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Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverbot

M
Maria
Nov 2016 bearbeitet

In unserem Betrieb findet der TVöD-K Anwendung. MA, welche z.B. BereitschaftsDienst leisten, bekommen bei längerer Krankheit nach Tarif einen Ausgleich für nicht geleistete BD (Durchschnitt der letzten drei Monate) bezahlt. Wie verhält es sich aber mit der Ausgleichszzahlung bei

  1. Mutterschutz bzw.
  2. Beschäftigungsverbot? Unser AG argumentiert bei 1. JA und bei 2. NEIN. Im Mutterschutzgesetz habe ich zu "Beschäftigungsverbot" nichts gefunden. Gibt es da Urteile dazu? Vielen Dank für eure Hilfe!
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Community-Antworten (7)

W
wahlvst

08.02.2012 um 14:20 Uhr

  1. Mutterschutz bzw. 2. Beschäftigungsverbot sind eigentlich beides KEINE Krankheiten.

Hier sollte man also im TV nachlesen, was dazu gemeint ist. Oder falls Mitglied der Gewerkschaft dort nachfragen.

M
Maria

08.02.2012 um 14:28 Uhr

@wahlvst Schwangere dürfen laut Gesetz nicht benachteiligt werden.

In § 11 MuSchG steht... dass vom AG mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate vor Beginn der Schwangerschaft zu zahlen ist, auch wenn sie wegen eines Beschäftigungsverbots nach §§§§§....oder wegen des Mehr-, Nacht- oder Sonntagsverbots teilweise oder ganz mit der Arbeit aussetzen. BD betrifft bei uns u.a. auch Nachtarbeit bzw. Sonntagsarbeit.

U
Ulrik

08.02.2012 um 15:36 Uhr

Das MuSchG regelt das m. E. recht klar in §11. So wie Maria schreibt, steht dort, daß der AG den Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate vor der Schwangerschaft zu zahlen hat.

Wenn also die MA aus anderen Quellen einen Ausgleich zu nicht geleisteten BD erhalten haben, dann sind diese ja in den Verdiensten der Monate mit drin, und zählen somit auch in den zu berechnenden durchschnittlichen Verdienst mit rein.

Und die Beschäftigungsverbote gelten nun mal, da kommt der AG nicht dran vorbei.

L
Lernender

08.02.2012 um 17:33 Uhr

@Maria

wie so oft es kommt darauf an.

Schau dir dazu den § 22 TVöD Erlass 9.4 RN 141-141.7 an

N
nicoline

08.02.2012 um 17:41 Uhr

Hallo Maria, MA die schwanger werden unterliegen vor der Entbindung den Beschäftigungsverboten der §§ 3, 4 und 8 des Mutterschutzgesetzes. Für durch die Beschäftigungsverbote ausfallende, unregelmäßige Verdienste, wie z.B.Bereitschaftsdienste, hat der AG einen Ausgleichsbetrag zu zahlen der ein Teil des Durchschnittsverdienstes ist. Bei der Berechnung des Ausgleichbetrages ist darauf zu achten, das die im Berechnungszeitraum (3 Monate vor BEGINN, nicht vor BEKANNTGABE der Schwangerschaft) ERARBEITETEN Gehaltsbestandteile zugrunde zu legen sind und nicht die ausgezahlten. Ich erwähne das deswegen,weil im TVöD die sogenannten "unständigen Bezügebestandteile" mit der in § 24 Abs. 1 Satz 3 vorgesehenen Verzögerung ausgezahlt wird. Damit entspricht der Verdienst in den letzten 3 Monaten vor Beginn der Schwangerschaft nicht dem Erarbeiteten sondern dem ausgezahlten Verdienst.

Dieser Duchschnittsverdienst wird während der Schwangerschaft gezahlt für die aufgrund von Beschäftigungsverboten ausfallenden Verdienste.

Das gilt auch, wenn es sich um ein "dauerhaftes, komplettes Beschäftigungsverbot" handelt. Für die dem AG entstehenden Kosten durch Beschäftigungsverbote erhält er im Wege des U 2 Umlageverfahrens Ersatz.

Erkrankt eine MA während der Schwangerschaft, gilt wieder das Entgeltfortzahlungsgesetz.

Während des Mutterschutzes erhält eine gesetzlich versicherte MA Mutterschaftsgeld, welches sich zusammensetzt aus maximal 13 € von der Krankenkasse und der vom AG zu zahlenden Differenz zum NETTOENTGELT welches bis zum Eintritt des Mutterschutzes zu zahlen war.

Ich hoffe, Dir mit dieser Auskunft geholfen zu haben.

PS: Es ist natürlich immer nützlich und geboten, zu fragen, auf welcher Rechtsgrundlage die Ansicht des AG "und bei 2. NEIN" beruht!

N
nicoline

08.02.2012 um 20:11 Uhr

Hallo Lernender, Schau dir dazu den § 22 TVöD Erlass 9.4 RN 141-141.7 an Was soll das sein? Ein Link? Hinweis auf einen Kommentar? Wenn ja welcher? Online oder Papier? Hab nichts dazu gefunden, erlös uns ;-))

L
Lernender

09.02.2012 um 09:00 Uhr

@nicoline

ich war in Eile deshalb hab ich mich so kurz gehalten.Auch hab ich es dummerweise für Selbstverständlich gehalten das der Kommentar zum TVöD von Rehm jedem vorliegt. War ich wohl zu schnell, deshalb Danke für deine stimmige Antwort.

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