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Gleitzeitkonto

B
Beärle
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Kolleginnen und Kollegen,

es geht um folgende Situation.

Wir müssen durch unsere schlechten Auftragslage unser Gleitzeitkonto (+100/-150) benutzen. Aufgrund der Nachhaltig schlechten Situation sind viele unserer Mitarbeiter erheblich in der negativen Gleitzeit angekommen. Wir haben die Gleitzeit durch eine BV geregelt. Bis - 150 geht der AG in Vorleistung so das bis dahin den betroffenen AN keine finanziellen Einbußen drohen. Ab -150 erfolgt dann ein Lohnabzug. Mehr ist dazu nicht geregelt. Meine Frage ist nun folgende. Wenn ein MA mit negativen Konto kündigt muss er dann den vom AG in Vorleistung bezahlten Betrag zurückzahlen ?????. Und gilt dies auch wenn er quasi unverschuldet ins Minus musste.

Vielen Dank für euere Antworten

Grüße Beärle

1.10402

Community-Antworten (2)

S
Streikposten

01.02.2012 um 21:34 Uhr

Schlechte Auftragslage ist das Problem/Risiko des AG. Der AG gerät hier dann ggf. und Annahmeverzug gem. BGB § 615, wenn der AG die Arbeitskraft nicht abruft, obwohl der AN seine Arbeitskraft im vertraglich vereinbarten Umfang anbietet.

Es sollte auch in der BV eigentlich geregelt sein, dass dieses Betriebsrisiko nicht zu Lasten des Gleitzeitkontos auf den AN abegschoben werden kann. Sollte es doch eine solche Regelung geben dürfte diese ggf. rechtswidrieg sein.

Also, BV prüfen und vor allem Arbeitskraft anbieten!

P
poiuz

01.02.2012 um 21:37 Uhr

Lohnabzug? Wieso?! Das ist nicht das Problem der AN das keine Aufträge da sind. Naja, erstmal nicht, auf lange sicht natürlich schon. :-)

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