Erstellt am 10.02.2012 um 12:45 Uhr von Pappnase
Die Bildschirmpause ist eine Anweisung des AG;
Wenn Ihr eine Pause im Sinne des Arbeitsgesetzes daraus macht, kann der AG auf die Idee kommen, Euch irgendwelche dämlichen Aufgaben für diese 5 min zu übertragen.
Aber wie wäre es denn mit einem Gymnastikkurzprogramm? Tut Eurem Rücken was Gutes in dieser angewiesenen Pause!
Erstellt am 10.02.2012 um 12:47 Uhr von kunzundhinz
Es ist eigentlich ganz einfach und aus der Verordnung klar zu erkennen. Die 5 Minuten Bildschirmpausen sind KEINE Pausen im Sinne von Pausen, sondern Unterbrechungen (Pause) der Bildschirmarbeit.
Somit hat der GF recht! Die AN können sofern der AG keine andere Arbeit hat z.B. lesen von Unterlagen usw. "Däumschen drehen" denn dan gerät der AG in Annahmeverzug. Entfernt sich der AN eigenmächtig vom Arbeitsplatz ist dieses ein Verstoß gegen seine Arbeitsplficht der AG kann dann Vergütung verweigern ode rgar Abmahnen.
Erstellt am 10.02.2012 um 12:55 Uhr von thyra
der AN entfernt sich ja nicht eigenmächtig vom Arbeitsplatz, sondern er hat ja die Bildschirmpause zu seiner freien Verfügung laut BV.
Sollte der AG Gymnastik einführen wollen, muss er ja auch über die Mitbestimmung des BR bei der Gestaltung der Pausen, und die Gestaltung der Pausen ist ja schon in der BV geregelt, dass diese frei zu Gestalten sind.
Erstellt am 10.02.2012 um 13:01 Uhr von rkoch
Tja, hier sind wir wieder im Bereich "Was geschrieben ist muss nicht gemeint sein" (Auslegungssache)
> In unserer BV ist geregelt, dass wenn es keine anderen in seinem Bereich anfallenden
> Tätigkeiten gibt, steht dem MA diese Zeit zur freien Verfügung.
Aber:
> kein Rauchverbot auf dem Firmengelände
> eigentlich Arbeitszeit und während der Arbeitszeit ist Rauchverbot.
Die drei Regelungen beißen sich... Es gibt kein Rauchverbot, aber während der Arbeitszeit ist Rauchen verboten... (also gibt es ja doch ein Rauchverbot, wenn auch zeitlich und nicht räumlich beschränkt) und "zur freien Verfügung" heißt eben das ich in dieser Zeit tun kann was ich will...., also auch Rauchen...
Das kann man so oder so lesen. Deshalb wirst Du hier auch keine endgültige richtige Antwort bekommen.
Zwei Möglichkeiten:
Ihr klärt das Problem betrieblich, indem ihr Euch mit dem AG einigt wie diese Regelungen unter einen Hut zu bringen sind
oder
Ihr beauftragt ein ArbG mit der Auslegung dieser Regeln. Dabei relevant evtl. die Frage ob auch das Rauchverbot auch per BV vereinbart ist. Falls nicht, ist u.U. die Regelung, dass "Rauchen während der AZ verboten ist" nicht beweisbar (bzw. da es der MB des BR unterliegt gar nicht endgültig) und damit u.U. irellevant. Problematisch ist, dass die Regelung mit der "freien Verfügung über die AZ durch die AN" an die Regelungssperre aus §77 (3) kratzt, allerdings könnte das wieder als Vertrag zu Gunsten dritter gelesen werden.....
Dazu kommt noch, das ein "räumlich nicht existierendes Rauchverbot" ebenfalls ein Problem darstellen könnte (§5 ArbStättV)
Problematisch, problematisch.....