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Fehlende Eingruppierung in OT-Verlag

N
Norden
Jan 2018 bearbeitet

Unser Zeitungsverlag hat die Redaktion im vergangenen Jahr ausgegliedert und gleichzeitig den Austritt aus dem Verlegerverband erklärt.

Durch den Betriebsübergang wurden die bisherigen Mitarbeiter mit "eingefrorenem" Vertrag übernommen.

Bei Neueinstellungen wird unter Tarif bezahlt, was der BR bekanntlich nicht verhindern kann. Lediglich die Eingruppierung muss stimmen. Siehe auch http://www.djv.de/fileadmin/DJV/Tipps_und_Infos_fuer_Festangestellte/BR_Infos/BR-Info%2001-11%20Eingruppierung%20in%20OT-Betrieben-Homepage.pdf

Nachdem wir bei zwei Einstellungen auf die zunächst fehlende Eingruppierung hingewiesen haben, worauf diese von Arbeitgeberseite auch erfolgte, haben wir nun folgenden Fall.

Auf unseren Hinweis, dass keine Eingruppierung vorgenommen wurde, gab es keine Reaktion.

Wie müssen wir uns jetzt verhalten?

1.23502

Community-Antworten (2)

L
Lernender

07.02.2012 um 14:26 Uhr

könnte für dich von Interesse sein.

Austritt aus dem Arbeitgeberverband zur Tarifflucht ...www.arbeitgeberverband.com/.../austritt-aus-dem-arbeitgeberverban.

R
rkoch

07.02.2012 um 14:55 Uhr

Wie müssen wir uns jetzt verhalten?

Lies einfach das in dem von Dir selbst angegebenen Link gleich im zweiten Absatz zitierte Urteil, da steht doch drin wie es weitergeht:

I. Der Betriebsrat hat in entsprechender Anwendung von § 101 BetrVG einen Anspruch darauf, dass die Arbeitgeberin über die Eingruppierung der Arbeitnehmerin H entscheidet, seine Zustimmung hierzu beantragt und im Falle der Verweigerung die Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzen lässt.

Unterlässt der Arbeitgeber die gebotene Eingruppierung, kann der Betriebsrat zur Sicherung seines Mitbeurteilungsrechts nach § 99 Abs. 1 BetrVG zwar nicht die Aufhebung der Eingruppierung verlangen, aber in entsprechender Anwendung von § 101 BetrVG beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Eingruppierungsentscheidung vorzunehmen und ihn um Zustimmung zu ersuchen.

Ergo: Ihr ruft nach §101 das ArbG an und verlangt genau das! Oder weist Euren AG zunächst mal darauf hin das ihr diesen Schritt erwägt wenn er Euch nicht beteiligt, vielleicht kommt er dann von selbst zu Potte.

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