Erstellt am 18.11.2009 um 08:18 Uhr von rolfo
Hier ist bereits ein unbefristeter Vertrag entstanden. Erst mal abwarten, am Schluss der neuen Befristung, wenn danach kein unbefristeter Vertrag wird auf Entfristung klagen.
Erstellt am 18.11.2009 um 08:27 Uhr von Immie
@LangerSN
Ich würde den Vertrag nur mit aktuellen Daten unterschreiben.
Habt ihr den AG darauf aufmerksam gemacht, das die Kollegin einen unbefristeten Vertrag hat?
Erstellt am 18.11.2009 um 08:35 Uhr von Namafjall
@LangerSN:
Die Kollegin befindet sich seit dem 1 November in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, eine noch malige Befristung ist daher nicht Möglich.
§ 15 Ende des befristeten Arbeitsvertrages (1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
(5) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.
§ 16 Folgen unwirksamer Befristung Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach § 15 Abs. 3 die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden.
§ 17 Anrufung des Arbeitsgerichts Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.
Mfg Namafjall
Erstellt am 18.11.2009 um 08:45 Uhr von LangerSN
Sie hat ja Gott sei dank noch nichts unterschrieben. Dann gehe ich davon aus das Sie jetzt unbefristet ist und wir den AG darüber informieren. Mal gucken was dann passiert.
Danke für Eure ausführlichen Antworten.