
Erstellt am 16.04.2012 um 21:30 Uhr von Irmgard
.......jeep................
Erstellt am 16.04.2012 um 21:50 Uhr von gironimo
Wenn ein Tarif gilt, gelten auch nur die tariflichen Ausschlußfristen, die in der Regel recht kurz sind (oft nur drei Monate,siehe MTV). Das Risiko der Rückforderung ist also nicht all zu hoch.
Ich würde vorschlagen, der BR nimmt Einblick in die Lohn+ Gehaltsliste und klärt ganz beiläufig, warum die Kollegin diese oder jene Summe erhält.
Erstellt am 16.04.2012 um 21:55 Uhr von Irmgard
klar, die kommt bestimmt noch mal zum BR. und der rest dem sie es erzählt auch!
Erstellt am 16.04.2012 um 22:05 Uhr von kassenwart
gironimo
...Wenn ein Tarif gilt, gelten auch nur die tariflichen Ausschlußfristen, die in der Regel recht kurz sind (oft nur drei Monate,siehe MTV). Das Risiko der Rückforderung ist also nicht all zu hoch.
KANN SEIN, MUSS aber nicht!!
Denn es gibt noch!
BGB
§ 812
Herausgabeanspruch.(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
.
Erstellt am 17.04.2012 um 09:04 Uhr von petrus
@BR-md
Das mit der möglichen Rückzahlungsfrist wurde ja ausreichend erläutert.
Aber was haltet ihr als BR davon, den §82(2) BetrVG anzuwenden - sowohl in Bezug auf den "normalen" Stundensatz wie auch auf den für die Überstunden? Dann haben alle Seiten kurzfristig Klarheit.
Erstellt am 17.04.2012 um 10:35 Uhr von Lernender
@kassenwart
::::::...Wenn ein Tarif gilt, gelten auch nur die tariflichen Ausschlußfristen, die in der Regel recht kurz sind (oft nur drei Monate,siehe MTV). Das Risiko der Rückforderung ist also nicht all zu hoch.
KANN SEIN, MUSS aber nicht!!:::::::
Sehe ich genauso wie gironimo, denn wieso sollte der Arbeitnehmer einseitig benachteiligt werden.
Damit meine ich, ein TV regelt die Zahlung bei Überzahlung und bei zu geringer Zahlung des Arbeitsentgeltes mit einer max. Frist von drei Monaten.
Damit sind beide Parteien gebunden und der AG kann nicht einseitig die Rückzahlung überzahlter Beträge über einen länger zurückliegenden Zeitraum verlangen.
Sollte dies möglich sein, wären getroffene Vereinbarungen dieser Art nichtig.
davon abgesehen sollte der Fragesteller seine Frage konkretisieren.
Erstellt am 17.04.2012 um 10:53 Uhr von blackseven
#eine kolleginhat jetzt festgestellt, dass sie bei den zuschlägen einen höheren stundensatz bekommt als ihr normales gehalt.#
Hat sie diese Feststellung der Perso mitgeteilt?
#steht ihr irgendwann mal der höhrer stundensatz zu?#
Nö. Im Gegenteil. Hier findet eine ungerechtfertigte Bereicherung statt.
Irrtümliche Überzahlungen an Lohn können im Rahmen der Pfändungsgrenzen vom AG zurückgefordert und aufgerechnet werden.
Allerdings könnte sich die Kollegin auf den Wegfall der Bereicherung berufen, wenn sie die Überzahlung gutgläubig bereits verbraucht hat und nicht ausgegeben hätte, wenn sie Kenntnis von der Überzahlung gehabt hätte.
Eine Gutgläubigkeit liegt jedoch nicht vor, wenn Rückzahlungsansprüche vertraglich vereinbart sind, beispielsweise im AV oder TV.
Die Ausschlussfrist für **Ansprüche aus dem AV** erfasst auch Ansprüche des AG auf Rückzahlung überzahlter Lohnbeträge. Hat die Kollegin es unterlassen, dem AG Umstände mitzuteilen, die die Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs innerhalb der Ausschlussfrist ermöglicht hätte, führt der Ablauf der Ausschlussfrist nicht zum Verfall des Rückzahlungsanspruchs. Zu einer solchen Mitteilung ist der AN bei einer ungewöhnlich hohen Zahlung, deren Grund er nicht klären kann, verpflichtet.
Erstellt am 17.04.2012 um 15:45 Uhr von petrus
@lernender:
> der AG kann nicht einseitig die Rückzahlung überzahlter Beträge über einen länger
> zurückliegenden Zeitraum verlangen.
> Sollte dies möglich sein, wären getroffene Vereinbarungen dieser Art nichtig.
anderer Meinung: BAG (Urteil vom 13.10.2010, 5 AZR 648/09) :-/
Da eine ähnliche Frage kürzlich in einem andere BR-Forum gestellt wurde, kopiere ich hier mal den Link aus der Antwort dort: http://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com/2010/05/14/ruckzahlung-von-zuviel-gezahlten-arbeitslohn-an-den-arbeitgeber/
Erstellt am 17.04.2012 um 17:13 Uhr von Lernender
@petrus
Danke für den Hinweis.
Und jetzt das aber....
:::::Es ist vielmehr anerkannt, dass § 242 BGB zum Verlust eines Rechts im Hinblick auf ein missbilligtes Verhalten, das mit der Rechtsposition in sachlichem Zusammenhang steht, führen kann. Dies wird ua. dann angenommen, wenn der Schuldner die Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen verhindert (vgl. MünchKommBGB/Roth § 242 Rn. 238, 250). Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs in Fällen wie dem vorliegenden beruht darauf, dass der Arbeitnehmer in Kenntnis des Irrtums des Arbeitgebers diesem Informationen vorenthält, die ihn seinen Irrtum entdecken lassen und ihm bezüglich erfolgter Überzahlungen die Einhaltung der Ausschlussfrist ermöglichen würden (BAG 23. Mai 2001 – 5 AZR 374/99 – zu III 3 der Gründe, BAGE 98, 25).:::::
aber das BAG setzt vorraus, dass der Arbeitnehmer Kenntnis von der Überzahlung hatte. Wer hat das schon?
Erstellt am 18.04.2012 um 10:27 Uhr von petrus
@lernender:
> aber das BAG setzt vorraus, dass der Arbeitnehmer Kenntnis von der Überzahlung hatte. Wer hat das schon?
Jeder ArbN, wenn es sich nicht um "unerhebliche Beträge" handelt.