Rauchverbot
Raucher in der Pflegearbeit sollen bei uns ein generelles Rauchverbot durch den AG erhalten! Das heißt sie dürfen dann auch nicht in Ihrer Pause rauchen !!! Kann der AG dies verlangen und wo steht das ???
Community-Antworten (14)
13.04.2012 um 16:46 Uhr
War wohl die Antwort in dem anderen thread noch nicht die, die man hören wollte, hum?
13.04.2012 um 17:07 Uhr
und wo steht das < - in der Regel an Wänden und Türen: "Rauchen verboten" ..........
Siehe auch § 5 ArbStättV (wie bereits erwähnt): § 5 Nichtraucherschutz
(1) 1Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. 2Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.
(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.
13.04.2012 um 17:27 Uhr
Es ist eigentlich ganz einfach und wie zu Hause, der Eigentümer bzw. Mieter hat das Hausrecht und kann daher besteimmen ob und wo geraucht werden kann. In Betrieben hat weiter sogar der AG die Pflicht den Schutz der Nichtraucher zu beachten. Ist eigentlich ein altes und bekanntes Thema, schade dass teils gerade BR dieses immer noch nicht mitbekommen haben.
Rauchfrei am Arbeitsplatz http://www.move-europe.de/fileadmin/rs-dokumente/dateien/Rauchfrei_am_Arbeitsplatz.pdf
Aber: in den unbezahlten gesetzl. Pausen kann der AN ja das Firmengelände verlassen und dann ist er ein "freier" Mensch und darf dort auch rauchen.
13.04.2012 um 17:31 Uhr
"Raucher in der Pflegearbeit sollen bei uns ein generelles Rauchverbot durch den AG erhalten!"
Wie ... nur pflegende Raucher sollen von einem solchen Rauchverbot erfasst werden? Weder Ärzte noch Verwaltung etc.?
Aber egal, verlangen kann es der AG jedenfalls nicht (GG Art.2), aber AN das Rauchen z.B. am Haupteingang eines KH oder vor der Notaufnahme untersagen. Ein BR/PR ist zwar zu beteiligen, wird eine solche Einschränkung jedoch kaum verhindern können.
Selbst die Initiative der BZgA "Rauchfreies KH" verweist auf ein BAG Urteil vom 19. 1. 1999 (1 AZR 499/98) und darauf, dass Raucher auf dem Außengelände eines Betriebes per Unterstand vor Wind und Regen geschützt sein müssen.
13.04.2012 um 17:42 Uhr
. . . präzisiere bitte mal Pflegearbeit, denn diese gibt es nicht nur in Krankenhäusern . . .
13.04.2012 um 18:03 Uhr
peanuts
Der AG kann sehr wohl auf dem Betreibsgelände das Rauchen untersagen da hilft auch Art 2 GG nicht.
Hier auch einmal eine Aussage dazu betreffend einer Pedition an den Bundestag!
Zwar greift die Regelung damit in die von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungs- freiheit des betroffenen Berufstätigen ein. Sie stellt jedoch eine verhältnismäßige Beschränkung dieses Grundrechts dar, da sie durch überwiegende Interessen des Gemeinwohls gerechtfertigt ist, indem sie einen wirksamen Schutz vor den unbe- strittenen Gefahren des Passivrauchens darstellt. Die vom Rauchen ausgehende Gesundheitsgefahren für Dritte sind entgegen der Auffassung des Petenten auch in solchen Räumen regelmäßig gegeben, die nur einer Person als Dienst- oder Arbeits- raum dienen und nicht dem Publikumsverkehr geöffnet sind, da diese Räume in der Regel von Reinigungspersonal, Boten oder auch anderen Mitarbeitern betreten werden.
Mit Verabschiedung des BNatSchG ist der Bundestag zudem der Verpflichtung ge- folgt, die Tabakrahmenkonvention der Weltgesundheitsorganisation (WHO) umzu- setzen. https:openpetition.de/petition/online/nichtraucherschutz-verstoss-gegen-artikel-2-des-grundgesetzes
Weiter auch hier ein Beitrag: Nichtraucherschutz - Interessen gegeneinander abwägen
Kollidierende Interessen und Schutzgüter Die Nichtraucher im Betrieb können sich auf ihr Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit berufen (Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz – GG), da das Passivrauchen nach völlig überwiegender Meinung gesundheitsschädigend ist. Damit sind die höchst rangigen Rechtsgüter an sich betroffen.
Die Raucher im Betrieb pochen auf ihr Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung (Art. 2 Abs. 1 GG; § 75 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz BetrVG). Dieses Freiheitsrecht ermöglicht eine Selbstschädigung und schützt vor einer erzieherischen Bevormundung durch Dritte. Es findet aber in der Gefährdung Anderer seine rechtlichen Grenzen.
Der Arbeitgeber organisiert im Rahmen der Berufs- und Eigentumsfreiheit seinen Betrieb (Art. 12, 14 GG). Er hat zusammen mit dem Betriebsrat die freie Entfaltung der Persönlichkeit aller im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer – Nichtraucher wie Raucher – zu schützen und zu fördern (§ 75 Abs. 2 BetrVG). Dabei sind beide insbesondere auch zum Schutz von Leben und Gesundheit der Mitarbeiter verpflichtet. Gesetzlich folgt dies für den Arbeitgeber aus § 618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. V. m. § 5 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättVO, vgl. Bronhofer, AuA 6/08, S. 340 f.) bzw. aus seiner arbeitsvertraglichen Neben-/ Fürsorgepflicht i. V. m. Art. 2 Abs. 2 GG. Für den Betriebsrat ergibt sich dies aus § 80 Abs. 1 Nr. 1, 9 BetrVG i. V. m. den vorgenannten Vorschriften.
13.04.2012 um 18:14 Uhr
Gerade im Bereich der Pflege hat der AG auch den Gesundheitsschutz der zu Pflegenden zu beachten. Deren Rechte gehen hier auch vor.
Recht auf körperliche Unversehrtheit auch im GG verankert!
13.04.2012 um 18:43 Uhr
"Der AG kann sehr wohl auf dem Betreibsgelände das Rauchen untersagen da hilft auch Art 2 GG nicht."
Kann er NICHT!
Ich fall grad vom Glauben ab, jetzt soll auch noch das Bundesnaturschutzgesetz herhalten
Naja ... " Die Petiton ist beendet. Es wurden 0 Unterschriften gesammelt. Petitionsbeschluss: Der Petition wurde nicht entsprochen oder überwiegend nicht entsprochen. "
"Gerade im Bereich der Pflege hat der AG auch den Gesundheitsschutz der zu Pflegenden zu beachten. Deren Rechte gehen hier auch vor.
Recht auf körperliche Unversehrtheit auch im GG verankert!"
Du meinst hoffentlich nicht, dass sich ein AG zum "Erziehungsberechtigten" seiner MA ernennen und denen das Rauchen in Freizeit untersagen darf...
13.04.2012 um 18:55 Uhr
peanuts
wer redet denn hier von Freizeit??
Und es ist nun einmal so, der AG kann und wenn das Rauchen vorher nicht erlaubt war muss er noch nicht einmal den BR beteiligen. Weiter gibt es auch Betriebe ohne jegliche Raucherecke usw. und auch diese ist gerichtlich entschieden OK so.
Es ist auch hier teils vergleichbar mit Lokalen wo der Wirt die Regeln macht und das Rauchen verbietet und keine Rauchmöglichkeiten anbietet.
Letztlich ist es nun einmal so, dass der Schutz der Nichtraucher und damit deren Rechte lt. GG, also Persönlichkeitsrecht und das Recht auf körperliche Unversehrtheit über dem Recht der Raucher aus dem GG "Persönlichkeitsrecht" steht. Die Raucher können sich ja soweit erlaubt in der Freizeit die Lungen vollstopfen.
Doch es gibt nun ja die ersten Schritte, dass Rauchen auch grundsätzlich außerhalb der eigenen 4 Wände zu verbieten. Auch von der EU kommen noch weitergehende Maßnahmen.
13.04.2012 um 19:27 Uhr
"wer redet denn hier von Freizeit??"
Naja, wenn eine Pause keine Freizeit ist , läuft hier wohl etwas völlig verkehrt.
13.04.2012 um 19:41 Uhr
peanuts
Es wurde doch darauf hingewiesen, dass man in unbezahlten Pausen = Freozeit das Betriebsgelände verlassen kann, dann kann man ja dort rauchen. Wenn man aber auf dem Betriebsgelände bleibt muss man sich an die Regeln halten. Vergleichbar dann wie bei Freizeit in Lokalen wo das Rauchen verboten ist.
Fazit: Verbringt man die Freizeit nicht in seinen eigenen 4 Wänden, kann es sein, dass man sich einschränken muss, weil es Regeln gibt und weil auch andere Rechte haben.
14.04.2012 um 01:17 Uhr
Korinthenkackermodus on
unbezahlten Pausen = Freozeit
Korinthenkackermodus off
Bezahlte Pausen stellen keine Freizeit dar?
Fazit: Bislang ist nicht belegt worden, dass ein AG das Rauchen auf dem Außengelände seines Betriebes während der Pausenzeiten untersagen darf.
Wenn schon die BZgA als Fachbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) in ihren Leitfäden "Rauchfrei im Betrieb, KH" darauf hinweist, dass es UNZULÄSSIG ist, das Rauchen im Freien AUF dem Betriebsgelände zu untersagen, der AG das Rauchen in Pausen NICHT untersagen darf, sich für den AG sogar die Verpflichtung ergeben könnte, i.S.d. Persönlichkeitsrechts zusätzliche Raucherpausen gewähren zu müssen (Zeiten müssen aber nachgearbeitet werden) etc., mögen doch erst einmal rechtlich belastbare Quellen benannt werden, welche das Gegenteil zum jetztigen Zeitpunkt belegen.
Das BAG hat bislang jedenfalls kein solches Urteil oder einen solchen Beschluss gefällt.
In diesem Sinne einen schönen Abend noch.
14.04.2012 um 18:59 Uhr
Fossdan, bist Du im BR? Der BR hätte nämlich bei dieser Geschichte ein Wörtchen mitzureden. Natürlich muss auch ein BR das Nichtraucherschutzgesetz beachten, findet aber sicher eine Lösung, die Rauchen in der Pause möglich macht.
16.04.2012 um 19:05 Uhr
Den Streitenden zur Lektüre empfohlen: BAG, Urteil vom 19. 1. 1999 - 1 AZR 499/98
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