Erstellt am 31.01.2012 um 16:17 Uhr von petrus
Im Prinzip nein, außer der ArbGeb vereinbart mit dem BR Betriebsferien. Z.B. demnächst in den entsprechenden "Hochburgen" für Rosenmontag - da müssen dann auch Faschingsmuffel "zwangsweise" zu Hause bleiben.
Erstellt am 01.02.2012 um 08:40 Uhr von rkoch
@petrus
workerxl hat die MB des BR ja schon selbst in die Sache geworfen... Es ging IMHO wohl eher um die Frage ob das überhaupt zulässig ist.
Streng gesehen kann der AG tatsächlich Urlaub anordnen, denn sonst könnte er das auch nicht mit Zustimmung des BR. Der BR kann dem AG keine Weisungsrechte zugestehen die er gar nicht hat. In einem Betrieb ohne BR kann der AG eben die Betriebsschließungstage auch selbst anordnen.
Das ganze findet seine Grenzen in einigen Details:
1. Der AG hat "bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn ...." (§7 (1) BUrlG)
So lange der AN also eigene Wünsche äußert muß der AG diese "berücksichtigen", was effektiv heißt, das er sein eigenes Weisungsrecht an diesen Wünschen ausrichten muß. Ausnahme sind die "dringenden betriebliche Belange", so weit solche vorliegen kann er sowohl Urlaub verweigern als auch Urlaub anordnen! Beachte allerdings das "dringend"! Nicht jeder betriebliche Grund erlaubt ihm das. Dringend sind nur Gründe die derart sind, das daran wesentlich der Bestand des Unternehmens hängt.
Beachte dabei auch "Betriebsrisiko". Dieses trägt grundsätzlich der Unternehmer und ist somit KEIN dringendender betrieblicher Grund der zur Anordnung von Urlaub berechtigen würde.
2. Der AG hat "alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit zu behandeln" (u.a. §75 (1) BetrVG)
Billigkeit in dem Zusammenhang bedeutet, das der AG einzelne AN nicht bevorzugen oder benachteiligen darf. Er kann also EINZELNEN AN i.d.R. nicht Urlaub anordnen, da sonst diese gegenüber anderen benachteiligt werden, da dieser Urlaub ja nicht "ihren Wünschen" entspricht, während die gleiche Menge Urlaubs der anderen deren Wünschen entspricht.
Es gibt noch andere Rechtsquellen, aber die beiden sind die offensichtlichsten.
In diesem Sinne sagt auch die Rechtsprechtung auch, das Urlaub i.d.R. nur dann der Erholung dient, wenn er vom AN zu diesem Zeitpunkt gewünscht wird. Angeordneter Urlaub gegen den Willen des AN ist also nach strengen Maßstäben (s.o.) zu überprüfen und so weit der Urlaub diesen nicht entspricht gilt er als nicht genommen. Der AG kommt in Annahmeverzug und der AN hat den Tag bezahlt frei und bekommt den Urlaub wieder gutgeschrieben.
Insofern: Ja der AG kann anordnen, aber wenn die AN streitlustig sind riskiert er das er den Urlaub noch einmal gewähren muss.