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Gleichbehandlung Eingruppierung bei unterschiedlicher fachlicher Ausbildung?

F
Fliege
Jan 2018 bearbeitet

In unserem Krankenhaus soll in der Röntgenabteilung eine Labor-Fachangestellte (MTLA, dreijährige Ausbildung) eingestellt werden, welche einen einwöchigen Röntgenkurs (!) besuchen muss, um dann in der Eingruppierung mit den Röntgen-Fachangestellten (MTRA, dreijährige Ausbildung) in EG 8 TVöD gleichgestellt zu werden.

  1. Ist dies korrekt gegenüber dem ausgebildeten Röntgenpersonal?
  2. Dürfen diese "angelernten" alleine im Nachtdienst röntgen bzw. MRT`s fahren? Wir haben keinen Röntgenarzt vor Ort.
  3. Müsste hierzu das Gewerbeaufsichtsamt informiert werden? Seit 15 Jahren ist dort eine Arzthelferin mit allen Aufgaben vertraut und überall tätig. Sie bekommt EG 6.

Vielen Dank für eure Hinweise. Fliege

5.45909

Community-Antworten (9)

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Lernender

21.02.2012 um 16:16 Uhr

Die EG 8 würde mich nicht stören, ist auch kein Grund der Einstellung zu wiedersprechen. Die MTRA Kollegen werden durch die Eingruppierung auch nicht benachteiligt.

Du solltest mal einen Blick in die Röntgenverordnung werfen. Nach einer Woche Kurs hat die Kollegin wohl nur Strahlenschutzkunde erworben, damit darf sie nicht selbstständig Röntgen. Es müsste also wie ich es verstehe immer ein Radiologe oder je nach Untersuchung ein MTRA dabei sein. Das dürfte wohl bei euch zumindest Nachts nicht gewährleistet sein. Das gilt übrigends auch für die Arzthelferin. Ich sehe diese Problematik im übrigen auch wenn die Koleginnen Vollautomaten bedienen.

Ich würde daher eher Sorgen um die Kollegen haben die Röntgen und es eigentlich nicht dürfen. Ich kann mir vorstellen das es bei einer Klage eines Patienten schlecht aussieht.

Das Gewerbeaufsichtsamt informieren würde ich ohne mit dem AG über die Problematik gesprochen zu haben sicher nicht tun. Dabei könnt ihr auch gleich über eine Höhergruppierung für die Arzthelferin reden.

R
rkoch

21.02.2012 um 16:39 Uhr

@Fliege

I.d.R. geht es bei einer Eingruppierung nicht darum was ein AN gelernt hat, sondern nur darum, welche Aufgaben der AG von ihm abfordert. Ob der AN in der Lage ist die abgeforderten Aufgaben auch zu bewältigen, ist das Problem des AG, dem er ggf. mit betrieblicher Fortbildung nachhelfen muss (wobei der BR ein Recht hat diese Fortbildung zu verlangen!).

Ein Dipl. Ing. der die Straße kehrt, wird als Straßenkehrer bezahlt, nicht als Dipl. Ing. Ein ungelernter, der eine Verkaufsabteilung leitet, wird als Leiter der Verkaufsabteilung bezahlt, nicht als Hilfsarbeiter.

Natürlich ist ersteres wahrscheinlicher als letzteres, aber es gibt auch Autodidakten, die gerade mit Ach und Krach die Hauptschule bewältigt haben, aber ein Naturtalent darin sind anderen Sachen aufzuschwatzen die sie gar nicht kaufen wollen und sich so hochgedient haben. Und warum sollte ein solcher nicht für das bezahlt werden, was er kann, auch wenn er niemals ein Diplom erhalten hat, welches ihm das bescheinigt?

In diesem Sinne: Wenn die Dame die selbe Arbeit machen muss wie alle anderen "gelernten" Kollegen auch, dann hat sie das Recht das selbe Geld wie diese dafür zu beanspruchen! Wenn sie allerdings wegen mangelnder Ausbildung den Job nicht wirklich genauso macht wie die andern Kollegen, sondern jeden Handgriff angewiesen bekommen muss, dann macht sie natürlich nicht die selbe Arbeit, sondern eben "nur" Handlangertätigkeiten. Da muss man eben differenzieren - und das muss der AG konkret belegen WAS er fordert. Das eine oder das andere. Wenn der AG die "qualifizierte" Tätigkeit fordert, dann muss er auch dafür sorgen, dass die Dame das kann!

L
Lernender

21.02.2012 um 17:23 Uhr

nur als Hinweis.

Gleiche Arbeit gleicher Lohn ist im TVöD noch nicht umgesetzt, einer der Restanten.

F
Fliege

21.02.2012 um 18:38 Uhr

@koch und @ Lernender

Vielen Dank für eure Erklärungen. Als BR sind wir im Allgemeinen sicherlich nicht gegen Höhergruppierungen. Aber, dann könnten wir im Röntgen ja lauter Hilfskräfte (z.B. mit einjähriger Ausbildung zur Krankenpflegehilfe einstellen) und diese dann auf einen Wochenkurs Röntgen senden. Dies wäre viel billiger für den AG. Für was lernen dann MTRA`s drei Jahre, wenn es auch schneller und einfacher geht. Mir gefällt die 1. Antwort von Lernender, denn ich glaube der AG bekommt ein Problem, wenn bei einem Patientenfehler die fehlende Röntgenqualifikation einen Schadensersatz nach sich zieht.

N
nicoline

21.02.2012 um 23:40 Uhr

Hallo Fliege, In unserem Krankenhaus soll in der Röntgenabteilung eine Labor-Fachangestellte (MTLA, dreijährige Ausbildung) eingestellt werden, welche einen einwöchigen Röntgenkurs (!) besuchen muss, um dann in der Eingruppierung mit den Röntgen-Fachangestellten (MTRA, dreijährige Ausbildung) in EG 8 TVöD gleichgestellt zu werden. 1. Ist dies korrekt gegenüber dem ausgebildeten Röntgenpersonal? Die Eingruppierung im TVöD läuft ja immer noch nach den Bestimmungen des BAT und dieser differenziert nicht zwischen MTLA und MTRA, weil es früher nur eine Ausbildung (mit Inhalten aus beiden Bereichen) für beide Berufszweige gab, erst nach der Ausbildung spezialisierte man sich in die eine oder andere Richtung. Die MTLA hat auch eine dreijährige Ausbildung, muss allerdings den Strahlenschutzlehrgang absolvieren, damit sie, unter bestimmten Umständen, überhaupt Röntgengeräte bedienen darf. Genau so, wie z.B. OP Personal, welches intraoperativ röntgen soll/muss. Auch MTRA müssen in regelmäßigen Abständen einen Strahlenschutzlehrgang absolvieren.

Seit 15 Jahren ist dort eine Arzthelferin mit allen Aufgaben vertraut und überall tätig. Sie bekommt EG 6. Die MFA sind in der EG 6 dann richtig eingruppiert, wenn sie auch Leitungsaufgaben ausführen, ansonsten können sie nicht über EG 5 kommen, so dass Eure MFA eigentlich schon gut bedient ist. Sie müßte eine Eingruppierungsklage führen, um in die EG 8 zu gelangen, denn es gibt nun mal unterschiedliche Eingruppierungsrichtlinien für MTA und MFA, auch, wenn sie in der gleichen Abt. arbeiten. Wäre aber schön, wenn eine das mal durchklagen würde! 2. Dürfen diese "angelernten" alleine im Nachtdienst röntgen bzw. MRT`s fahren? Wir haben keinen Röntgenarzt vor Ort. Genau das sollte Euch der AG erklären, bevor ihr der Einstellung zustimmt, denn:

§ 80 Allgemeine Aufgaben

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben: 1.darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;

3. Müsste hierzu das Gewerbeaufsichtsamt informiert werden? Man kann sich dort natürlich mal informieren, wie die Sachlage ist und, je nach Lage der Dinge, den AG über das Ergebnis informieren.

Für was lernen dann MTRA`s drei Jahre, wenn es auch schneller und einfacher geht. Bei allem Verständnis für Deine Empörung, MTLA haben eine dreijährige Ausbildung oder hat der AG schon angekündigt, dort zukünftig KPH einstellen zu wollen?

F
Fliege

22.02.2012 um 16:16 Uhr

@nicoline Bedeutet deine Antwort "alle haben eine dreijährige Fachweiterbildung...", dass ich als Anästesie-/Intensivschwester mit Fachweiterbildung einen einwöchigen Röntgenkurs machen müsste, um dann ebenfalls als vollwertige Röntgenassistentin arbeiten dürfte?

L
Lernender

22.02.2012 um 16:40 Uhr

@fliege

Hat sie nicht geschrieben und ist auch nicht so.

N
nicoline

22.02.2012 um 21:27 Uhr

@Fliege, nein, kleiner Brummer ;-)) das bedeutet es natürlich nicht und wie Lernender ganz treffend festgestellt hat, hab ich das auch nicht geschrieben. Ich habe geschrieben, MTLA und MTRA haben beide dreijährige Ausbildungen. Die MTRA darf aufgrund ihrer Ausbildung ALLEINE röntgen, die MTLA muss einen Strahlenschutzkursus absolvieren, damit sie UNTER AUFSICHT / BESTIMMTEN BEDINGUNGEN überhaupt das Rötgengerät bedienen darf ==> genau wie das OP Personal, welches intraoperativ röntgt.

Die Eingruppierungsrichtlinie/ der Eingruppierungsverlauf sagt nun aber mal ( ich finde online nur die für Bund und Länder, die Formulierung im kommunalen Bereich ist aber gleich)

Anlage 1a BAT: Vergütungsgruppe VII, Fallgruppe 27

Medizinisch-technische Assistentinnen während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis.

Vergütungsgruppe VI b, Fallgruppe 27

Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis.

Vergütungsgruppe Vc, Fallgruppe 26

Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.

Das ist der Eingruppierungsverlauf einer "normalen" MTA ohne besonders schwierige Tätigkeiten und hier unterscheiden die Eingruppierungsrichtlinen nicht zwischen MTLA und MTRA.

Es gibt dann noch Eingruppierungen für schwierige bzw. besonders schwierige Tätigkeiten, aber, auch hier sind MTLA und MTRA in einer Vergütungsgruppe genannt

Beispiel:

Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 26 Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen. (Schwierige Aufgaben sind z. B. der Diagnostik vorausgehende technische Arbeiten bei überwiegend selbständiger Verfahrenswahl auf histologischem, mikrobiologischem, serologischem und quantitativ klinischchemischem Gebiet; ferner schwierige röntgenologische Untersuchungsverfahren, insbesondere zur röntgenologischen Funktionsdiagnostik, messtechnische Aufgaben und Hilfeleistung bei der Verwendung von radioaktiven Stoffen sowie schwierige medizinisch-fotografische Verfahren.)

Vergütungsgrupe Vc Fallgruppe 25 Medizinisch-technische Assistentinnen in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 26 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.

Und entschuldige bitte, aber, ich kann nichts für die scheinbar "ungerechten" Eingruppierungsvorschriften des BAT, aber, als BR muss man sich nun mal daran halten! Ich hoffe, Du kannst mir das verzeihen ;-))

Herzlichen Gruß, nicobine

F
Fliege

23.02.2012 um 08:50 Uhr

@nicobine Schreibfehler? @nicoline Herzlichen Dank für deine ausführlichen Erklärungen. Grüße aus Bayern !

Fliege

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