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Urlaubsanspruch bei Befristung

E
Extensa
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, hier mal eine Frage, zu einer befristeten Einstellung. Wir haben einen Mitarbeiter der seit 2010 im Unternehmen ist. Nunmehr soll das Arbeitsverhältnis, vor Ablauf der zwei Jahresfrist nicht verlängert werden. Wenn bei dem Mitarbeiter der Arbeitsvertrag, am 25.04.2012, endet: " Welcher Urlaubsanspruch steht dem Mitarbeiter für April zu "? Das Unternehmen sagt: " Kein Anspruch, weil kein voller Monat"! Nach unserer Meinung, gilt hier nicht der § 5 des Bundesurlaubsgesetzes, der Kollege war länger als 6 Monate beschäftigt. Danke für Eure Hilfe !

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Community-Antworten (5)

W
wahlvst

29.03.2012 um 14:43 Uhr

§ 5 Teilurlaub (1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer

c)..wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet

Ist doch eigentlich klar!

Letztlich, selbst wenn der Br recht hätte, so könnte er nur reden. Denn es wäre Individualrecht und der AN müsste klagen

H
hoschi

29.03.2012 um 16:17 Uhr

Moinsen Extensa,

wir hatten auch so ein Fall bei uns und Euer Kollege hat Anspruch auf seinen "vollen" Urlaub. Eine Zwölftelung kommt hier nicht zu tragen da der Kollege schon seit 2010 Arbeitet (siehe §4 BUrlG).

Aber:

Wenn Er jetzt seinen gesamten Urlaub nimmt, kann er keinen weiteren bei seinem neuen AG verlangen. Ausserdem hat wahlvst Recht, Er müsste Klagen um sein Recht zu bekommen.

Gruß hoschi

B
Betriebsrätin

29.03.2012 um 16:23 Uhr

hoschi

du liegst leider fasch und hat den § 5 Abs. 1 Satz c des Gesetzes nicht richtig gelesen.

Zwar besagt § 4 Wartezeit Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.

Doch dann geht es "leider" weiter mit dem § 5

Daraus ergibt sich dann: Denn vollen Anspruch hätte er NUR wenn er im 2. Halbjahr ausscheiden würde.

Man kann leider das Gesetz nicht nur teilweise anwenden!

Also bitte das Gesetz und hier den Satz C des § 5 richtig lesen ;-)

Somit stimmt die Antwort von wahlvst

H
hoschi

29.03.2012 um 16:40 Uhr

Moinsen Betriebsrätin,

dem würde ich ja so zustimmen wenn es 2011 gewesen wäre aber es geht ja hier um 2012. Also hat er ja schon mehr als 1 Jahre dort gearbeitet. Wenn ich mich allerdings doch täuschen sollte, müsste ich sogar unseren Rechtsverdreher einen auf den Deckel geben. Der hatte mir das nähmlich genauso erklärt und unser AG hat es auch so angenommen.

lol....wenn ich mich täusche, Asche auf mein Haupt ;)

I
Irmgard

29.03.2012 um 20:38 Uhr

@ hoschi

wahlvst hat Recht. Ich denke eher du hast deinen Rechtsanwalt falsch verstanden. Wenn dein Arbeitgeber das glaubt, ist es doch gut! Auch Spinat kam so ähnlich zu seinem Eisen:)

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