Erstellt am 20.02.2012 um 15:33 Uhr von Kulum
So rum würde ich das Pferd nicht aufsatteln.
Versuch dich lieber am §87 Abs.1 Ziff.5 Per Direktionsrecht is da für den Arbeitgeber nichts zu holen
Erstellt am 20.02.2012 um 15:34 Uhr von gironimo
Habt Ihr keinen Betriebsrat? Urlaubssperren unterliegen der Mitbestimmung - können also nicht einseitig angeordnet werden, wenn es einen BR gibt.
Erstellt am 20.02.2012 um 15:44 Uhr von wahlvst
Eine Urlaubssperre in dieser Form/Umfang -jeden Monat- halte ich für rechtlich nicht zulässig. Also Anwalt einschalten.
Erstellt am 20.02.2012 um 16:04 Uhr von Lernender
Im Bundesurlaubsgesetz steht auch das der Urlaub zusammenhängend zu gewähren ist, bei euch ist es ja Unmöglich 4 Wochen urlaub am Stück zu nehmen.
Bei allem Interesse des AG hier ist der BR gefragt, Kulum hat schon die MB genannt.
Erstellt am 20.02.2012 um 17:10 Uhr von Streikposten
Lernender
ja, wirklich du musst noch sehr viel lernen vielleicht auch lesen??
Denn. § 7 (2) 2) 1Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. 2Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
Also, dort steht nichts von MUSS und 4 Wochen!!!
4 Wochen am Stück bei ALLEN AN ist i.d.R. in keinem Betrieb möglich
Erstellt am 20.02.2012 um 18:02 Uhr von Kölner
@Streikposten
Was soll denn dieses Maß an Überheblichkeit?
4 Wochen am Stück MUSS nicht jeder AN und nicht jedes Jahr bekommen, aber einige im Jahr sollten es schon sein, sonst hat ein BR was verkehrt gemacht.
@Gonzales
Wenn es einen BR gibt, kann man mal massiv werden und im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG mitbestimmen - wenn man es richtig macht, kann der AG so nicht agieren.
Erstellt am 20.02.2012 um 18:10 Uhr von Streikposten
Kölner,
könnte/ sollte aber wo bitte steht MUSS!!
Weiter so grundsätzlich wie Lernender es geschrieben hat ist es auch nicht. Dass ist klar aus dem Gesetz ersichtlich.
Es kann also durchaus sein, dass es aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist!
Aber klar, BR muss seine Rechte wahrnehmen.
Erstellt am 20.02.2012 um 18:37 Uhr von Lernender
@Streikposten
Schade das du die Frage von Gonzales nicht im Blick hast sondern dich nur mit meiner Antwort beschäftigst.
Aber auch dabei ziehst du Schlussfolgerungen die aus der Beantwortung nicht hervorgehen.
Soll doch der AG die betriebsbedingten Gründe vor der Einigungsstelle anführen. Glaubst du im Ernst er kommt damit durch?
Sinn des Gesetzes war es sicher nicht, den Arbeitnehmern es unmöglich zu machen 4 Wochen am Stück Urlaub zu nehmen.
Aber wie du ja sagst ich lerne gerne dazu. Falls du ein Urteil hast in dem es einer Firma gestattet wird genau das zu verhindern, gerne.
lernst du denn auch noch dazu?
Erstellt am 20.02.2012 um 18:37 Uhr von rainerw
@Streikposten
wie schon gestern ist mir heute wieder jemand zuvor gekommen. Demnach schliesse ich mich @Kölners ersten Satz einfach an.
Weiter auch noch @Lerneders Verweis auf das Bundesurlaubsgesetz; respektive §7 Abs.2 Satz 1 den ersten Halbsatz.
@Gonzales
Wie schon erwähnt wurde ist es hier für den AG nur schwer möglich dies so um zu setzen, wenn bei euch ein BR besteht. Betriebsurlaub könnte er in dem Fall wohl kaum durch zu bekommen.
Was sagen uns betriebliche Gründe?
Das Gesetz hat eine abschließende Aufzählung der betrieblichen Gründe vermissen lassen, mit denen der Arbeitgeber dem Anspruch engegentreten kann. Dies erhöht das Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung, aber wohlgemerkt für beide Seiten. Als Beispiele werden die Fälle genannt, in denen ein Mitarbeiter im Betrieb unabkömmlich ist oder in denen Probleme mit der Umorganisation von Arbeitsabläufen entstehen würden. Die vom Arbeitgeber gegen das Teilzeitbegehren vorgebrachten "betrieblichen Gründe" müssen nachvollziehbar dargelegt werden, insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber behauptet, dass die begehrte Teilzeitarbeit zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Organisation oder des Arbeitsablaufes führen würden. Ein Einwand des Arbeitgebers, er könne keine geeigneten zusätzlichen Arbeitskräfte finden, ist nur beachtlich, wenn er darlegen und beweisen kann, dass eine dem Berufsbild des Beschäftigten entsprechende zusätzliche Arbeitskraft auf dem regionalen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht. Z.B. könnte man sich vom Arbeitsamt Bewerber nennen lassen und diese nach Prüfung der Bewerbung unisono ablehnen.
Wie will der AG also Argumentieren wenn er Auftäräge annimmt, ohne darauf zu achten ob er es Personel überhaupt hin bekommt.