Rufbereitschaft-Einsatz in Eigenverantwortung anstatt gerufen zu werden möglich? Und wer haftet bei Fehlentscheidungen?
Unsere MA(Krankenhaus TVöD)machen im Winterdienst folgende Dienste: 8-16 Uhr Vollarbeitszeit, danach Rufbereitschaft bis 6 Uhr nächsten Tag. Um 4 Uhr werden sie bei Bedarf gerufen und leisten dann den Winterdienst. Da ist auch noch kein Problem. Nachmittags allerdings kommen die MA in Eigenverantwortung, werden also nicht gerufen. Der Abteilungsleiter hat eine Anordnung rausgegeben, dass der MA is Eigenverantwortung entscheidet ob er kommen muss oder nicht. Eigentlich ist da aber doch Rufbereitschaft angeordnet. Wer trägt jetzt da das Haftungsrecht? Manchmal ist das Wetter in einem Ort 20 km von uns entfernt ganz anders. Es laufen Überlegungen eine Web-Cam bei uns zu installieren, die der diensthabende MA dann aufrufen kann und schaun, ob er kommen muss oder nicht. Das sieht der BR allerdings äußerst problematisch und war bislang nur angedacht. Frage nun: wer haftet, wenn ein MA es nicht für nötig hält zum kommen?Und kann man das den MA überhaupt anlasten selbst zu entscheiden?
Community-Antworten (8)
20.01.2012 um 22:47 Uhr
Das sollte dann doch jemand Vorort entscheiden und bei Bedarf die MA anrufen! Wo ist das Problem? So wird es Nachts doch auch gemacht!
20.01.2012 um 22:59 Uhr
Um 4 Uhr in der Früh meldet sich die Gemeinde und ruft an, die fahren aber den ganzen Tag durch und dann eben abends nicht mehr extra. Wer sollte dann im KH die Haftung übernehmen? Die Dame an der Rezeption kommt ja garnicht raus. Der Abteilungsleiter ist zu der Zeit auch nicht mehr da. Und wie gesagt, es kann sein dass bei dem MA zu hause kein Schnee fällt, hier aber schon. Er entscheidet er kommt nicht, es passiert dann ein Wegeunfall vorm KH, wer haftet?
20.01.2012 um 23:02 Uhr
Hallo birwein, Der Abteilungsleiter hat eine Anordnung rausgegeben, dass der MA in Eigenverantwortung entscheidet ob er kommen muss oder nicht. Eigentlich ist da aber doch Rufbereitschaft angeordnet. Meinst Du, dass das eine (Eigenverantwortung) das andere (Rufbereitschaft) ausschließt?
Der Abteilungsleiter hat eine Anordnung rausgegeben, dass der MA in Eigenverantwortung entscheidet ob er kommen muss oder nicht. Die Formulierung in Eigenverantwortung stammt aus einem TV Winterdienst. Gib mal tv winterdienst bei google ein.
Manchmal ist das Wetter in einem Ort 20 km von uns entfernt ganz anders. Das ist bei uns ähnlich. Dann kann der AG die Eigenverantwotung eigentlich nicht mehr anordnen, sondern muss jemanden beauftragen zu rufen, z.B. die MitarbeiterInnen an der Pforte/Empfang/Zentrale oder z.B. vereinbaren, dass der Winterdienstler in bestimmten Abständen anruft.
Wer trägt jetzt da das Haftungsrecht? Für den AN gilt § 3 Abs. 3.1 TVöD Die Haftung der Beschäftigten bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
und hier mal ein paar links zum Thema Haftung:
*Und kann man das den MA überhaupt anlasten selbst zu entscheiden? * Unter bestimmten Voraussetzungen würde ich sagen: ja.
20.01.2012 um 23:05 Uhr
@birwein Stell Dir die Frage doch mal andersrum um zu einer Antwort zu gelangen. " Wer haftet wenn der MA kommt und es passiert ein Wegeunfall vor dem KH" Eigenverantwortlich heisst auch selbst Entscheidend.
20.01.2012 um 23:12 Uhr
Ihr als Betriebsrat solltet auf jeden Fall ein Schreiben zur "Entlastung" für die Mitarbeiter vorbereiten. Und so ganz nebenbei solltet ihr die Inhalte der Rufbereitschaft regeln. Ist die "Eigenverantwortung" durch eure Betriebsvereinbarung gedeckt?
20.01.2012 um 23:41 Uhr
Eigenverantwortung ist nicht explizit geregelt, war halt bislang nicht mal bekannt. Die MA der Hausmeisterei haben jahrelang den Winterdienst so geleistet. Jetzt wurden sie allerdings geärgert und nun fragten sie beim BR nach. Das mit der Eigenverantwortung hatte auch den Vorteil, dass sie die Arbeit selbst einteilen konnten. Da der Abteilungsleiter und der erste Hausmeister auf Kriegsfuß stehn, hat der Hausmeister jetzt Angst belangt zu werden.Laut der Verordnung ist der HAusmeister verantwortlich. Darum meine Frage, wer haftet? Wir werden uns die Entlastung der MA schriftlich geben lassen. Ist ein guter Tipp.
Danke auch nicoline, hast mir auch weitergeholfen
21.01.2012 um 08:43 Uhr
@birwein ...eigentlich müssten nur die (objektivierbaren) Kriterien für die Ableistung des Winterdienstes mitgeteilt werden.
BTW: Kann ein AN eigentlich HAFTEN für eine Ermessensentscheidung? Und wenn ja: In welcher Form?
21.01.2012 um 10:57 Uhr
Ich denke, die Haftungsfrage bleibt beim AG, der ja genau diese Handlungsart angeordnet hat.
Ich meine, dass aber dieser Punkt (also MA entscheidet ob in der Rufbereitschaft gearbeitet werden muss oder nicht), vom BR in der BV Arbeitszeit im Zuge seiner Mitbestimmung mit geregelt werden sollte - mit den klarstellenden Regelungen hinsichtlich der Verantwortungen.
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