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Konsequenzen Ruhezeitverstoß

E
edelweis
Jan 2018 bearbeitet

EIn Mitarbeiter möchte ausnahmsweise an einem Tag von Frühschicht auf Spätschicht wechseln. Ruhezeit also nur 8 Stunden. Aus Kulanz möchte der Vorgesetzte dies genehmigen, hat jedoch Bedenken, wie sich die kürzere Ruhezeit z.B. bei einem Arbeitsunfall auswirkt. Habe über die Suchfunktion leider nichts gefunden. Kann jemand helfen?Wir sind nicht tarifgebunden.

2.00808

Community-Antworten (8)

W
Widder

28.02.2012 um 10:53 Uhr

Das kommt darauf an, in welcher Branche ihr arbeitet. siehe einfach § 5 ArbZG

Mit einer Tarifbindung hat dies gar nichts zu tun. Sollte ein Arbeitsunfall passieren, schaut die BG als erstes auf die Arbeitszeiten. Hier ist schon Vorsicht angesagt

R
rkoch

28.02.2012 um 11:01 Uhr

Die Verletzung der Ruhenszeit ist eine Ordnungswidrigkeit nach §22 (1) 3. ArbZG und als solche könnte dem AG zuerst einmal ein Bußgeld auferlegt werden.

Da Ordnungswidrigkeiten i.d.R. eine "grob fahrlässige Handlung" darstellen, kann u.U. tatsächlich ein Versicherer sich bei dem AG die Leistungen zurückholen, da er gegen eine seiner ureigensten Vorsorgepflichten verstoßen hat.

Nachlesen kannst Du das z.B. unter http://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzliche_Unfallversicherung_in_Deutschland im Absatz "Gefährdung des Versicherungsschutzes":

Einschränkungen sind nur bei Vorsatz (z. B. vorsätzliche Selbstverletzung eines Versicherten oder die vorsätzliche Missachtung von Vorschriften durch den Arbeitgeber) oder bei grober Fahrlässigkeit möglich, wobei dieser Umstand zumeist gerichtlich festgestellt wird.

Näheres unter §110 ff. SGB VII

U
Ulrik

28.02.2012 um 12:12 Uhr

Interessant wäre m. E. auch die Haftungsfrage, wenn der Mitarbeiter beispielsweise einen Verkehrsunfall verursacht, weil er übermüdet war und die Ruhezeiten nicht eingehalten wurden

K
Kölner

28.02.2012 um 14:06 Uhr

@ulrik Was soll da passieren?

U
Ulrik

28.02.2012 um 14:54 Uhr

@Kölner Unter Umständen haftet der AG für Folgekosten

K
Kölner

28.02.2012 um 15:45 Uhr

Gut. Ich dachte schon an den AN...

U
Ulrik

28.02.2012 um 16:21 Uhr

Nein, das nicht. Es wäre aber ein Argument, über das beide Seiten nachdenken sollten.

Einfach mal ein krasses Beispiel: Ein AN hat gestern 11 Stunden netto gearbeitet, bis sagen wir 21 Uhr. Heute früh soll er um 6 Uhr wieder anfangen. AG nimmt gestern die Leistung an, und fordert den Kollegen heute früh aktiv ein. Jetzt baut der Kollege wegen Übermüdung einen Unfall und fährt einen Familienvater (alleinverdiener) um. Es kommt zu einer langen AU, anschliessender Reha etc. Der AG haftet u. U. gegenüber den Versicherern für die entstandenen Kosten.

Der AN, der freiwillig entsprechende Zeiten leistet, soll sich mal überlegen, was wäre, wenn der Unfallgegener (-opfer) nicht überlebt hätte. Der AN selbst ist nicht haftbar, weil der AG die Arbeit annimmt. Aber der moralische Aspekt...

Solche Fälle mußten leider schon vorm Gericht verhandelt werden.

P
polybär

28.02.2012 um 18:20 Uhr

@Kölner, auch der Ma könnte belangt werden, da er ja eine mitschuld an dem "möglichen" unfall hat (übermüdung). frei nach dem motto zeitnot fördert den vorsatz .... ! ausserdem wollte der MA es ja, der AG selber dürfte es allerdings nicht zulassen.

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