Erstellt am 26.03.2012 um 13:57 Uhr von Betriebsrätin
Die Wiedereingliederung erfolgt auf dem Arbeitsplatz nicht als BRM.
Somit gilt hier das Gleiche wie bei sonstiger AU. Denn auch während der Wiedereingliedung ist man weiter im Krankenstand/AU = i.d.R. verhindert.
Es gelten hier also die gleichen Regel wie für alle anderen AN. Der AG muss auch einer Wiedereingliederung nicht zustimmen, da man ja AU ist.
Erstellt am 26.03.2012 um 17:01 Uhr von gironimo
..... aber bekannter Weise ist ja BR-tätigkeit nicht automatisch davon abhängig ob man AU ist - - sprich: BR-tätigkeit kann auch während der AU möglich sein.
Und wenn BR-Mitglieder in der Elternzeit ihre Kosten für die Teilnahme an BR-Sitzungen abrechnen können (§ 40 BetrVG) - warum dann nicht auch bei AU?
Aber vielleicht weiß einer mehr............
Erstellt am 26.03.2012 um 17:06 Uhr von streikbrecher
www.RechtsCentrum.de
ArbG Bonn
6.11.2008
3 Ca 1643/08
Regelmäßig ist einem Betriebsratsmitglied, das während seines Erholungsurlaubs an Betriebsratssitzungen
teilnimmt, keine entsprechende Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 3 BetrVG
zu gewähren. Der Erholungsurlaub ist regelmäßig kein betriebsbedingter Grund zur
Teilnahme an einer Betriebsratssitzung außerhalb der persönlichen Arbeitszeit nach § 37
Abs. 3 BetrVG. Ob solche betriebsbedingte Gründe vorliegen, wenn die Lage des Urlaubs
vom Arbeitgeber einseitig im Hinblick auf betriebliche Gründe festgesetzt wurde, z.B. aus
Anlass von Betriebsferien, Ausgleich von Produktionsengpässen), war nicht zu entscheiden.
BetrVG § 36 Abs. 3
Weiter kann der AG auf die Idee kommen und die Wiedereingliederung ablehen. Weil ja der AN diese nicht wie vom Arzt empfohlen wahrnimmt.
Erstellt am 26.03.2012 um 17:14 Uhr von wahlvst
Er fährt ja während der Stufenweise Wiedereingliederung doch nicht NUR wegen der BR-Sitzung ins Büro. Also keine Fahrkostenerstattung!
BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 16.1.2008, 7 ABR 71/06
Leitsätze:
Nimmt ein Mitglied des Betriebsausschusses außerhalb seiner Arbeitszeit an Sitzungen des Betriebsausschusses teil und muss er den Betrieb ausschließlich deswegen aufsuchen, ist der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG zur Erstattung der Reisekosten verpflichtet, die dem Betriebsratsmitglied für die Fahrten von seiner Wohnung zum Betrieb entstehen. Der Anspruch auf Erstattung der Reisekosten hängt nicht davon ab, ob die Betriebsausschusssitzung aus betriebsbedingten Gründen iSv. § 37 Abs. 3 BetrVG außerhalb der Arbeitszeit des Betriebsausschussmitglieds stattgefunden hat.
Erstellt am 26.03.2012 um 19:43 Uhr von peanuts
"Da mein BR-Büro sehr weit von meinem Wohnort entfernt ist, ... "
Freigestelltes BRM?
Erstellt am 26.03.2012 um 20:14 Uhr von wahlvst
Die stufenweise Wiedereingliederung gibt es am ARBEITSPLATZ.
Freigestellte BR sind ja von der Arbeitsleistung am Arbeitsplatz freigestellt.
Wenn nun wegen langer Krankheit ein anderes BRM diese Aufagben wahrnimmt kann nicht ein weiteres sagen ich mache diese auch. Dann müsste ggf. das andere BR; wieder an die Arbeiststelle
Erstellt am 26.03.2012 um 20:30 Uhr von peanuts
"Die stufenweise Wiedereingliederung gibt es am ARBEITSPLATZ.
Freigestellte BR sind ja von der Arbeitsleistung am Arbeitsplatz freigestellt."
Was sollen uns dieser Worte sagen? Dass es KEINE stufenweise Wiedereingliederung von freigestellten BRM gibt?
Erstellt am 26.03.2012 um 20:44 Uhr von wahlvst
peanuts
Was sollen uns dieser Worte sagen? Dass es KEINE stufenweise Wiedereingliederung von freigestellten BRM gibt?
Ja, nicht als freigestelltes BRM in dieser Funktion.
Denn, der Stufenweise Wiedereingliederung kann ein AG zu stimmen, MUSS aber NICHT. Du verlangst hier aber genau dieses. Du verlangst, dass der AG auf Rat des Arztes Dir die BR-Arbeit/ Tätigkeit erlauben soll.
Also, ob er BR der AU ist BR-Arbeit macht oder nicht entscheidet er, das BRM nun nicht § 74 SGB V.
Fazit, stufenweise Wiedereingliederung gem. § 74 SGB V als/ in der Freistellung als BR kann es nicht geben. Dieses acu, weil hier ein Arzt den Umfang feststellt.
Doch es gibt KEINE BR-Arbeit auf Rezept oder Krankenschein.
Erstellt am 26.03.2012 um 21:17 Uhr von peanuts
Du hast mich vollends überzeugt.
Wovon, bleibt Deiner Phantasie überlassen ...
Erstellt am 26.03.2012 um 22:26 Uhr von nicoline
wahlvst,
*Fazit, stufenweise Wiedereingliederung gem. § 74 SGB V als/ in der Freistellung als BR kann es nicht geben.*
oh, das ist aber gut, das wir jetzt wissen, dass ein nach § 38 freigestelltes BRM nach einer langen Krankheit keine Wiedereingliederung machen darf. Wir hatten das aber schon mal, was machen wir jetzt damit?
Erstellt am 27.03.2012 um 07:12 Uhr von Kölner
@wahlvst
...Du merkst aber schon noch, dass Deine Aussage Nonsens ist - vor allem in seiner Absolutheit.
Erstellt am 27.03.2012 um 10:20 Uhr von gironimo
Neuer Anlauf:
Wie ist es denn sonst, wenn Du nicht AU bist? Hast Du dann auch die lange Fahrt (weil Du z.b. im Außendienst tätig bist und in HH wohnst aber das BR-Büro in Darmstadt ist oder so ähnlich?) Dann würde der AG ja auch die Fahrtkosten übernehmen müssen.
Wenn es aber so ist, wären die Kosten auch bei der Eingliederung zu zahlen.