Wird BR -Mitbestimmung bei BV zur Arbeitszeit ausgehebelt?
Hallo,
ich bin BR-Vorsitzender in einem privaten Dienstleistungsunternehmen.
Wir haben knapp 200 Mitarbeiter in verschiedenen karitativen Teileinrichtungen.
Da in verschiedenen Einrichtungsteilen seit mehreren Jahren immer wieder Überlastungsanzeigen vorliegen ist eine BV Arbeitszeit in Planung.
Nun hat der AG in einem Einrichtungsteil
Mitarbeiter für einen Arbeitskreis bestimmt, sie vorinformiert und mit ihnen verhandelt. Der Betriebsrat wurde noch nicht offiziell informiert.
Nun wurde dem BR bekannt, dass der Geschäftsführer die vom Arbeitskreis ausgearbeitete Fassung der Belegschaft dieses Einrichtungsteils vorlegen will und evtl. auch darüber abstimmen lassen will.
ich meine dies ist rechtlich nicht zulässig, da er die Mitbestimmung des BRs aushelbelt.
Wie seht ihr das? haben wir Unterlassungsanspruch?
Community-Antworten (6)
22.01.2012 um 21:59 Uhr
@Geheimrat Ich würde eher dem AG mitteilen, dass seine Vereinbarungen mit dem AK nicht für den BR bindend sind.
BTW: Je nach Geschick, wird der AG die Belegschaft gegen Euch aufbringen können...
22.01.2012 um 22:11 Uhr
Geheimrat Wo wird den die Mitbestimmung des BR ausgehebelt. § 87 Abs.1, Ziffer 2+3 BetrVG sind doch eindeutig:
Der BR hat, soweit eine GESETZLICHE oder TARIFLICHE REGELUNG nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; 3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
Wenn die Arbeitnehmer mit dem AG etwas entwerfen und darüber abstimmen, heißt das noch lange nicht, das der BR seine Mitbestimmung verliert.
Ändert der AG, auch in Abstimmung mit den Arbeitnehmern, die Arbeitszeiten, so sollte der BR den AG unverzüglich schriftlich unter Nennung der Verfehlung, abmahnen. In der Abmahnung sollte, für den Wiederholungsfall entsprechende Konsequenzen angedroht werden. Werden Konsequenzen angedroht, zB ein Vorgehen im Rahmen des § 23 BetrVG, und der AG beachtet die Abmahnung des BR nicht, muss der BR seine Androhung auch umsetzen, ansonsten macht er sich unglaubwürdig.
22.01.2012 um 22:18 Uhr
@BTW: das haben wir dem AG schon mitgeteilt und letztlich weiß er das sicher sowieso.
Eben genau darum geht es letztlich auch, er informiert die Arbeitnehmer nur mangelhaft oder falsch und legt uns dann evtl. vor, dass die BElegschaft damit ja zufrieden ist... und wir uns nur nicht einigen wollten. Zudem fühlen sich die MA die ausgewählt wurden natürlich sehr gebauchpinselt. Wir hätten dann keinen großen Verhandlungsspielraum mehr, zudem die Belegschaft auf einen Einigung wartet, da die jetzigen nicht unbedingt rechtskonformen Regelungen immer wieder durchgesetzt und angewandt werden mit der Maßgabe, das werde ja nun bald abschließend geregelt im Rahmen einer BV geregelt und bis dahin werden einfach die alten Grundsätze angewandt- ob rechtlich ok oder nicht.
Wir sind zudem ein relativ junger BR und noch sehr unerfahren.
22.01.2012 um 23:32 Uhr
Man kann das Handeln des AG schon als Versuch der Behinderung des BR und Verstoss gegen die vertrauensvolle Zusammenarbeit sehen. Denn der AG will hier ja wohl den BR "noetigen" in dem er auch versucht die AN gegen ihn zu stellen oder zu einer bestimmten Zusage zu bringen.
Als BR sollte man dem AG erklaeren, dass man dieses Handeln kritisiert und ggf dann Probleme bekommen kann wenn es um Zustimmung zu Mehrarbeit geht.
23.01.2012 um 11:27 Uhr
Ihr solltet vielleicht in einer Betriebsversammlung die Angelegenheit den Kollegen ausführlich darstellen.
Ich kenne derartige Vorgehensweisen leider auch. Neben den Möglichkeiten, die das BetrVG bietet und die der BR auch konsequent nutzen sollte, spielt aber auch die Öffentlichkeitsarbeit im Betrieb eine große Rolle.
23.01.2012 um 12:01 Uhr
Macht euch doch eure eigenen Gedanken zu den Arbeitszeiten. Sollte der AG so vorgehen und die Belegschaft darüber abstimmen lassen, könnt ihr euren eigenen Vorschlag der natürlich das optimum an Arbeitnehmerfreundlichkeit beinhaltet auch zur Abstimmung vorlegen. Verbunden mit der Frage welchen Vorschlag sie besser finden.
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