Erstellt am 14.04.2022 um 11:43 Uhr von wdliss
§77 Abs 6 BetrVG
"Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden."
"andere Abmachung" wäre in diesem Fall eine Vereinbarung zwischen dem AG und dem AN.
Erstellt am 14.04.2022 um 11:47 Uhr von §§reiter
Ja, die Betriebsvereinbarungen gelten erstmal weiter.
Allerdings kann der AG sie dann auch einseitig kündigen. Eine freiwillige BV (nach § 88 BetrVG) ist damit, nach Ablauf der in der BV geregelten Kündigungsfrist, Geschichte.
Eine erzwingbare BV (nach § 87 BetrVG) hat eine gesetzliche Nachwirkung und gilt so lange weiter, bis sie durch eine neue Vereinbarung ersetzt wurde. Da es aber nun keinen BR mehr gibt, gibt es auch niemanden der bei dieser neuen Vereinbarung mitbestimmen könnte. Daher kann der AG dann eine neue Vereinbarung im Rahmen des Direktionsrechts, bzw. zur Not mittels Änderungskündigung, erzwingen.
Also ja, die Betriebsvereinbarungen gelten erstmal weiter, aber der AG kann sich ihrer mit etwas Aufwand entledigen.