Wenn Zweifel an der AU bestehen oder genau umgekreht evtl. Erwerbsunfähigkeit in Betracht kommt, dann kan die Krankenkasse eine amtsärztliche Untersuchung anordnen. Was der Amtsarzt sagt, ist dann entscheidend, d.h. seine Beurteilung zählt mehr als die Krankschreibung vom behandelnden Arzt.
Z.T. machen das die Krankenkassen von sich aus, wenn jemand länger Krankengeld bezieht, um die Leute dann in die Erwerbsunfähigkeitsrente rüber zu schieben und aus der Krankengeldzahlung raus zu kommen, oder wenn z.B. wegen auffällig häufiger Kurzerkrankungen Zweifel daran aufkommen, dass wirklich eine AU vorliegt. Sie müssen es aber auch auf Antrag des Arbeitgebers machen, wenn er bei diesem Antrag gleichzeitig Umstände glaubhaft macht, die an der Arbeitsunfähigkeisbescheinigung zweifeln lassen.
Das steht alles in § 275 SGB V.
In manchen TV hat auch der Arbeitgeber direkt das Recht, den AN zum betriebs- oder Amtsarzt zu schicken, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die AU falsch ist oder, dass Dienstunfähigkeit vorliegt, z.B. im BAT und TVöD.
Der Arbeitnehmer muss der Aufforderung nachkommen. Schwänzt er den Termin ohne Verhinderungsgrund, dann wird das zu seinem Nachteil ausgelegt. Gegenüber der Krankenkasse hat er gem § 276 SGB V (insbes. Abs. 5), §§ 65, 66 SGB I eine Mitwirkungspflicht. Ansonsten kann auch ein Gericht zu dem Schluss kommen, dass der Beweiswert der AU-Bescheinigung zerstört ist, weil der AN die angeordnete Unetrsuchung geschwänzt hat. Dann muss der AN, der für die Zeit der Krankheit Lohnfortzahlung will, beweisen, dass er wirklich krank war.