Arbeitnehmer - wer zählt nach § 92a BetrVG (Beschäftigungssicherung) alles dazu?
hallo, ich habe da eine frage, und zwar geht es um den § 92 a BetrVG. demnach hat der arbeitgeber ab 100 arbeitnehmern die pflicht zur schriftlichen begründung bei einer "absage". fraglich ist jetzt nur, wer alles zu den arbeitnehmern gehört! die pure definition ergibt sich ja aus §§ 5 ff. das ist auch nicht das problem. das problem was sich mir aufzeigt ist, welche stellung dabei die leiharbeitnehmerInnen haben?
ich habe in drei verschiedenen kommentaren dazu geschaut und drei verschiedene antworten bekommen und die sahen ungefähr so aus:
ja nein vielleicht
der fitting aus dem vahlen-verlag sagt folgendes: entscheident ist die zahl der betriebszugehörigen AN einschließlich der leiharbeitnehmerInnen
ricardi/thüsing aus dem beck-verlag sagt wiederum: mitzuzählen sind alle AN, nicht allein die Wahlberechtigten. leiharbeitnehmer werden jedoch- folgt man dem bag- wohl nie mitgezählt werden
hess aus dem luchterhand-verlag: leiharbeitnehmer sind erst mit entstehung der ihrer wahlberechtigung zu berücksichtigen und verweißt wiederum auf ricardi
ich bin da echt mal gerade so richtig entnervt ...
primär stellt sich nämlich die frage auch noch: sind leiharbeitnehmerInnen arbeitnehmer im sinne des betriebsverfassungsgesetzes??
HILLLLLLLLLLLLLLLLLFFFFFFFFEEEEEEEE
Community-Antworten (2)
09.05.2006 um 00:51 Uhr
Rechtsfragen beantwortet sicher euer Rechtsanwalt. Gruß häggi
09.05.2006 um 01:11 Uhr
svelon, im Zweifelsfall würde ich mich für die "Version" des BAG entscheiden, da Rechtsprechung noch immer einem Gericht bzw. einem Richter unterliegt. Und das letzte diesbzgl. BAG-Urteil ist recht frisch!
Warum ist Euch die Verpflichtung einer schriftlichen Stellungnahme des AG´s im Fall einer Ablehnung eines Eurer Vorschläge so wichtig? Wird diese mündlich geäußert, kann diese Erklärung doch auch protokollarisch festgehalten werden.
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