Erstellt am 12.03.2012 um 14:53 Uhr von seesee
Überstunden / Mehrarbeit ist vom Betriebsrat zu genehmigen.
Erstellt am 12.03.2012 um 15:02 Uhr von Streikbrecher
Hallo,
ist dieses eine ernst gemeinte Frage eines BR???
Denn, der BR hat doch bei Mehrarbeit die volle Mitbestimmung und kann und SOLLTE AUCH dann genau aus diesen Gründen dieser Mehrarbeit eben NICHT ZUSTIMMEN. Damit hat sich dann alles erledigt.
Auch einmal hier lese!!
http://www.business-wissen.de/personalmanagement/teilzeitkraefte-achtung-bei-mehrarbeit-und-ueberstunden/
und
http://www.ra-kassing.de/arbeit/ueberstd/teilzeit.htm
Erstellt am 12.03.2012 um 15:56 Uhr von rkoch
Hmm. Von BR hat Raudi nichts gesagt... Deshalb mal eine Antwort ohne Berücksichtigung der MB:
> Können die Mitarbeiter die Mehrarbeit ablehnen?
AN sind grundsätzlich nicht per se verpflichtet Mehrarbeit zu leisten, sondern nur die im Vertrag vereinbarte AZ. Allerdings enthalten i.d.R. Arbeitsverträge deshalb immer eine entsprechende Klausel "der AN verpflichtet sich Mehrarbeit zu leisten". Sofern es eine solche Klausel nicht gibt, könnten die AN grundsätzlich die Mehrarbeit ablehnen. Ob das sinnvoll ist steht auf einem anderen Blatt...
> Wie ist es gesetzlich geregelt, wieviel mehr Stunden Teilzeitkräfte eingeplant werden dürfen.
Gar nicht... Auch für TZ-Kräfte gelten allein die Grenzen des ArbZG, also 8h/Tag im Durchschnitt, max. 10h/Tag absolut.
> so etwas wie ein Stundenkonto gibt es bei uns noch nicht
Tja, dann könnte man darüber streiten ob der AG die Stunden nicht bezahlen müsste. Was steht dem im Arbeitsvertrag? Sofern dort nicht vereinbart ist das Mehrarbeit durch Freizeit auszugleichen ist (und i.d.R. dann auch WANN), ist Mehrarbeit grundsätzlich zu bezahlen.
Erstellt am 12.03.2012 um 16:41 Uhr von gironimo
Also bleibt die Frage an Raudi: Fragst Du als Betriebsrat oder Arbeitnehmer?
Erstellt am 12.03.2012 um 18:26 Uhr von blackseven
Es ist umstritten, ob der AG ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung einseitig dem Teilzeitbeschäftigten AN gegenüber Überstunden anordnen darf. Das BAG vertritt die Auffassung, der Teilzeitbeschäftigte habe mit der getroffenen Vereinbarung deutlich gemacht, dass er auf die Ableistung von Überstunden keinen Wert legt. Aus diesem Grund könne der AG auch nicht einseitig Überstunden anordnen. Soweit er dies aufgrund seines Direktionsrechts dennoch tun kann, dürfen den AN entsprechend ihrer Arbeitszeit nur anteilmäßig Überstunden aufgebürdet werden. Etwas anderes gilt nur, wenn der ArN sich freiwillig zur Ableistung der Überstunden bereit erklärt.