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Befristung rechtmässig ja oder nein?

U
Ulrik
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kollegen, mal eine Frage zu einem aktuellen Fall.

Ein Kollege wurde am 18.09.2010 eingestellt als Telefonist. Befristung 1 Jahr bis 17.09.2011 (sachgrundlos).

Am 01.01.2011 wurde er mit Vertragsänderung zum Coach. Diese Änderung hatte folgende wesentliche Inhalte des Vertrages zur Folge: Wochenstunden, Wechsel von Stundenlohn zu pauschaler Vergütung, erhöhte Urlaubstage, höherwertige Tätigkeit. Die Tätigkeit Coach beinhaltete eine Erprobungszeit von 6 Monate, diese wurde zum 01.07.2011 als bestanden deklariert und der Kollege (schriftlich) als Coach bestätigt.

Am 18.07.2011 wurde der gleiche Kollege wiederum befördert zum Teamleiter. Wesentliche Änderung: höheres Gehalt, längere Kündigungsfrist, höherwertige Tätigkeit.

Am 17.09.2011 lief die ursprüngliche Befristung aus und dem Kollegen wurde eine erneute Befristung (sachgrundlos) von 6 Monaten vorgelegt. Befristung bis 17.03.2012. Der Text des einseitigen Schreibens liest sich: " Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis laut AV vom 18.09.2010 mit den Änderungen vom 01.01.11 und 18.07.11 über den 17.09.11 hinaus bis zum 17.03.12 fortgesetzt wird"

Inzwischen wurde der Kollege nach der Erprobungszeit (wieder 6 Monate) als Teamleiter bestätigt (seit 18.01.12).

Der Vertrag soll AG-seitig nun nach dem 17.03.12 nicht weiter verlängert werden.

Ist durch die mehrfachen Änderungen die befristung bis zum 17.03.12 nicht unwirksam und das AV unbefristet?

Wie seht ihr das?

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Community-Antworten (2)

R
rkoch

28.02.2012 um 11:18 Uhr

Tja, das alte Problem:

Das BAG sagt, dass eine "Verlängerung" nach §14 (2) TzBfG impliziert, dass allein das Beendigungsdatum auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird. Werden ** zugleich ** Arbeitsbedingungen geändert, würde das bedeuten, das der alte Vertrag fristgerecht geendet hätte und ein neuer befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen würde. Damit wäre das keine Verlängerung und damit unzulässig, da ja bereits mit dem selben AG ein Arbeitsvertrag bestanden hat.

Veränderungen, die hingegen zu einem anderen Zeitpunkt (während die Befristung noch lief) stattgefunden haben, sind kein Abschluß eines neuen Arbeitsvertrages, da der Vertrag ja noch bestand hat und demzufolge "nur" der laufende Vertrag verändert wurde.

Genau genommen darf der Verlängerungsvertrag nur genau eine Klausel enthalten:

AG und AN vereinbaren die Verlängerung des befristeten Vertrages bis zum xx.xx.xxxx.

Jede weitere Klausel, wie die welche Du da beschrieben hast, beinhaltet potentiell den Keim einer "Veränderung" und könnte damit zur Unzulässigkeit der Befristung führen. Insofern ist ein AG dumm, wenn er derartige Klauseln, die vollkommen unnötig sind (da sie ja schon Bestandteil des Arbeitsvertrages sind), in den Verlängerungsvertrag aufnimmt.

Da die Klausel aber "nur" die bereits stattgefundenen Veränderungen "bestätigt" und damit im Grunde genommen sagt: "zu unveränderten Bedingungen", glaube ich nicht daran, dass ein Gericht diese Klausel als Veränderung ansehen würde. Etwas anderes wäre, wenn im Rahmen der Verlängerung zu den URSPRÜNGLICHEN Vertragsbedingungen zurückgegangen werden sollte. DAS wäre dann eine Veränderung und damit unzulässig.

U
Ulrik

28.02.2012 um 12:23 Uhr

Tja, leider ist genau das das Dilemma.

Geschlossen wurde ein befristeter AV als Telefonist (Call Agent). Fortgesetzt wird ein befristeter AV als Teamleiter.

Am besten eben doch zum Anwalt.

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