Lebensarbeitszeit und Urlaubsanspruch
wer hat Erfahrung bei Lebensarbeitszeit? wir "dikutieren" mit der AG Seite bez. des Uralubs, wir als BR sind der Meinung, dass für die Zeiten wo der MA seine Lebensarbeitszeit abbaut ein Urlaubsanspruch besteht, denn die Zeiten waren Arbeitszeit. Danke für Eure Hilfe
Community-Antworten (2)
02.02.2012 um 10:18 Uhr
Der Urlaubsanspruch entsteht doch nicht durch die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden. Sonst würden ja die Menschen mit viel Überstunden jede Menge zusätzlichen Urlaub haben.
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr, in dem man gearbeitet hat. Er verfällt nach den Regeln des BUrlG bzw. Tarifvertrages, wenn er nicht in Anspruch genommen wurde (oder es sonstige gesetzliche Gründe der Übertragung gibt).
Und wer ohnehin nicht tätig ist, kann doch nicht auch noch Urlaub nehmen. Welchen Gedankengang habt Ihr?
02.02.2012 um 10:23 Uhr
Während die AN ihre "Lebensarbeitszeit" abbauen stehen sie weiterhin in einem Arbeitsverhältnis zum AG, also steht ihnen für diese Zeit natürlich auch ein Urlaubsanspruch zu. Dieser kann durch nichts abbedungen werden (§13 BUrlG). Die Freistellung durch Inanspruchnahme des Zeitkontos stellt nur für Tage frei, an denen die AN der Arbeitspflicht unterliegen, also für alle Tage an denen die AN nicht Urlaub haben. Etwas anderes gilt für AN die in der Freistellungsphase erkranken. Dort gilt das Lohnausfallprinzip. Und da der AN wegen Freistellung nicht der Arbeitspflicht unterliegt gibt es keinen Lohnausfall, also auch keine Entgeltfortzahlung. So fern ihr das nicht schon von vorneherein so in der BV geregelt habt, viel Spaß....
Falls das Argument kommen sollte, das AN in Altersteilzeit/Blockmodell während der Freistellungsphase auch keinen Urlaubsanspruch haben: Da diese AN ihre AZ halbiert haben, würde ihnen während der Arbeitsphase auch nur halbe Tage Urlaub zustehen, sie erhalten aber VOLLEN Urlaub (alles andere wäre ja auch Unsinn). Im Grunde greifen sie damit auf den Urlaubsanspruch der Freistellungsphase zurück. Diesen dann in der Freistellungsphase noch einmal zu gewähren wäre ein unzulässiger Doppelanspruch. Die Sache ist also ganz anders gelagert.
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