Erstellt am 24.06.2005 um 12:15 Uhr von viktor
Hallo,
mir ist nicht bekannt, das es eine Beschränkung der Dauer der Stillzeit gibt. Allemal muß hier das ärztliche Gutachten als Ausschlaggebend angesehen werden.
Erstellt am 24.06.2005 um 16:09 Uhr von Rollie
Mir sind Mutterschutz und Elternzeit ein Begriff, aber was muß ich mir mit Stillzeit mal rein arbeitsrechtlich vorstellen ?
Erstellt am 25.06.2005 um 14:08 Uhr von Casuarii
Hallo, ich bin selber Mutter von zwei Kindern, und habe beide ein ganzes Jahr gestillt.Da mein Arbeitgeber mir nicht bescheid gesagt hat wie lange oder wieviel Stillzeit mir zusteht habe ich mich schlau gemacht.
Also wenn Sie über dieses Jahr hinauskommt muß Sie vom Arzt eine Bescheinigung haben, wenn der Arbeitgeber damit einverstanden ist reicht das eigentlich.
Erstellt am 27.06.2005 um 10:41 Uhr von Kleine Hexe
MuSchuG
§ 7 Stillzeit
(1) Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freizugeben. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird.
(2) Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein Verdienstausfall nicht eintreten. Die Stillzeit darf von stillenden Müttern nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die in dem Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen nähere Bestimmungen über Zahl, Lage und Dauer der Stillzeiten treffen; sie kann die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.
(4) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat den in Heimarbeit Beschäftigten und den ihnen Gleichgestellten für die Stillzeit ein Entgelt von 75 vom Hundert eines durchschnittlichen Stundenverdienstes, mindestens aber 0,38 Euro für jeden Werktag zu zahlen. Ist die Frau für mehrere Auftraggeber oder Zwischenmeister tätig, so haben diese das Entgelt für die Stillzeit zu gleichen Teilen zu gewähren. Auf das Entgelt finden die Vorschriften der §§ 23 bis 25 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S.191) über den Entgeltschutz Anwendung.
Über die Dauer steht in Mutterschutzgesetz nichts,
aber das habe ich gefunden:
http://www.hiddenhausen.de/Kinder/Stillzeit.htm