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Betriebsvereinbarung Rauchverbot

H
HerrWolff
Jan 2018 bearbeitet

Könnt ihr mir mitteilen, ob dieser Vorschlag zu einer Betreibsvereinbarung Rauchverbot so ok ist oder ob ich da total daneben liege. Angemerkt sei, daß eigentlich schon seit 2005 ein Rauchverbot besteht, dieses aber trotz Ermahnung per Mail wiederholt nicht eingehalten wird und sich nun wiederholt die nichtrauchenden Kollegen beim Br beschwert habe und ich dieses Thema mit der Betriebsvereinbarung endgültig klar und deutlich geklärt und für immer von meinem Tisch haben möchte.

Betriebsvereinbarung Rauchverbot

Die Geschäftsleitung der Firma Instrumentation Laboratory GmbH und Betriebsrat der Firma Instrumentation Laboratory GmbH haben zur vorbeugenden Gefahrenabwehr und zum Schutz der nicht rauchenden Mitarbeiter ein allgemeines Rauchverbot vereinbart und zur Durchführung folgende verbindliche Grundsätze aufgestellt:

  1. Es wird erwartet, dass alle Mitarbeiter wechselseitig Rücksicht nehmen.

  2. Das Rauchen ist in allen Gebäuden und auf dem gesamten Betriebsgelände grundsätzlich untersagt.

Der Mitarbeiter muss beim Verstoß gegen das Rauchverbot nach vorausgegangener schriftlicher Abmahnung im Wiederholungsfall mit der Kündigung rechnen. Ein Wiederholungsfall liegt vor, wenn seit dem letzten Vorfall weniger als 12 Monate verstrichen sind.

a) Während der Pausen ist das Rauchen nur an den dafür gekennzeichneten Stellen ("Raucherecken") erlaubt und zwar vor dem Lagertor.

b) Während der Arbeitszeit darf die Gelegenheit zum Rauchen an diesen Stellen nur dann wahrgenommen werden, wenn Beeinträchtigungen des Betriebs-und Geschäftsablaufs nicht eintreten können.

Bei missbräuchlicher Ausnutzung dieser Möglichkeit muss der Mitarbeiter nach vorausgegangener schriftlicher Abmahnung im Wiederholungsfall mit der Kündigung rechnen. Ein Wiederholungsfall liegt vor, wenn seit dem letzten Vorfall weniger als 12 Monate verstrichen sind.

  1. Wird ein Verstoß gegen das Rauchverbot festgestellt, ist die Geschäftsleitung unverzüglich zu unterrichten.

Diese Betriebsvereinbarung tritt am 01.06.2009 in Kraft und kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

München, 28.05.2009           Unterschrift Arbeitgeber Unterschrift Betriebsratsvorsitzender

4.17104

Community-Antworten (4)

T
Tinchen

06.05.2009 um 10:19 Uhr

.... soetwas würde ich nie als betriebs/personalrat unterschreiben.

eigentlich vom grundsatz das der betriebsablauf nicht gestört werden soll dadurch nicht verkehrt aber hat das vorher nicht auch ohne so einer abmachung geklappt? ich finde das mit der kündigung nach 1 abmahnung ziemlich happig. wenn ein vorgesetzter einen aufem kicker hat und sagt der hat sich nicht an das gehalten dann isser weg und das mit euer unterstützung

"Während der Arbeitszeit darf die Gelegenheit zum Rauchen an diesen Stellen nur dann wahrgenommen werden, wenn Beeinträchtigungen des Betriebs-und Geschäftsablaufs nicht eintreten können. Bei missbräuchlicher Ausnutzung dieser Möglichkeit muss der Mitarbeiter nach vorausgegangener schriftlicher Abmahnung im Wiederholungsfall mit der Kündigung rechnen" das würde ich mir nochmal überlegen

K
Kriegsrat

06.05.2009 um 12:13 Uhr

sehr geehrter hr. wolff

es würde reichen, wenn man denn so will, ein generelles rauchverbot in den räumen der firma xy zu vereinbaren, wobei man geteilter meinung sein kann, ob sich das recht auf einen rauchfreien arbeitsplatz auf das gesamte firmengelände erstrecken muß das in deutschland sowieso so beliebte denunziantentum zu fördern (Punkt 3) sowie strafmaßnahmen bis hin zur kündigung zu vereinbaren, halte ich für überzogen und gehört nicht ursächlich zu den aufgaben eines betriebsrats

was wollt ihr erreichen ? nichtraucher schützen ? das geht auch weniger restriktiv

F
FranzKafka

06.05.2009 um 12:15 Uhr

Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Rauchverbot würde ich nicht in eine BV aufnehmen. Wenn etwas verboten ist, dann ist es verboten und fertig. Liegt die Raucherecke nicht auf dem Betriebsgelände? Wenn doch, wäre Punkt 1 zu ändern. Punkt 3 kann so interpretiert werden, dass auch derjenige, der einen bemerkten Verstoß nicht der GL meldet, mit arbeitsrechtlichen Schritten rechnen muss. Soll damit dass Denunziantentum gefördert werden?

D
DonJohnson

06.05.2009 um 13:15 Uhr

Ich sehe das wie die Kollegen zuvor und möchte ergänzend was hinzufügen.

wenn Beeinträchtigungen des Betriebs-und Geschäftsablaufs nicht eintreten können Das halte ich für sehr schwammig, da jede Arbeitsunterbrechung den Betriebsablauf beeinträchtigt (der Toilettengang im übrigen auch)

Weiterhin halte ich für falsch auf dem außerhalb der Gebäude das Rauchen zu untersagen. Es verstößt auch gegen das GG (Art 2 GG). Das Nichtraucherschutzgesetz einzuhalten darf meiner Meinung nciht den Verstoß des GG nach sich ziehen. Hier eine geeignete Regel zu treffen halte ich für zwingend notwenig!

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