Erstellt am 16.04.2012 um 14:45 Uhr von rtjum
Hallo,
§ stehen ja schon in Mundwerkers Antwort.
Ansonsten Sitzung machen mit dem TOP, dort die Beauftragung eines RA mit der Durchsetzung der berechtigten Interessen des BR beschließen falls der AG seine Einstellung nicht ändert.
Dies dem AG mitteilen und eine letzte Frist setzen, verstreicht die ab zum Anwalt.
Erstellt am 16.04.2012 um 16:21 Uhr von petrus
> Dieses wird verweigert mit der Begründung:" Der Dienstplan muss nicht Kontrolliert werden".
> Kann mir da jemand weiterhelfen oder gibt es dazu Gerichtsurteile ?
Das höchstrichterliche Urteil zur grundsätzlichen Mitbestimmung bei Dienstplänen hatte Mundwerker ja schon genannt.
Trotzdem scheint es immer wieder Arbeitgeber wie den Euren zu geben, der der Meinung ist, für ihn gelte dies nicht. Nunja - wir haben Meinungsfreiheit. Dass diese im wahrsten Sinne des Wortes ein teures Gut sein kann, beweist die Suche nach "dienstplan lag ordnungsgeld" ;-)
Ein schönes Beispiel, _wie_ teuer das im Wiederholungsfall sein kann, gab das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 03.01.2012 (Aktenzeichen: 6 Ta 187/11): Hier waren es bei 5 Mitarbeitern und einem Monat mal eben 15000€, wobei das Gericht noch betonte, das dieses Ordnungsgeld "deutlich im untersten Bereich" liegt (man beachte den Superlativ!).
Erstellt am 16.04.2012 um 20:02 Uhr von Irmgard
Je nach lage der dinge muß der Dienstplan nicht mitbestimmt werden. Nicht jeder Dienstplan ist ein Schichtplan!
Erstellt am 16.04.2012 um 21:46 Uhr von streikbrecher
Ein Dienstplan regelt normaler Weise Beginn und Ende der Arbeitszeit!
Dann ist er IMMER ein Fall des § 87 (1) Satz 2
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
Es muss sich also nicht zwingend um Schichtpläne handeln!
So ist dieses z.B. auch bei Teilzeitkräften. Auch hier werden die Arbeitszeiten entsprechend geregelt!
Erstellt am 16.04.2012 um 21:54 Uhr von Irmgard
es kann auch nur ein einsatzplan sein und der............. du glaubst ja gar nicht wie wenig der mitbestimmt wird.
Erstellt am 17.04.2012 um 08:32 Uhr von Tulpe
Hallo Löschi,
Dienst/Schichtpläne sind ohne Unterschrift des BR nicht Gültig. Gute Info erhälst du bei :
http://www.schichtplanfibel.de/
Grüße
Erstellt am 17.04.2012 um 08:57 Uhr von petrus
@irmgard
> es kann auch nur ein einsatzplan sein
Klar, der Chef kann sogar das geblümte Klopapier als Dienstplan bezeichnen, ohne dass es einer ist. Was soll diese Kaffeesatzleserei, nur damit dzu das letzte Wort hast? Löschi fragte nach Dienstplänen. Und solange er nicht dazu schreibt, dass er was anderes darunter versteht, als vermutlich 90% der Bevölkerung, das BAG und die diversen LAG, wird er die 10%-Antwort eher nicht bekommen.
Und alles "hätte wenn und aber" zu nicht nachgefragten Spezialfällen verwirrt eher, als es nützt.
Erstellt am 17.04.2012 um 11:05 Uhr von wölfchen
. . . wenn jemand Hufgetrappel hört, denkt er zuerst an eine Herde Pferde, nicht an eine Herde Zebras . . .
Erstellt am 17.04.2012 um 13:07 Uhr von Irmgard
Dieses wird verweigert mit der Begründung:" Der Dienstplan muss nicht Kontrolliert werden".
monochromes denken kann sehr peinlich werden. könnte es sich hier um einen schlauen chef handeln?
Erstellt am 17.04.2012 um 15:27 Uhr von petrus
@irmgard:
> könnte es sich hier um einen schlauen chef handeln
vielleicht schon - dann aber einen mit viel Geld, sonst würde er die richtigen Vokabeln benutzen, wenn er was anderes meint...
Ein _Dienstplan_ ist mitbestimmungspflichtig nach §87(1) Nr. 2 BetrVG.
Bei Weigerung des ArbGeb guckst Du in §87(2). Der E-Stelle wird der ArbGeb sicherlich nicht freiwillig zustimmen. Also geht der BR zum RA und dieser beantragt beim ArbG die Einsetzung einer E-Stelle mit dem Regelungsgegenstand "Mitbestimmung des aktuellen _Dienstplans_".
Da für _diesen_ Regelungsgegenstand eine E-Stelle nicht _offensichtlich_ unzuständig ist, wird diese eingesetzt. Die Feststellung der Tatsache, ob sie für die konkrete Regelung, die der ArbGeb tatsächlich meint und nur falsch benannt hat, nach Prüfung aller Umstände des Einzelfalles zuständig ist oder nicht, obliegt eben nicht dem ArbG, sondern der E-Stelle selbst und kostet den ArbGeb einen höheren 4stelligen Betrag. Sehr schlau.