Rauchverbot im Zentrallager - wie als BR reagieren?
Hallo Kollegen/innen,
ich habe als Neumitglied des BR eine heikle Aufgabe zu erledigen und bräuchte Eure Hilfe. Wir sind eine GmbH mit 54 Filialen und 1 Zentrallager( Elektrogroßhandel). In diesem ZL worde mit sofortiger Wirkung ein Rauchverbot innerhalb der Arbeitszeit ausgesprochen. Wir das sind 85 MA, davon 47 Raucher. Jetzt ist die Aufregung großund verschiedene Kollegen haben sich bereitsgeäussert, sie werden eine Kündigung in Betracht ziehen, wenn nur für das ZL ein Rauchverbot bestehen bleibt. Im ZL bin ich der einzige BR, die restlichen BR verteilen sich auf die Filialen. Wie soll ich auf das Rauchverbot und die dadurch enstandenen Folgen reagieren. Vielen Dank im voraus, mit kollegialem Gruß,
Lemming49
Community-Antworten (3)
05.05.2008 um 15:12 Uhr
Gibt mal "rauchverbot" ins Suchfeld ein - da gibts hier schon eine Menge Antworten dazu. Aber in Stichpunkten:
- Ein Rauchverbot, d.h. eigentlich das Verhalten der Raucher im Betrieb, ist mitbestimmungspflichtig durch den BR. Eine BV dazu ist erzwingbar.
- Im Gebäude und während der bezahlten Arbeitszeit haben die Kollegen eher schlechte Karten. Aber während der Pause (ausstempeln?) und im Freien (Raucherecke?) wird es für den ArbGeb schwierig. Zur grundgesetzlich geschützten freien Persönlichkeitsentfaltung gehört auch das Recht auf Sargnägelkonsum.
- Eine Gleichbehandlung aller Kollegen und Filialen im Betrieb sollte für jeden BR beim Abschluss der BV selbstverständlich sein. Sonst freut sich der ArbGeb und spielt euch bei jeder Gelegenheit gegeneinander aus - immer schön eine Filiale nach der anderen....
Was tun? BR-Sitzung (damit ihr euch einig seid), und dann den ArbGeb zur Aussetzung des rechtswidrigen Zustandes und zu Verhandlungen zu einer entsprechenden BV auffordern. Näheres über die Suchfunktion.
05.05.2008 um 18:53 Uhr
Zum Recht auf freie Entfaltung der Raucherpersönlichkeit gehört auch ein Witterungsschutz im Aussenbereich
05.05.2008 um 19:18 Uhr
@Ratte: Nö, es steht nicht im BAG-Urteil (vom 19. 1. 1999 - 1 AZR 499/ 98), dass der Wetterschutz Pflicht ist: "Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, mit entsprechenden Kosten zusätzliche Räume zu erstellen, nur um einen ungestörten Rauchgenuß zu ermöglichen. Die Betriebspartner können Raucher vielmehr auf Freiflächen verweisen, wenn dies nicht wegen besonderer Umstände als unzumutbar oder gar schikanös erscheint." Die verklagte Firma hatte "Wartehäuschen" aufgestellt; damit lies das BAG "unzumutbar" und "schikanös" nicht mehr gelten. Ob weniger auch gereicht hätte? Darüber hat das BAG mangels Notwendigkeit noch nicht geurteilt.
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