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Finanzielle Rückstufung bei Beendigung einer Doppelfunktion

H
Hirnbeisser
Jan 2018 bearbeitet

Vor fünf Jahren wurden in unserer Klinik (TVöD) das Qualitätsmanagement und die Pflegedienstleitung in der Führungsebene zusammengelegt. Dafür bekam die Leiterin eine Höhergruppierung in der EG und zusätzlich eine persönliche Zulage. Die finanzielle Aufbesserung wurde in einem neuen Arbeitsvertrag verankert, nicht aber aus welchen Gründen (=Doppelfunktion). Nun möchte der AG die Bereiche wieder trennen. Kann dann durch den AG eine finanzielle Rückstufung (Entgeltgruppe und/bzw. Zulage)erfolgen, obwohl in ihrem neuen Arbeitsvertrag ja keine Gründe für die höhere Entlohnung genannt werden?

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Community-Antworten (6)

K
Kölner

09.03.2012 um 09:33 Uhr

@Hirnbeisser Die Zulage kann/könnte m.E. ohne weiteres wieder weggenommen werden. Wurde die EG erhöht oder die Erfahrungsstufe?

BTW: Seid Ihr denn für die PDL überhaupt zuständig (Leitende Angestellte)?

H
Hirnbeisser

09.03.2012 um 09:55 Uhr

@Kölner Danke für deine schnelle Antwort. Zu deinen Fragen:

  1. Erhöhung des Entgelts insgesamt um 350.- €. Die EG wurde von EG 14 Stufe 6 auf EG 15 Stufe 5 erhöht. Der Rest wurde als Zulage gewährt.
  2. PDL ist bei uns keine Leitendfe Angestellte.
R
rkoch

09.03.2012 um 10:25 Uhr

@Hirnbeisser

Die Rückstufung an sich ergibt sich aus TV, der als zwingendes Recht diese Rückstufung sogar verlangt.

Die Frage ist aber, ob der AG noch das Direktionsrecht besitzt, dem AN die Änderung der Aufgabe im Rahmen einer Versetzung anzuweisen! Sofern er dieses nicht mehr hat kann er die Veränderung (!) nur noch einvernehmlich oder im Rahmen einer Änderungskündigung erwirken. I.d.R. wird davon auszugehen sein, dass er das Direktionsrecht nicht mehr hat, da dieses i.d.R. nur horizontal innerhalb einer Gehaltseinstufung gilt ("durch Vertrag beschränkt" nach §106 GewO). Nach oben und nach unten hat der AG das Direktionsrecht i.d.R. nicht - es sei denn eine derartige vertikale Versetzung wurde explizit vereinbart (wobei diese Klausel dann aber rechtlich überprüfbar wäre), oder die vertikal nach unten angewiesene Tätigkeit wird nur "Aushilfsweise" erledigt, ohne das die eigentliche Tätigkeit verändert wird. Beim Weg nach oben wird es jedoch nur selten Probleme geben, denn das wird i.d.R. einvernehmlich gelöst.....

Etwas anderes wäre es, wenn sich der zugrundeliegende Tarifvertrag ändert (andere Eingruppierungsrichtlinien vorsieht) bzw. eine andere Entlohnung bei Detailveränderungen der Aufgabe vorsieht (i.d.R. im Bereich Analytik, z.B. wenn eine Tätigkeit "Schrauben" durch "Stecken" ersetzt wird, letzteres hat i.d.R. einen geringeren Wert ohne das sich die Tätigkeit an sich ändert). Dann ergibt sich die Veränderung ja nicht aufgrund einer Weisung des AG, sondern wegen Änderung TV bzw. Änderung innerhalb der zugewiesenen Tätigkeit.

N
nicoline

09.03.2012 um 15:42 Uhr

Hirnbeisser, Vor fünf Jahren wurden in unserer Klinik (TVöD) das Qualitätsmanagement und die Pflegedienstleitung in der Führungsebene zusammengelegt. Hat denn die PDL auch wirklich die Funktion QM ausgeübt oder war es nur ein Alibi für eine Höhergruppierung?

zusätzlich eine persönliche Zulage. Hier ist die Frage: wurde die Zulage gem. § 14 TVöD bezahlt, oder z.B als jederzeit widerrufliche pers. Zulage.

Um hier genau antworten zu können, müsste man wahrscheinlich wissen, was im neuen AV genau vereinbart wurde.

Auch wenn ich die horizontalen und vertikalen Argumente von rkoch nicht ganz verstehe ;-)), sehe ich es so wie er: Einvernehmen oder Änderungskündigung, die dann ja bei Euch über den Tisch müsste.

H
Hirnbeisser

09.03.2012 um 17:46 Uhr

@nicoline Zunächst war sie QM-Managerin, danach bekam sie die Pflegedirektion noch zusätzlich, da die Vorgänger-PDL entlassen wurde. Es steht im AV nichts von "persönlicher jederzeit widerrufbarer..." sondern es ist der Unterschiedsbetrag was nach der Höhergruppierung in EG 15 noch zu den 350.-€ (ca. 160.-€) fehlte.

N
nicoline

09.03.2012 um 19:37 Uhr

@Hirnbeisser, Zunächst war sie QM-Managerin, danach bekam sie die Pflegedirektion noch zusätzlich, da die Vorgänger-PDL entlassen wurde. Uuuups, Du hattest zwar in der Reihenfolge geschrieben, aber irgendwie bin ich von der umgekehrten Reihenfolge ausgegangen, sorry, aber ändert eigentlich nichts an dem Problem an sich.

*Es steht im AV nichts von "persönlicher jederzeit widerrufbarer..." * Tja, wohl schlecht für den AG, vielleicht gut für die Kollegin. Erst recht müsste der AG jetzt änderungskündigen (aus meiner Sicht).

Hier mal meine persönliche Meinung dazu: Ohne die näheren Umstände bei Euch zu kennen, finde ich, dass jemand, der eine ihm übertragene Aufgabe nicht mehr ausführt, auch keinen Anspruch mehr hat, auf eine dafür vereinbarte höhere Bezahlung. In der Regel einigt man sich auf dieser "(Entgelt)Ebene" ja auch meistens auf dem Wege der Verhandlung. Im Wege einer Verhandlung könnte die Kollegin vielleicht auch erreichen, dass sie nicht, wie tariflich vorgesehen, stufengleich herabgruppiert wird, was noch mal einen Verlust im Verhältnis zu Ihrer ursprünglichen Eingruppierung EG 14 ST 6 bedeuten würde.

§ 17 TVöD Allgemeine Regelung zu den Stufen (4) 4 Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftige der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen.

Bevor sie jedoch den Verhandlungsweg beschreitet, sollte man ihr vielleicht empfehlen, sich anwaltlich beraten zu lassen.

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