Einbehaltene Provision im Vertrieb durch Capping

Sehr geehrtes Forum,

wir sind in einem Betriebsrat einer Mediavermarktungsfirma mit einem Provisionsproblem im Vertrieb konfrontiert.
Unsere Verkäufer werden mit 70% Fixum und 30% Provision/variabler Gehaltsbestandteil vergütet. Es gibt eine Betriebsvereinbarung Provision, die die Zielerreichung der 30% Provision regelt. Der Arbeitgeber spricht jedes Jahr dem Vertriebsteam eine individuelle einseitige Zielvorgabe aus.

Nun verhält es sich so, daß die BV regelt, daß unter 70% Zielerreichung keine monatliche Provision ausgezahlt wird. Dennoch ist die Zielvorgabe einseitig erteilt und zumeist nicht realistisch und erreichbar. Aus unserer Sicht wird auch unter 70% Zielerreichung Vertriebsarbeit geleistet (Termine vereinbart, Präsentationen gehalten, Angebote erstellt, Media-Kampagnen nachgehalten, Buchungen bearbeitet, etc.). Dafür wird dem Mitarbeiter aber die Arbeit nicht vergütet bzw. soll mit dem Fixum abgegolten sein. Ein besserer Weg für den Vertrieb wäre eine lineare Bezahlung der Provision zur Zielerreichung.

Erreicht der Mitarbeiter zum Beispiel 59% Zielerreichung, erhält er die Provision hierfür nicht ausbezahlt. Sie wird geparkt und am Ende des Jahres kumuliert. Erreicht der Mitarbeiter auch am Ende des Jahres die 70% nicht, sondern ist beispielsweise bei 69% Zielerreichung, erhält er die 'geparkte' Provision nicht, sondern erhält von den 30% Provision 0 Euro.

Nun unsere Frage: ist das Capping einer Zielerreichung sprich das Einbehalten einer Provision für geleistete Arbeit rechtens? Oder gilt die Provision auch unter 70% Zielerreichung als erdientes Entgelt? Wir möchten als Betriebsrat eine lineare Verprovisionierung verhandeln.

Vielen Dank für die Beantwortung