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Dienstpläne

T
Tulpe
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Helfende, wir arbeiten in der Pflege 2 Schicht System, dauer Nachtwachen.Bei Kontrolle der Dienstpläne stellten wir (BR) fest das ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz stattfindet. Ruhezeiten 9,5 Std. Gespräch mit PDL führte zu nichts. Die MA wollen das so. Die GL sieht das genauso. Wen die Mitarbeiter das so möchten warum sollen wir uns einmischen. Wir stehen jetzt vor dem Problem was können wir tun. Können doch nicht einfach die Augen zumachen. Wie können, sollen wir vorgehen?? Danke für Eure Hilfe.

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Community-Antworten (7)

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Lernender

31.01.2012 um 12:05 Uhr

Wenn es die Mitarbeiter so wollen würde ich diesen Punkt übersehen. Davon abgesehen gibt es Ausnahmen von der Regelung das die Ruhezeit 11 Stunden betragen soll.

T
Tulpe

31.01.2012 um 12:11 Uhr

Ja aber die Ruhezeit wird stark Unterschritten. Bei Bedarf kann sie in außnahme um 10 Stunden verkürzt werden bei uns sind es aber 9,5 Stunden.

L
Lernender

31.01.2012 um 12:17 Uhr

dahingestellt sei das eine halbe Stunde viel ist, doch schau dir mal § 7 ArbZG Abs.1 Nr 3 an.

W
webun

31.01.2012 um 12:29 Uhr

"Wenn die Mitarbeiter es so wollen, würde ich diesen Punkt so übersehen"

Mit dieser Aussage hätte ich so meine Probleme. Wo ist denn da die Grenze? Fakt ist: der BR ist (u.a.) dafür zuständig, die Einhaltung geltender Gesetze und Bestimmungen zu überwachen. Hier werden sie nicht eingehalten, also MUSS der BR einschreiten.

Bei einer Überprüfung durch die Berufsgenossenschaft würde diese das Argument "die MA wollen das so" auch nicht gelten lassen. So würde ich auch dem AG gegenüber argumentieren: "Schön, dass Dir die Meinung der Mitarbeiter so wichtig ist, aber wenn die BG kommt, bist Du dran!"

W
wölfchen

31.01.2012 um 14:50 Uhr

. . . vor allem: das ArbZG gilt (mit seinen zulässigen Ausnahmen) für alle. Wie will man als BR einschreiten, wenn es MA gibt, die einen längeren Anfahrtsweg haben und in einem Alter sind, wo sie eine Woche kurzer Nachtruhe nicht mehr so einfach wegstecken. Dann soll wohl der BR hergehen und sagen - für MA 1 bis 32 gilt das ArbZG nicht, weil die das so wollen und für MA 33-45 fordern wir es dann mal wieder ein, weil es für die aus den geschilderten Gründen gelten soll? Seltsame Logik.

Aber ein Vorschlag zur Güte (wir hatten das Problem auch schon): es wird eine Dienstzeit für diejenigen festgelegt, die entweder aus dienstlichen oder auch privaten Gründen einen sogenannten kurzen Wechsel haben. Die fangen dann z.B. eine halbe oder eine ganze Stunde später an, müssen dann zwar auch Nachmittag länger arbeiten, aber damit reduziert sich das von ganz allein auf notwendige Ausnahmen . . .

G
gironimo

31.01.2012 um 19:06 Uhr

Habt Ihr das Problem auch schon einmal mit den Kollegen z.B. in einer Betriebsversammlung diskutiert?

N
nicoline

31.01.2012 um 19:34 Uhr

Hallo Tulpe, das ArbZG gestattet Ausnahmen, was ja nicht heißt, dass alle und besonders die älteren MA vielleicht nicht, die Ausnahme in Anspruch nehmen müssen. § 7 Abs.1 Nr. 3 ArbZG gestattet die Verkürzung der Ruhezeit auf 9 Std., allerdings nur in einem TV oder aufgrund eines TV (Öffnungsklausel) in einer BV. Wenn man also die Möglichkeit hat, etwas gesetzeskonform zu gestalten, dann sollte man das als BR unbedingt tun!

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