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Arbeitszeiten kontrollieren

T
Tuete
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, wir vom BR wollen uns die Arbeitszeiten der letzten 3 Monate von bestimmten Mitarbeitern zeigen lassen. Gibt es hier für eine rechtliche Grundlage oder gilt hier der Datenschutz? Wir glauben das Mitarbeiter trotz Kurzarbeit und der damit in der BV Verbot von Überstunden, welche leisten und das mit wissen des AG. Gruß

Tuete

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Community-Antworten (5)

B
Betriebsrätin

26.01.2012 um 20:02 Uhr

Was und warum wollt ihr kontrollieren und wieso bestimmte AN ? Der BR ist keine Betriebspolizei.

B
Betriebsrätin

26.01.2012 um 20:17 Uhr

Tuete

Warum hast Du nun die Frage erweitert anstatt eine neue Erweiterung einzustellen??

Habt ihr bei Mehrarbeit nicht mitbestimmt???

Zugriff auf Zeiterfassungsdaten Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Saarland

http://www.datakontext.com/index.php?seite=artikel_detail&system_id=10856&com=detail&schablone_id=1&kategorie=15864&group=kat&bewertung=

Grundsätzliches http://www.betriebsrat-kompakt.de/newsletterarticle.asp?his=5094.51.7046&id=12880

Landesarbeitsgericht Hamm , 10 TaBV 5 / 10 http://www.jusmeum.de/rechtsprechung/urteil/larbg_hamm/8661cc600227fb116b65ce9808d042c8b3c99307bea066e4a4c459fb490e4cfd

T
Tuete

26.01.2012 um 20:42 Uhr

Hallo Betriebsrätin, das mit der Erweiterung einstellen wusste ich nicht. Schande auf mein Haupt.

Da uns nicht bekannt war das Überstunden geleistet werden, das scheinbar unter dem Deckel der Verschwiegenheit geschehen ist und in unser BV zur Kurzarbeit steht das es keine Überstunden gibt, gab es auch kein Antrag und somit keine Mitbestimmung!

Die Frage ist kann ich mich auf § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG berufen um Einsicht zu erhalten.

Wenn ich das Urteil LAG Hamm verstehe scheinbar ja.

B
Betriebsrätin

26.01.2012 um 20:49 Uhr

JA!!

Nehmen Sie Ihre Aufsichtspflicht wahr Der Betriebsrat hat darüber zu wachen, dass die zum Schutz der Arbeitnehmer geltenden Vorschriften im Betrieb eingehalten werden (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Im Rahmen der Arbeitszeiterfassung sind diese Regelungen von Bedeutung:

Arbeitszeitgesetz Arbeitsschutzgesetz
Bundesdatenschutzgesetz
Landesdatenschutzgesetze http://www.betriebsrat-kompakt.de/newsletterarticle.asp?his=5094.51.7046&id=12880

Weiter dem AG erklären, dass sollte es Mehrarbeit ohne MB gemacht haben, dass ihm dann auch noch Unheil, ein Beschlussverfahren vor dem ArbG droht, dazu wenn es so ist Beschluss und RA beauftragen.

Weiter droht dann ggf. dem AG noch Unheil von der Arbeitsverwaltung

T
Tuete

26.01.2012 um 20:57 Uhr

Dann ist ja alles Klar.

Vielen Dank

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