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Krank im Frei

M
maxilein
Jan 2018 bearbeitet

Ein Arbeitnehmer hat eine 5Tagewoche und arbeitet 75% von Hundert. Er arbeitet aber immer Vollzeit und macht somit Überstunden, die er als freie Tage absetzt. Jetzt war der Fall, dass der AN über seinen freien Tag krank wurde. FRAGE: bekommt er die Überstunden also den freien Tag noch, oder verfällt dieser? und somit die Überstunden? Kann mir jemand helfen? vielen Dank.

21.909013

Community-Antworten (13)

N
nicoline

05.03.2012 um 21:23 Uhr

maxilein, Jetzt war der Fall, dass der AN über seinen freien Tag krank wurde. FRAGE: bekommt er die Überstunden also den freien Tag noch, oder verfällt dieser?

Krank ist wie gearbeitet =>Entgeltfortzahlungsgesetz. Ist man mit Überstunden vorgeplant müssen diese im Krankheitsfall gutgeschrieben werden. Ist man mit Freizeitausgleich vorgeplant findet auch dieser im Krankheitsfall statt => BAG 7. Senat am 4.9.1985, 7 AZR 531/82

Ist jedoch zum Zeitpunkt der Dienstplanerstellung erkennbar, dass der Arbeitnehmer im vorgesehenen Zeitraum des Freizeitausgleichs weiterhin arbeitsunfähig krank sein wird, ist der Freizeitausgleich nachzugewähren oder gegebenenfalls abzugelten. (LAG Düsseldorf, am 06.06.2006, 16 (18) Sa 167/06)

nachzulesen hier: Link kopieren und einfügen http://www.die-welt-ist-keine-ware.de/schichtplanfibel/urteile4.htm?#ank3

S
Streikposten

05.03.2012 um 21:33 Uhr

Wer Freizeitausgleich oder Überstundenfrei nimmt und währenddessen krank wird, hat Pech gehabt. Der Arbeitgeber muss dann keinen zusätzlichen Freizeitausgleich gewähren, urteilte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (AZ: 6 AZR 374/02). Tritt die Arbeitsunfähigkeit erst ein, nachdem der Zeitraum für den Freizeitausgleich mit dem Vorgesetzten festgelegt wurde, gelten Freizeit bzw. Überstunden als ausgeglichen. Selbst wenn der Mitarbeiter für den gesamten Freistellungszeitraum erkrankt, bekommt er dafür keine weiteren freien Tage.

Anders verhält sich die Sache nach Auffassung des Bundesarbeitsgericht allerdings, wenn ein Tarifvertrag eine andere Regelung vorsieht: Das Risiko einer Erkrankung während des Freizeitausgleiches kann auf den Arbeitgeber abgewälzt werden. Dies ist auch im Rahmen einer individuellen arbeitsvertraglichen Regelung möglich. Wenn das nicht ausdrücklich vereinbart wurde, müssen Arbeitgeber trotz Krankheit allerdings keinen erneuten Freizeitausgleich gewähren.

Quelle: http://www.sovea.de/index.php?option=com_content&task=view&id=92&Itemid=120

K
Kölner

05.03.2012 um 22:29 Uhr

@nicoline Nur der Verständnis halber: Verfallen die Stunden oder nicht?

S
Streikposten

05.03.2012 um 22:40 Uhr

Wenn Überstundenfrei verabredet war/ vereinbart war, genehmigt wurde so sind die Stunden weg!

Denn wenn man Ü-frei hat und wird krank ist es eben nicht so wie bei Krank im Urlaub.

Man kann als BR aber mit dem AG eine BV anschließen dass in solchen Situationen wie bei krank im Urlaub gehandelt wird.

Geht ja auch so aus der BAG Entscheidung hervor.

N
nicoline

05.03.2012 um 22:58 Uhr

Kölner so es denn keine anderweitige Vereinbarung gibt, arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich wie z.B. beim Arbeitszeitkonto im TVöD, gilt der FZA als gewährt und es gibt keinen zusätzlichen freien Tag. Was möchtest Du aber nun wirklich hören, weiß ich doch genau, dass Du das sehr genau weißt. Oder gibt es ein neues Urteil oder eine unpräzise Formulierung meinerseits, auf die Du jetzt gerne, mehr oder weniger verständlich, näher eingehen möchtest? Dann mal los!

K
Kölner

06.03.2012 um 08:15 Uhr

@nicoline Alles okay.

P
Petrus

06.03.2012 um 10:28 Uhr

wenn man Ü-frei hat und wird krank ist es eben nicht so wie bei Krank im Urlaub.

...sondern eher wie krank am Wochenende: Wenn ich am Samstag oder/und Sonntag krank im Bett liege, bekomme ich hinterher auch kein Ersatzwochenende nachgewährt...

W
Widder

07.03.2012 um 17:36 Uhr

Vielleicht hilft das weiter

Krank im Zeitkonto

Ist die regelmäßige Arbeitszeit längere Zeit ungleichmäßig verteilt worden und hätte ein Arbeitnehmer Zusatzschichten oder längere Schichten leisten müssen, wenn er nicht krank geworden wäre, dann müssen ihm diese Zeiten im Krankheitsfall auf dem Zeitkonto gutgeschrieben werden. Eine betriebliche Regelung, wonach Zeitschulden nur durch tatsächliche Arbeitsleistung ausgeglichen werden können, verstößt gegen das Lohnausfallprinzip des § 4 Abs. 1 EFZG. (BAG vom 13.2.2002 - 5 AZR 470/00)

L
Lernender

07.03.2012 um 17:51 Uhr

@widder

ich verstehe den Zusammenhang mit der Frage von maxilein nicht. Sei doch so nett und klär mich auf was du damit sagen willst.

W
Widder

08.03.2012 um 13:52 Uhr

Mir geht es darum das er/sie hätte länger arbeiten müssen/sollen, und dafür Freizeitausgleich bekommt. Dieser wiederum KANN/Darf ihm dann bei Krankheit nicht verfallen. Das wiederum ist ja Bestandteil der Frage von maxilein

Alles unklar????

N
nicoline

08.03.2012 um 14:12 Uhr

Widder, Es sieht so aus, als wenn Dir weiter alles unklar ist. In dem Urteil, was Du eingestellt hast, geht es einzig darum, dass geplante Zusatzschichten oder -stunden im Krankheitsfall dem Zeitkonto gutgeschrieben werden müsen.Über den Freizeitausgleich steht da gar nichts. Dieser wiederum KANN/Darf ihm dann bei Krankheit nicht verfallen. Wo steht das, wer sagt das?

L
Laffo

08.03.2012 um 14:58 Uhr

@all

verstehe ich das jetzt richtig?Ich,AN, gehe ggü. meinem AG in Vorleistung. Diese Vorleistung hole ich mir zum Zeitpunkt X zurück.Beim Zeitpunkt X erkranke ich & die von mir erbrachte Vorleistung ist...weg! Find ich pervers!!!!Ist ja das Gleiche als wenn ich während meiner AU doch arbeiten gehe...

P
Petrus

08.03.2012 um 15:04 Uhr

http://www.die-welt-ist-keine-ware.de/schichtplanfibel/urteile4.htm?#ank3

@laffo: wie man`s nimmt. Andererseits gibt es ja auch das oben zitierte Urteil für die Gegenrichtung: Waren Überstunden angeordnet und der AN wird krank, müssen ihm trotzdem die ÜStd. gutgeschrieben werden...

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