Erstellt am 06.03.2012 um 10:37 Uhr von petrus
Wenn die MA Mitglied in der Gewerkschaft ist, sollte sie sich an diese wenden.
Wenn nicht: Hat die MAin überhaupt anspruch auf diese Erhöhung? Wenn ja, warum?
Erstellt am 06.03.2012 um 10:51 Uhr von dummdopp
Nicht Mitglied einer GW.
Arbeitgeber hat im AV stehen das für uns ...TV gilt.
Warum Anspruch?? Gleichberechtigung
Erstellt am 06.03.2012 um 11:49 Uhr von petrus
Sie hat also einen _individuellen_ Anspruch, dass für sie der TV gilt. Dann wird sie das wohl individuell klären müssen. Vor dem ArbG hat sie da vermutlich nicht die schlechtesten Aussichten.
> Gleichberechtigung
Hä? In welchem Gesetz ist die in diesem Fall verankert? Sie wird ja nicht mal benachteiligt. Ihr wird nur eine Vorteil (nämlich eine Gehaltserhöhung) nicht gewährt...
Erstellt am 06.03.2012 um 12:01 Uhr von rkoch
Gleichberechtigung bei Lohn kannste knicken.... Lohn ist Verhandlungssache, so lange nicht Tarifbindung gilt. Bestenfalls Sittenwidrigkeit wäre einklagbar.
Aber je nachdem wie dieser Tarifverweis im AV gefasst ist, könnte er vertraglich vereinbarte Tarifbindung bedeuten. Aus dem von Dir geschriebenen läßt sich aber eine vollständige Tarifbindung nicht ableiten. Bsp:
Wenn im Vertrag steht:
Es gilt der Manteltarifvertrag zwischen XX und XX vom xx.xx.xxxx, dann gilt nur GENAU dieser MTV von diesem Datum, nicht aber später abgeschlossene TV und auch keine anderen TV des TV-Werks, also z.B. auch nicht der Vergütungstarifvertrag.
Es gilt der Tarifvertrag zwischen XX und XX, dann ist die Frage was gemeint ist. Je nach Auslegung (und der gelebten Realität) kann der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende TV gemeint sein, es kann aber auch gemeint sein, dass auch spätere TV gelten.
Als Vergütung wird die EG xx gem. Vergütungstarifvertrag zwischen XX und XX vereinbart: Hier gilt gar kein TV, nur der Tabellenwert dies VTV wird als Lohn bezahlt. Ob eine zukünftige Veränderung des Tabellenwertes berücksichtigt wird, oder nicht, ist offen (s.o.)
Es gelten alle Tarifverträge zwischen XX und XX in der jeweils gültigen Fassung: Nur diese Vereinbarung stellt echte Tarifbindung her.
Sofern der aktuelle Vergütungstarifvertrag kraft vertraglicher Tarifbindung gilt, dann muss der AG auch zahlen. Im Krankheitsfall kann der AG zwar nach §4a EntgFG SONDERVERGÜTUNGEN kürzen, eine tarifliche Erhöhung ist aber keine solche....