Geschäftsführung hält sich nicht an Rauchverbot - was tun?
Hallo allerseits,
wir haben in unserem Betrieb (noch) keine BV zum Thema Rauchverbot und Raucherzonen. Generell gilt in allen Geschäftsräumen ein Rauchverbot; zum Rauchen muss nach draußen, möglichst auf die gegenüberliegende Straßenseite gegangen werden, damit der Rauch nicht durch geöffnete Fenster zieht. Das Rauchverbot existiert bei uns seit Existenz der Firma und war daher nie ein Problem; Verstöße gab es einfach nicht. Daher hatten wir bisher auch keinen Bedarf für eine entsprechende BV. Der Geschäftsführer, der mittlerweile zum Geschäftsführer der Ländergesellschaften aufgestiegen ist, hat vor ca. zwei Jahren in einem Schreiben an die Belegschaft an diese Regelung erinnert. In letzter Zeit häufen sich jedoch die Beschwerden, weil sich die "neue" Geschäftsführung für Deutschland nicht daran hält. Wir haben beim Geschäftsführer für die Ländergesellschaften quasi als der Vorgesetzte der Geschäftsführung in Deutschland auf Abhilfe gedrängt. Danach war es für eine kurze Zeit gut, doch jetzt fängt es wieder an. Meine Frage ist nun: in den BVen kann ich Sanktionen für Mitarbeiter aufnehmen, die sich nicht an das Rauchverbot halten. Wie aber bekomme ich den Arbeitgeber selbst dazu sich an die Regelung zu halten? Wenn er gegen eine BV verstößt, kann ich ihn wegen Nichteinhaltung vor Gericht zerren. Gibt es sonst noch Wege und Möglichkeiten, die ich bisher nicht gesehen habe?
Community-Antworten (3)
26.05.2009 um 12:57 Uhr
@ shortstuff
1.es ist nicht eure aufgaben, in eine BV "sanktionen gegen mitarbeiter" aufzunehmen 2.was fällt dir zum thema "leitende angestellte-betriebsrat"ein ? 3. grundsätzlich hab ich was gegen fanatiker und extremisten, die beim kleinsten rauchwölkchen, wenn sie es nur sehen, sofort in heftigstes husten ausbrechen und psychisch an "spontankrebs" erkranken
nichtraucherschutz ist richtig und wichtig, keine frage, aber übertreiben muß man es auch nicht..............
im rahmen der vorbildfunktion ist es aber natürlich verheerend, wenn eure geschäftsführung solches verhalten an den tag legt
26.05.2009 um 13:08 Uhr
@shortstuff, *.... möglichst auf die gegenüberliegende Straßenseite gegangen werden, damit der Rauch nicht durch geöffnete Fenster zieht.... Würde die Ortschaft zum Rauchen wechseln, könnten ja noch Duftstoffe in die Büros ziehen. Nach § 1 des BNichtrSchG, das für private Arbeitgeber nicht gilt, ist für die Privatwirtschaft dagegen die weniger strikte Arbeitsstättenverordnung. Nach § 5 Abs. 1 ArbStättV zu beachten, der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutz der nichtrauchenden Beschäftigten am Arbeitsplatz die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Welche Maßnahmen im Einzelfall erforderlich sind, ist in der Verordnung nicht ausgeführt. Arbeitgeber und Betriebsrat haben daher in dieser mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit einen Gestaltungsspielraum.
04.06.2009 um 00:20 Uhr
„Wir als Aficionados sollten uns selbst als verständige Menschen begreifen. Nur so ist es möglich, etwas an den Vorurteilen vieler Menschen zu ändern und dafür zu sorgen, dass die wachsende Zahl der Zigarrenfreunde positiv aufgenommen wird. Dieses Ziel vor Augen, lohnt es stets, auf Mitmenschen zuzugehen.“
Zino Davidoff – Zigarrenfabrikant und Unternehmer - (1906-1994)
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