Polizeiliche Vorladung: Arbeitszeit?
Hallo KollegInnen,
soeben wurde ich mit einer Frage konfrontiert, die ich nicht so ohne weiteres beantworten kann: Eine Kollegin erhielt wegen einer dienstlichen Angelegenheit eine Vorladung zur Polizei (Krankenschwester, wurde von Patientin wg. angebl. Diebstahl angezeigt). Der Termin fand an ihrem freien Tag statt. Ist das Arbeitszeit oder nicht?
webun
Community-Antworten (12)
20.01.2012 um 13:21 Uhr
Ich sehe nicht ganz die dienstliche Angelegenheit bei Diebstahl, von daher auch nicht die Möglichkeit der Bezahlung durch den AG. Konstruieren könnte man evtl. bei einem durchgängigen Patienten, dass dieser aufgrund seiner Erkrankung eine falsche Beschuldigung ausgesprochen hat. Dies könnte man dann im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis sehen und sich auf § 616 BGB berufen. Das ist aber weit hergeholt.
20.01.2012 um 13:35 Uhr
Ist die Schwester Beschuldigte? Dann sehe ich die dienstliche Veranlassung nicht so ganz. Oder ist sie eher "mögliche Zeugin / Verdächtige", weil ein Patient auf ihrer Station während ihrer Dienstzeit bestohlen wurde? (und alle anderen Ärzte/-innen, Schwestern/Pfleger, Zivis /Bufdis, Patienten, Besucher, ... auch potentielle Diebe sind)
20.01.2012 um 13:53 Uhr
Vielleicht wird es jetzt etwas klarer:
... die Kollegin wurde konkret namentlich von einem Patienten beschuldigt, während ihrer Dienstzeit aus seinem Zimmer (auf ihrer Station) Geld entwendet zu haben. Der Patient erstattete Anzeige gegen sie persönlich und dazu wurde sie vorgeladen.
Nun könnte man argumentieren, wenn die Kollegin nicht im Dienst gewesen wäre, wäre sie nicht in Verdacht geraten. Also: Arbeitszeit.
Ich bin mir da aber alles andere als sicher.
webun
20.01.2012 um 14:56 Uhr
Sorry, keine Arbeitszeit. Denn Sie ist Beschuldigte. Zitat: "Nun könnte man argumentieren, wenn die Kollegin nicht im Dienst gewesen wäre, wäre sie nicht in Verdacht geraten. Also: Arbeitszeit." Das ist ja der Hammer! Dann bekommt der noch eine Anzeige, weil er ja den Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt hat und sie - wenn sie geklaut hat - zum Klauen verführt hat. Sorry, bleib mal auf dem Boden. Zum Beispiel ist bei einem eigenem Termin im Kündigungschutzprozess gibt es ja auch keine Freistellung mit der Begründung ist da durch den Arbeitgeber veranlaßt.
Dazu ist sie ja noch an ihrem freien Tag da gewesen... Wo ist da der Schaden???
Ich hoffe, dass sich der Verdacht nicht verhärtet und sie es nicht war.
20.01.2012 um 15:10 Uhr
@webun
Wenn ein AN vor Gericht geladen wird, so ist das ein Fall des §616 BGB (es sei denn die Anwendbarkeit dieses § ist durch Vertrag oder TV abbedungen worden). Der AN ist wegen einer zwingenden Pflicht an der Arbeitsleistung verhindert und muß deswegen von der Arbeitspflicht befreit und trotzdem weiter bezahlt werden (Lohnausfallprinzip).
Warum der AN vor Gericht erscheinen muß ist zunächst unerheblich.
Unterliegt der AN aber zum fraglichen Zeitpunkt nicht der Arbeitspflicht, weil er einen freien Tag hat, so gibt es natürlich keinen Lohnausfall und demzufolge auch keinen (zusätzliche) Lohnanspruch. Schon gar nicht wandelt sich die Freizeit dadurch in Arbeit um.
Das der Vorfall selbst bei der Arbeitszeit passierte oder mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang steht ist dabei ebenfalls unerheblich.
Allerdings hat der AN ein Anrecht auf eine Aufwandsentschädigung von Seiten des Gerichts, ggf. auch für entgangene Freizeit.
20.01.2012 um 15:38 Uhr
@rkoch
gilt das auch für die Vorladung der Polizei?
20.01.2012 um 17:01 Uhr
"gilt das auch für die Vorladung der Polizei?"
Wird man von der Polizei als Zeuge geladen, kann unter Vorraussetzung des § 1 Abs.1 Nr. JVEG ein Entschädigungsanspruch bestehen.
20.01.2012 um 17:29 Uhr
Also ich denke, die Aufklärung des schweren Vorwurfs wird es doch erträglich machen, wenn die Freizeit nicht zur Arbeitszeit umgemünzt wird.
Kann die Kollegin die Vorwürfe nicht entkräften, hat sie ganz andere Probleme.
20.01.2012 um 17:55 Uhr
Ich sehe in Bezug auf 616 BGB auch die Formulierung ohne sein Verschulden. Deshalb sehe ich es nicht so klar das 616 BGB hier greift.
20.01.2012 um 19:09 Uhr
Die Vorladung vor Gericht als Angeklagter würde ich jetzt auch nicht unbedingt unter den § 616 BGB fassen. Das gleiche würde ich bei einer Vorladung als Beschuldigter sehen....
20.01.2012 um 22:36 Uhr
rkoch
hier ist eine Vorlasndung als Beschludigter, da greift der § 616 BGB nicht!
§ 616 Vorübergehende Verhinderung 1Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. 2Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.
Weil, stelle dir vor du bestiehlst den AG oder begehst eine sonstige Straftat im Betrrieb ggf. gegen den AG der zeigt dich an und du wirst vorgeladen und der AG soll dann diese Zeit auch noch bezahlen
23.01.2012 um 10:32 Uhr
hier ist eine Vorlasndung als Beschludigter, da greift der § 616 BGB nicht!
Nicht unbedingt, kommt auf die Situation an - und unterschiedliche Kommentare sehen das unterschiedlich - mal wird so argumentiert wie Du, mal anders. Aber ich wollte eh nur darauf hinaus, das eine Anrechnung auf die AZ ohnehin nur dann in Frage kommt wenn sie der Arbeitspflich unterstanden wäre, was ja nicht der Fall ist. Insofern können wir diese Frage offen lassen.
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