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Dieser Beitrag ist vor 4 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Vertretungen von Teilzeitkräften

E
Ernest
Jul 2021 bearbeitet

Hallo zusammen, bei uns im Betrieb sind mehrere Mitarbeiter an uns als Betriebsrat herangetreten, um Vertretungsregelungen abzuklären. Die MA als Vollzeitkräfte arbeiten mit Teilzeitkräften zusammen, die Überstunden gemacht haben und diese dann auch abbauen. Unsere GL vertritt die Meinung, das die Vollzeitkräfte dann eben die Mehrarbeit, die durch den Abbau der Überstunden der Teilzeitkräfte anfallen, übernehmen sollen. Die führt natürlich zu einer Mehrbelastung der Vollzeit Mitarbeiter. Wir vom Betriebsrat möchten gerne die Mehrbelastungen der Vollzeitmitarbeiter und auch die geleisteten Überstunden der Teilzeitmitarbeiter reduzieren und dies in einer Betriebsvereinbarung festhalten. Gibt es rechtliche Vorlagen dafür? Vielen Dank schon mal für eure Hilfen.

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Community-Antworten (4)

C
Catweazle

23.07.2021 um 10:39 Uhr

§ 87 BetrVG. Ohne Zustimmung des BR dürfen keine Überstunden gemacht werden. Wenn der Arbeitgeber Überstunden anordnen will könnt ihr eine BV erzwingen.

L
lolium

23.07.2021 um 11:21 Uhr

eine BV darüber abzuschließen ist sicherlich ein guter Plan. Guck doch mal im Netz, es gibt einiges an Vorlagen und Textbausteinen dazu. z.B.: https://www.hensche.de/muster-betriebsvereinbarung-ueberstunden.html

K
kratzbürste

23.07.2021 um 11:23 Uhr

Ihr müsst eine Regelung über die BV-Arbeitszeit verhandeln. Leider fehlt es in sehr vielen BVs an Aussagen, wie mit Zeitausgleich umgegangen werden muss.

R
Relfe

23.07.2021 um 13:01 Uhr

das Problem wird sich kaum mit eine BV lösen lassen, weil damit nicht die Anzahl der MA erhöht wird. also: keine Überstunden mehr genehmigen und dann den AG auffordern mehr MA einzustellen. Ihr habt offensichtlich ständig Überstunden, das wird die BV nicht ändern, wenn keine MA eingestellt oder die TZ-MA höher eingestuft werden (Stunden) Wenn theoretisch genug MA vorhanden sind, dann kann eine BV gelegentlichen Überstundenbedarf regeln, aber doch nicht bei einem Dauerzustand

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