Erstellt am 06.03.2012 um 21:08 Uhr von gironimo
In der Rechtsfolgenpyramide steht die Betriebsvereinbarung über den Arbeitsverträgen. Eine BV stellt praktisch eine Art Gesetz für den Betrieb dar, von die der AG nicht abweichen darf. Kommt eben darauf an, was im Detail in der Vereinbarung steht.
Erster Schritt - Ihr geht zum AG und fordert ihn auf, die Vereinbarung anzuwenden oder sich zu äußern, warum er glaubt dies nicht tun zu müssen.
Erstellt am 06.03.2012 um 21:39 Uhr von kunzundhinz
Das Verhältnis zwischen Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag
Auch die Vereinbarungen, die von ArbeitnehmerInnen und Arbeitgeber in den Arbeitsverträgen getroffen worden sind, müssen beim Abschluss einer Betriebsvereinbarung beachtet werden. Hier gibt es vielfältige Wechselwirkungen, es herrscht also kein absoluter Vorrang des einen oder anderen Rechtsquellentypus.
Von folgenden Grundsätzen muss ausgegangen werden:
1.Bei kollidierenden Regelungen in Arbeitsvertrag und Betriebsvereinbarung gilt das Günstigkeitsprinzip, maßgeblich ist also die für die/den ArbeitnehmerIn günstigere Regelung.
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2.Der Arbeitgeber kann sich nicht durch Einzelvereinbarungen mit den ArbeitnehmerInnen den zwingend einzuhaltenden Mitbestimmungsrechten entziehen und so den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zu Themen verhindern, die der erzwingbaren Mitbestimmung unterliegen.
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3.Die Betriebsvereinbarung darf individuelle Ansprüche einzelner Beschäftigter ausnahmsweise dann verschlechtern, wenn es sich um vertragliche Einheitsregelungen handelt und die Neuregelung insgesamt für alle Beschäftigten günstiger ist.
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4.Im Rahmen eines Betriebsübergang in den Arbeitsvertrag transferierte Arbeitsbedingungen, die ursprünglich aus einer Betriebsvereinbarung entstammen, können ohne Beschränkung durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung abgelöst, also auch verschlechtert werden.
Quelle: http://www.judix.de/betriebsvereinbarung/arbeitsvertrag.htm#guenstigkeitsprinzip
Erstellt am 07.03.2012 um 11:11 Uhr von petrus
@K&H: In epischer Breite voll an der Fragestellung vorbei...
@Schaten:
> Wir sind nicht tarifgebunden,
Schade, denn im Manteltarifvertrag wird die Zuschlagshöhe üblicherweise geregelt.
> haben aber eine Betriebsvereinbarung, in der die Samstagszuschläge geregelt sind.
§77(3) BetrVG ist bekannt?
> Darf der Arbeitgeber diese Zuschläge in den neuen Arbeitsverträgen einfach verschlechtern ?
Im Prinzip ja.
> Hat der Betriebsrat diesbezüglich eine Mitbestimmung ?
Siehe § 77(3)
Erstellt am 07.03.2012 um 14:16 Uhr von rkoch
@petrus
Die Umdeutung einer BV in einen Vertrag zu Gunsten dritter ist Dir aber auch bekannt, oder? Ebenso wie die MB nach §87 (1) Nr. 10 BetrVG?
Insofern:
@Schaten
Die BV an sich könnte, wie petrus darstellt, tatsächlich unwirksam sein, da sie Einkommensfragen regelt, was tatsächlich unzulässig ist.. Sofern aber z.B. nicht drinsteht "Samstags je Stunde ein Zuschlag von 2 EUR" sondern z.B. "Samstags je Stunde ein Zuschlag von 5%", dann KÖNNTE die BV wirksam sein.
So lange sich der AG aber einfach an diese Vereinbarung hält, erhalten die AN eine Leistung, zu der der AG nicht aufgrund zwingenden Rechts verpflichtet gewesen wäre. Damit entsteht i.d.R. grundsätzlich eine betriebliche Übung. Die Gerichte haben diesem Umstand dadurch Rechnung getragen, dass sie eine derartige (unwirksame) BV als "Vertrag zu Gunsten Dritter" ansehen, und so lange diese Regelung also besteht KANN sie aus diesem Grund doch wirksam sein, auch entgegen einer einzelvertraglichen Regelung.
Wie weit deren Wirkung aber reicht muss im Einzelfall gerichtlich geklärt werden. Eine "Verschlechterung" im Sinne niedrigerer Zulagen könnte unwirksam sein. Dagegen könnte ein einzelvertraglich vereinbarter VERZICHT auf Samstagszuschläge wirksam sein.
> Darf der Arbeitgeber diese Zuschläge in den neuen Arbeitsverträgen einfach verschlechtern ?
Diese Frage ist also weder eindeutig mit JA noch mit NEIN zu beanworten. Hier müssen im Zweifelsfalle die AN einzeln klagen (BTW: was sie auch dann müssten, wenn die BV wirksam wäre, der BR ist bei solchen Sachen außen vor!)
> Hat der Betriebsrat diesbezüglich eine Mitbestimmung ?
Diese hingegen i.d.R. mit NEIN, aber so weit der AG derartige Zuschläge gewährt, kann der BR z.B. über die Verteilung an die AN mitbestimmen, z.B. bzgl. eines prozentualen Lohnanteils. Wie weit diese Mitbestimmung allerdings wieder reicht steht auf einem anderen Blatt, dazu empfehle ich eine Lektüre der Kommentare zu §87 (1) Nr. 10 BetrVG.
Erstellt am 07.03.2012 um 14:26 Uhr von Laffo
@Schaten
ich würde mich an gironimo's letzten Absatz halten & erstmal ein auf "blöd" tun!!!
Wenn euer AG euch dann die Rechtslage wie rkoch erklärt...o.k.
Dann solltet ihr versuchen mit hoher Mitgilederbeteiligung eurer KollegenInnen in einer GEW, den AG in einen TV zu quetschen!