Erstellt am 30.01.2012 um 14:23 Uhr von Niemand
da musst du ein paar mehr Angaben zur BV machen.
Habt ihr in der BV Nachwirkung vereinbart?
Erstellt am 30.01.2012 um 16:17 Uhr von gironimo
..... was steht im Tarif??
Erstellt am 31.01.2012 um 09:35 Uhr von rkoch
Grundsätzlich: "Einfrieren" im Sinne von weiteren Aufbau unterbinden geht.
Da eine diesbezügliche BV aber zwingend in die Nachwirkung geht (diese kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, da auch nach Kündigung der Regelungsgegenstand, d.h. die Konten weiter bestehen) müsste eine neue BV abgeschlossen werden, die zumindest den weiteren Verbleib der Konten regelt (außer die BV enthält bereits eine Regelung für den Kündigungsfall, dann endet die Nachwirkung in dem Moment in dem der Regelungsgegenstand entfällt, d.h. die Konten alle Leer sind, z.B. durch Auszahlung so weit das überhaupt rechtlich zulässig ist). Im einfachsten Fall ist das die selbe BV bei der lediglich die Absätze zum Aufbau der Konten gestrichen werden und nur noch die Verwendung der Guthaben geregelt ist.
Die BV ist erzwingbar über die Einigungsstelle (also sowohl das unveränderte Weiterbestehen von Seiten des BR als auch das Einfrieren von Seiten des AG), sofern sie nicht wegen Tarifvorbehalt ohnehin unwirksam gewesen wäre. Was dann daraus die Konsequenzen wären steht auf einem anderen Blatt.....