Befristung von Arbeitsplatz - Zählen die Tage dazwischen auch zu Ihrer Befristung?
Befristung von Arbeitsplatz, wir haben in der Firma folgenden Fall. Ein befristetes Arbeitsverhältnis wurde mit Wissen des Arbeitgebers über das Ablaufdatum hinaus fortgeführt. Laut §15 TzBfG Abs.5 wird dadurch der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert. Nun wurde der Kollegin wíeder eine Befristung für weitere 6 Monate angeboten. Sie hat schon den gesamten November ohne Vertrag gearbeitet. Ab wann würde die Befristung jetzt beginnen. Mit Datum von heute oder ab 1. November? Zählen die Tage dazischen auch zu Ihrer Befristung. Sie darf ja am Ende Maximal 24 Monate befristet sein.
Community-Antworten (4)
18.11.2009 um 09:18 Uhr
Hier ist bereits ein unbefristeter Vertrag entstanden. Erst mal abwarten, am Schluss der neuen Befristung, wenn danach kein unbefristeter Vertrag wird auf Entfristung klagen.
18.11.2009 um 09:27 Uhr
@LangerSN Ich würde den Vertrag nur mit aktuellen Daten unterschreiben. Habt ihr den AG darauf aufmerksam gemacht, das die Kollegin einen unbefristeten Vertrag hat?
18.11.2009 um 09:35 Uhr
@LangerSN: Die Kollegin befindet sich seit dem 1 November in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, eine noch malige Befristung ist daher nicht Möglich. § 15 Ende des befristeten Arbeitsvertrages (1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit. (5) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.
§ 16 Folgen unwirksamer Befristung Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach § 15 Abs. 3 die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden.
§ 17 Anrufung des Arbeitsgerichts Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei. Mfg Namafjall
18.11.2009 um 09:45 Uhr
Sie hat ja Gott sei dank noch nichts unterschrieben. Dann gehe ich davon aus das Sie jetzt unbefristet ist und wir den AG darüber informieren. Mal gucken was dann passiert.
Danke für Eure ausführlichen Antworten.
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