Urlaubsanspruch bei langer Krankheit
Ein Arbeitnemer ist seit Juni 2011 krank. hat er für 2012 Urlaubsanspruch ohne einen Tag gearbeitet zu haben?
Community-Antworten (11)
13.04.2012 um 13:40 Uhr
"Der Restanspruch für den Urlaub aus Jahr 2011 bleibt auch noch bestehen!"
Tatsächlich?
"hat er für 2012 Urlaubsanspruch ohne einen Tag gearbeitet zu haben? "
Ja
13.04.2012 um 13:38 Uhr
@Auxel, das Jahr 2012 hat doch erst begonnen??? Der Restanspruch für den Urlaub aus Jahr 2011 bleibt auch noch bestehen!
13.04.2012 um 14:04 Uhr
@peanuts, ich glaube kaum, dass ich dir was von einem EU Urteil erklären muss....... :)
13.04.2012 um 15:24 Uhr
Der Restanspruch aus 2011, besteht für den gesetzl. Urlaub noch. Der tarifl. Mehranspruch st ggf. verwirkt.
Es ist heite teils strittig welcher Urlaubsanspruch zu erst genommen wirde, der tarifl. oder der gesetzl. daher gibt es die Frage wieviel Urlaubsanspruch ist genommen/verwirkt? Es gibt nun eine Entscheidung die besagt zuerst wird er weiniger geschützte Urluab verbraucht, das wäre der tarifl./ArbV-tragliche. Weiter wäre hier dann ggf. auch eine Entscheidende Frage, steht im TV/ARrbV nur ein Gesamturlaubsanspruch oder ist er dort spzifiziert/getrennt nach gesetl. und tarifl. Urlaubssanpruch.
13.04.2012 um 16:05 Uhr
@streikbrecher Und die '15 Monatsregelung'?
13.04.2012 um 16:12 Uhr
@ Kölner der Urlaubsanspruch nach der 15 Monatsregelung beginnt am 31.12.11, ergo hat er noch für 2011 den Anspruch auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch. 2012 sowieso.
Hierzu führte das LAG weiter aus: Gemäß § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) geht der Urlaubsanspruch am Ende des ersten Quartals des Folgejahres unter. Als Folge der Schultz-Hoff-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil v. 20.1.2009 - Rs. C-350/06) hat das Bundesarbeitsgericht im Wege der unionsrechtskonformen Rechtsfortbildung entschieden, dass gesetzliche Urlaubsabgeltungsansprüche nicht erlöschen, wenn Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deswegen arbeitsunfähig sind (BAG, Urteil v. 24.3.2009 - 9 AZR 983/07). Nach der Entscheidung des EuGH v. 22.11.2011 (Rs. C-214/10) ist eine Ansammlung von Urlaubsansprüchen über mehrere Jahre nicht geboten und eine nationale Regelung mit einer Begrenzung des Übertragungszeitraums von 15 Monaten unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Abweichung von der durch den nationalen Gesetzgeber geschaffenen Befristungsregelung in § 7 Abs. 3 BUrlG im Wege der unionsrechtlichen Rechtsfortbildung durch die nationale Rechtsprechung ist nur legitimiert, soweit dies das Unionsrecht gebietet. Urlaubsansprüche gehen daher bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres unter und sind bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abzugelten. Quelle: LAG Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. 28.12.2011
13.04.2012 um 16:20 Uhr
Hmmm, und wenn dieser AN seinen Resturlaubsanspruch nach Gesundung überhaupt nicht geltend macht ...
Und muss oder sollte die Übertragung auf den Übertragungszeitraum im Jahr der Anspruchsentstehung vom AN geltend gemacht werden?
13.04.2012 um 16:21 Uhr
Natürlich muss er geltend gemacht werden, der AG wird kaum zu ihm kommen und den Urlaub anbieten
13.04.2012 um 17:38 Uhr
@Kölner
Die 15 Monatsregelung ist KEINE zwingende. Es ist in den zu Grunde liegenden Fall als rechtlich zulässig da so im TV geregelt geurteilt worden. Aber es ist eben nicht so verbindlich.
Es gibt wieter auch schon ein Urteil mit 18 Monaten, auch dort gab es einen TV mit einer Regelung, aber einer mit 18 Monaten! Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) 16 Sa 1176/09, 16 Sa 1352/11
@peanuts @rolfo erst einmal wird per Gesetz hier in Folge der Rechtsprechung der Urlaubsanspruch weiter gepflegt bzw hat/wird Bestand, da gesetzl. Doch KEIN An wird gewzungen ihn auch zu nehen. Somit könnte er verfallen.
13.04.2012 um 19:56 Uhr
13.04.2012 um 20:30 Uhr
Hallo Laffo
JA, das ist ja was ich geschrieben habe und was leider auch mache Gerichte, wie LAG BW und manche Anwälte auch falsch deuten. Der EuGH hat bei der Entscheiung mit den 15 Monaten NUR gesagt, eine solche Regelung ist mit der EU-Regel vereinbar. Nicht aber, dass es grundsätzlich so ist. Das könnte nun die regierung durch Änderung des § 7 Bundesurlaubsgesetz oder ggf. das BAG. Wobei dann Tarifpartner eine bessere Regelung, wie in dem einen TV ja schon mit den 17 Monaten, treffen können.
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