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Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Höhergruppierung für stellv. Leitung eine freie Entscheidung des AG?

F
Fliege
Jan 2018 bearbeitet

In unserer Röntgenabteilung tritt die stellv. Leitung (50%) nach sieben Jahren zum Ende Februar von ihrer Funktion zurück. Sie wurde seinerzeit deswegen höhergruppiert (EG 8 Stufe 5 in EG 9 Stufe 5). Nun soll eine MTRA (100%, derzeit EG 8 Stufe 2) die Stellvertretung übernehmen. Der AG möchte ihr aber keine Höhergruppierung bzw. wenigstens eine persönliche Zulage gewähren. Argument: Die Kollegin vor ihr hatte nur 50% und wurde damit fertig, sie habe ja nun 100%. Frage: Können wir als BR der Beförderung zustimmen aber gleichzeitig eine finanzielle
Aufbesserung fordern(§?)?

Vielen Dank für eure Hilfe.

2.17006

Community-Antworten (6)

G
gironimo

27.02.2012 um 11:30 Uhr

Die tarifliche Eingruppierung hat doch nichts mit der länge derf Arbeitszeit zu tun. Welche Eingruppierung die richtige ist, hat allein mit den Tätigkeiten zu tun.

Ihr müsst also den Tarifvertrag und die Tarifgruppen genau unter die Lupe nehmen (ggf. die Gewerkschaft fragen) und prüfen, wo Leitungsaufgaben beschrieben werden.

L
Lernender

27.02.2012 um 18:53 Uhr

Ihr könnt zustimmen und gleichzeitig eine Höhergruppierung fordern.

N
nicoline

27.02.2012 um 22:26 Uhr

Hallo Fliege, na da geht ja was ab, in Eurer Rö-Abt.

tritt die stellv. Leitung nach sieben Jahren zum Ende Februar von ihrer Funktion zurück. Ich hab ja 'ne Vermutung warum, aber das tut hier nichts zur Sache. ;-)

Sie wurde seinerzeit deswegen höhergruppiert (EG 8 Stufe 5 in EG 9 Stufe 5) Wie letztens schon erwähnt, richtet sich die Eingruppierung im TVöD (gilt doch bei Euch, wenn ich mich richtig erinnere?) noch nach den Vorschriften des BAT und bei Leitungen in der Regel nach der Anzahl der nachgeordneten Mitarbeiter und nach der Eingruppierung der Leitung bestimmt sich dann auch die Eingruppierung der stellv. Leitung. In der Tat ist es leider so, dass der BAT keine Eingruppierung für stellv. Leitungen einer MT Abteilung vorsieht und wenn der AG die jetzige stellv. Ltg. in die EG 9 höhergruppiert hat, war das mehr als großzügig (vom Eingruppierungsrecht her). Um als Ltg. EG 9 zu bekommen muss man mindestens 2 nachgeordnete MTA haben, eine stellv. Ltg. würde aller Wahrscheinlichkeit nach dann EG 8 bekommen, wenn der BAT denn eine Höhergruppierung für eine stellv. Ltg vorsehen würde. Um als Ltg. EG 10 zu bekommen muss man mindestens 16 nachgeordnete MTA haben, eine stellv. Ltg. würde aller Wahrscheinlichkeit nach dann EG 9 bekommen, wenn der BAT denn eine Höhergruppierung für eine stellv. Ltg vorsehen würde. So leid es mir tut, der AG ist im Recht, zwar nicht mit seiner hahnebüchenen Begründungen der Ablehnung, aber, er ist im Recht! Nun gibt es noch zu sagen, dass der TV eigentlich ja nur das Mindestmaß ist, was der AG einhalten muss, nach oben kann er doch jederzeit einzelvertraglich abweichen, aber gerade das will er ja nicht. Nun wäre es an der AN auf höhere Vergütung zu verhandeln und ihr könntet sie dabei unterstützen. Einen (tariflichen) Rechtsanspruch sehe ich jedoch nicht und demzufolge auch keine Möglichkeit einer begründeten Ablehnung nach § 99 oder Erfolg bei einer individuellen Eingruppierungsklage. Die MA könnte die Übertragung der Funktion natürlich unter diesen Bedingungen ablehnen, aber meistens passiert so etwas ja nicht, da ....... na ja, ich schreib jetzt mal lieber nicht weiter.

Herzlichen Gruß, nicoline

F
Fliege

28.02.2012 um 08:17 Uhr

@nicoline Danke für deine umfassende Antwort. Wie wäre es denn mit § 75 Abs. 2 "Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz"????

Die neue Stellvertretung wäre ab 01.03. ohne jegliche Einarbeitung so ziemlich alleine, denn die Leitung (wird dem AG nach ihrer Kur die Kündigung zum 30.06. vorlegen!)geht morgen vier Wochen auf Kur und die bisherige Stellvertretung (ihre Funktion würde enden bei Neubesetzung) für vier Wochen in Überstundenfrei. Das zu erwartende Chaos dann noch ohne jegliche finanzielle Zuwendung wird sich die Kollegin ganz sicher nicht antun. Übrigens sämtliche Beschäftigte im Röntgen sind bei uns in EG 8 eingruppiert. Zu deiner Antwort letzte Woche ein Hinweis, siehe BAG-Urteil vom 22.03.2000 4 AZR 112/99. Beste Grüße Fliege

P
Petrus

28.02.2012 um 11:38 Uhr

Wie wäre es denn mit § 75 Abs. 2 "Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz"????

Also bei mir steht in 75.2 etwas von "Freier Entfaltung der Persönlichkeit" und "Förderung der Eigeninitiative" Und in 75.1...

  • "Behandlung nach Recht und Billigkeit": Es ist sicherlich recht und billig, einem MA entsprechend der korrekten Eingruppierung nach dem TVÖD. Und dass die Eingruppierung wahrscheinlich korrekt ist, hatte Nicoline erklärt.
  • "Benachteiligungsverbot": Die MA wird ja auch nicht benachteiligt. Sie bekommt nur einen Vorteil (den die Vorgängerin hatte) nicht gewährt - das ist im deutschen Recht was anderes.

Das zu erwartende Chaos dann noch ohne jegliche finanzielle Zuwendung wird sich die Kollegin ganz sicher nicht antun. Womit dann der ArbGeb ein Problem hat... Und wenn das Problem/Chaos groß genug ist, wird er es irgendwann lösen müssen, z.B. indem er Geld in die Hand nimmt. (zumal er dann sogar Ltg.+Stv. braucht - und das ohne Einarbeitung?) Also wenn die MAin standhaft die Stellvertretung ohne Gehaltserhöhung ablehnt...

F
Fliege

28.02.2012 um 11:49 Uhr

@Petrus Danke für deinen Hinweis. Sorry, es war nicht Absatz 2 sondern Punkt 2 in meinem BetrVG Basiskommentar Bund Verlag 16. Auflage.

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