Erstellt am 31.01.2012 um 11:05 Uhr von Lernender
Wenn es die Mitarbeiter so wollen würde ich diesen Punkt übersehen.
Davon abgesehen gibt es Ausnahmen von der Regelung das die Ruhezeit 11 Stunden betragen soll.
Erstellt am 31.01.2012 um 11:11 Uhr von Tulpe
Ja aber die Ruhezeit wird stark Unterschritten. Bei Bedarf kann sie in außnahme um 10 Stunden verkürzt werden bei uns sind es aber 9,5 Stunden.
Erstellt am 31.01.2012 um 11:17 Uhr von Lernender
dahingestellt sei das eine halbe Stunde viel ist, doch schau dir mal § 7 ArbZG Abs.1 Nr 3 an.
Erstellt am 31.01.2012 um 11:29 Uhr von webun
"Wenn die Mitarbeiter es so wollen, würde ich diesen Punkt so übersehen"
Mit dieser Aussage hätte ich so meine Probleme. Wo ist denn da die Grenze?
Fakt ist: der BR ist (u.a.) dafür zuständig, die Einhaltung geltender Gesetze und Bestimmungen zu überwachen. Hier werden sie nicht eingehalten, also MUSS der BR einschreiten.
Bei einer Überprüfung durch die Berufsgenossenschaft würde diese das Argument "die MA wollen das so" auch nicht gelten lassen.
So würde ich auch dem AG gegenüber argumentieren: "Schön, dass Dir die Meinung der Mitarbeiter so wichtig ist, aber wenn die BG kommt, bist Du dran!"
Erstellt am 31.01.2012 um 13:50 Uhr von wölfchen
. . . vor allem: das ArbZG gilt (mit seinen zulässigen Ausnahmen) für alle. Wie will man als BR einschreiten, wenn es MA gibt, die einen längeren Anfahrtsweg haben und in einem Alter sind, wo sie eine Woche kurzer Nachtruhe nicht mehr so einfach wegstecken. Dann soll wohl der BR hergehen und sagen - für MA 1 bis 32 gilt das ArbZG nicht, weil die das so wollen und für MA 33-45 fordern wir es dann mal wieder ein, weil es für die aus den geschilderten Gründen gelten soll? Seltsame Logik.
Aber ein Vorschlag zur Güte (wir hatten das Problem auch schon): es wird eine Dienstzeit für diejenigen festgelegt, die entweder aus dienstlichen oder auch privaten Gründen einen sogenannten kurzen Wechsel haben. Die fangen dann z.B. eine halbe oder eine ganze Stunde später an, müssen dann zwar auch Nachmittag länger arbeiten, aber damit reduziert sich das von ganz allein auf notwendige Ausnahmen . . .
Erstellt am 31.01.2012 um 18:06 Uhr von gironimo
Habt Ihr das Problem auch schon einmal mit den Kollegen z.B. in einer Betriebsversammlung diskutiert?
Erstellt am 31.01.2012 um 18:34 Uhr von nicoline
Hallo Tulpe,
das ArbZG gestattet Ausnahmen, was ja nicht heißt, dass alle und besonders die älteren MA vielleicht nicht, die Ausnahme in Anspruch nehmen müssen. § 7 Abs.1 Nr. 3 ArbZG gestattet die Verkürzung der Ruhezeit auf 9 Std., allerdings nur in einem TV oder aufgrund eines TV (Öffnungsklausel) in einer BV. Wenn man also die Möglichkeit hat, etwas gesetzeskonform zu gestalten, dann sollte man das als BR unbedingt tun!