Erstellt am 29.03.2012 um 12:43 Uhr von wahlvst
§ 5 Teilurlaub
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
c)..wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet
Ist doch eigentlich klar!
Letztlich, selbst wenn der Br recht hätte, so könnte er nur reden. Denn es wäre Individualrecht und der AN müsste klagen
Erstellt am 29.03.2012 um 14:17 Uhr von hoschi
Moinsen Extensa,
wir hatten auch so ein Fall bei uns und Euer Kollege hat Anspruch auf seinen "vollen" Urlaub.
Eine Zwölftelung kommt hier nicht zu tragen da der Kollege schon seit 2010 Arbeitet (siehe §4 BUrlG).
Aber:
Wenn Er jetzt seinen gesamten Urlaub nimmt, kann er keinen weiteren bei seinem neuen AG verlangen.
Ausserdem hat wahlvst Recht, Er müsste Klagen um sein Recht zu bekommen.
Gruß
hoschi
Erstellt am 29.03.2012 um 14:23 Uhr von Betriebsrätin
hoschi
du liegst leider fasch und hat den § 5 Abs. 1 Satz c des Gesetzes nicht richtig gelesen.
Zwar besagt § 4 Wartezeit
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
Doch dann geht es "leider" weiter mit dem § 5
Daraus ergibt sich dann: Denn vollen Anspruch hätte er NUR wenn er im 2. Halbjahr ausscheiden würde.
Man kann leider das Gesetz nicht nur teilweise anwenden!
Also bitte das Gesetz und hier den Satz C des § 5 richtig lesen ;-)
Somit stimmt die Antwort von wahlvst
Erstellt am 29.03.2012 um 14:40 Uhr von hoschi
Moinsen Betriebsrätin,
dem würde ich ja so zustimmen wenn es 2011 gewesen wäre aber es geht ja hier um 2012.
Also hat er ja schon mehr als 1 Jahre dort gearbeitet.
Wenn ich mich allerdings doch täuschen sollte, müsste ich sogar unseren Rechtsverdreher einen auf den Deckel geben.
Der hatte mir das nähmlich genauso erklärt und unser AG hat es auch so angenommen.
lol....wenn ich mich täusche, Asche auf mein Haupt ;)
Erstellt am 29.03.2012 um 18:38 Uhr von Irmgard
@ hoschi
wahlvst hat Recht. Ich denke eher du hast deinen Rechtsanwalt falsch verstanden. Wenn dein Arbeitgeber das glaubt, ist es doch gut! Auch Spinat kam so ähnlich zu seinem Eisen:)