W.A.F. LogoSeminare

Arbeitszeit

H
Harmony
Jan 2018 bearbeitet

Hallo liebe Kollegen,

folgendes Problem, ein Arbeitnehmer muß mit einer Psychotherapie beginnen, die Termine liegen leider immer in der Arbeitszeit und somit müßte er früher gehen. Muß der Arbeitgeber ihn freistellen??? Wenn ja, welches Gesetz besagt dies? Danke für eure Mithilfe

3.60309

Community-Antworten (9)

K
Kulum

22.03.2012 um 12:48 Uhr

Schau ma im §616 BGB

K
Kölner

22.03.2012 um 13:10 Uhr

@Harmony Das kann eigentlich nicht sein...

I
Irmgard

22.03.2012 um 13:51 Uhr

@Kölner Was kann nicht sein?

R
rainerw

22.03.2012 um 14:16 Uhr

@Kölner Öffnungszeiten Psychotherapie von 8:00 - 17:00 Uhr. Arbeitszeit des Arbeitnehmers von 8:00 - 16:30 Uhr. Macht 30 Min die die Psychotherapie länger auf hat. In dieser Zeit schafft der Arbeitnehmer mitnichten dort hin zu fahren und eine Sitzungsstunde ( bei jedem Therapheuten dauert die Sitzungsstunde 50 Min.) Wenn man dann noch berücksichtigt das Termine weit im Vorraus gegeben werden, weil es ja auch noch andere Menschen gibt die auch Termine wollen und der Therapeut noch auf Tagungen und Kongressen weilt, finde ich durchaus das §616 BGB passend ist.

L
Lexipedia

22.03.2012 um 14:23 Uhr

Grundsätzlich muss der AN die Termine so legen. dass diese aushalb der Arbeitszeit liegen und nur wenn dieses nicht möglich ist muss der AG den Lohn weiter bezahlen. Das wird jedoch oft vergessen! Denn zuerst muss der AN versuchen, den Behandlungstermin außerhalb der Arbeitszeit zu legen. Ist dieses nicht möglich, erst dann entsteht der Anspruch auf Lohnfortzahlung! siehe: http://www.verdi-bub.de/p_tipps/archiv/arztbesuch_waehrend_der_arbeitszeit/

Aber ist es eine Reha- oder Therapiemaßnahme würde ich persönlich eher den §9 !Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation" des Entgeltfortzahlungsgesetzes ziehen.

K
klinik

22.03.2012 um 14:27 Uhr

......es sei denn ein Tarifvertrag regelt etwas diesbezüglich.

K
Kölner

22.03.2012 um 14:28 Uhr

@rainerw Ambulante Therapie? Da kann man mit § 616 BGB nicht weit kommen - lesenswert ist eher das EFZG...

R
rainerw

22.03.2012 um 14:38 Uhr

rainerw hat es im alten Unternehmen über einen Zeitraum von 8 Monaten erfolgreich praktiziert.

G
gironimo

22.03.2012 um 16:33 Uhr

Das BGB und das EntgFG stehen ja nicht im Widerspruch. Letzteres ist halt spezieller. Wenn der AG sich mit dem Anspruch aus dem BGB nicht zufrieden gibt, muss man eben mit dem EntgFG weiter argumentieren.

Eventuelle tarifliche Regelungen wären zu beachten.

Ihre Antwort