Erstellt am 22.09.2008 um 21:02 Uhr von Alexa
Hallo Esis,
ich kenne die Regelung mit der Bildschirmpause nicht zu 100%!
Aber es ist nachvollziehbar, das eine tätigkeitsbezogene Pause - die ja einzig den Ausgleich für eine anstrengende Tätigkeit darstellen soll - auch für persönliche Verteilzeiten genutzt werden kann. Wichtig ist aber, das andere Pausen bei den Vollzeitkräften (nach dem Arbeitszeitgesetz) in vollem Umfang eingehalten werden.
Erstellt am 22.09.2008 um 21:59 Uhr von pirat
@esis,
§5 BildscharbV. könnte helfen...
mehr hier..
http://www.ergo-online.de/site.aspx?url=html/rechtsgrundlagen/bildschirmarbeitsverordnung/bildschirmarbeitsverordnung.htm
Erstellt am 22.09.2008 um 22:19 Uhr von Der alte Heini
esis
den Toilettengang von der Pause abziehen dürfte rechtswidrig sein.
Diesbezüglich sollte § 616 BGB hilfreich sein.
Erstellt am 23.09.2008 um 08:16 Uhr von pit47
Hallo esis,
Arbeitnehmer, die regelmäßig am Bildschirm arbeiten, können über ihren Betriebsrat Bildschirmpausen durchsetzen. Das Bundesarbeitsgericht entschied in einem Grundsatzurteil, daß der Betriebsrat bei Regelungen über die Bildschirmarbeit beteiligt werden muß und daß die EG-Bildschirmrichtlinie aus dem Jahr 1990 anzuwenden ist. (Az.: 1 ABR 47/95) Die Richtlinie sieht regelmäßige Unterbrechungen der Arbeit am Computer durch Pausen oder andere Tätigkeiten vor. Die Dauer der Unterbrechungen regelt die Richtlinie nicht. Das sei Sache der Verhandlungen zwischen Betriebsrat und Firmenleitung, sagte ein Richter.