handschriftliche Zeiterfassung nicht mitbestimmungspflichtig ?
Hallo , ich habe eine Frage zur Zeiterfassung, ich weiß nicht, ob diese im Netz gefundene Aussage stimmt.Zitat: Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 (1) Nr. 6 BetrVG betrifft allerdings nur die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen. Die Zeiterfassung durch handschriftlich ausgefüllte Stundenzettel fällt nicht darunter.
Einige Mitarbeiter sollen aus bestimmten Abrechnungsgründen ( nur buchhalterische Gründe in einem Bereich) eine handschriftliche Zeiterfassung machen. Diese soll nicht mitbestimmungspflichtig sein, Begründung da diese laut eigener Aussage nicht zur Beurteilung oder Wertung der Arbeitsleistung herangezogen wird.
Also alles was technisch ist = Mitbestimmung und was handschriftlich ist = keine Mitbestimmung ? Das finde ich nicht logisch. Was sagt Ihr dazu ? Viele Grüße Nordfriesin
Community-Antworten (7)
12.01.2012 um 13:53 Uhr
@ Nordfriesin, sofern diese handschriftlichen Daten in einen Rechner eingegeben werden, seit ihr in der Mitbestimmung.
12.01.2012 um 14:47 Uhr
"Also alles was technisch ist = Mitbestimmung und was handschriftlich ist = keine Mitbestimmung ? Das finde ich nicht logisch."
Da ist erst einmal der Gesetzgeber schuld. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG spricht eben von der TECHNISCHEN Einrichtungen. Dazu zählt Stift und Zettel nunmal nicht.
ABER: beachte den wichtigen Hinweis von pitsieben!
Des Weiteren habe ich im Hinterkopf, dass die Anweisung manuell die AZ zu erfassen als Frage der Ordnung des Betriebes gesehen wird. Schau mal im Fitting oder Richardi dazu nach. Im DKK wird das so garantiert drin stehen aber dann muss man wieder aufpassen, dass dahinter wieder auf die a.A. des BAG hingewiesen wird :-) Habe leider gerade selber keinen Kommentar zur Hand
12.01.2012 um 17:04 Uhr
DKK und Fitting halten Anweisungen über das Führen arbeitsbegleitender Papiere (»Tätigkeitsberichte«, »Tagesnotizen«, »Arbeitsberichte«, handschriftliche Erfassung von Bewegungsdaten/Aufenthaltsorten) für mitbestimmungspflichtig nach §87 (1) Nr. 1
Das BAG hingegen (23. 1. 79, DB 81, 1144) nicht. Und zwar lt. ErfK deshalb, weil es sich dabei um Anweisungen bzgl. der Arbeitsausführung handelt, also um eine allgemeine Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag.
Etwas anderes würde wieder gelten, wenn diese Einfluß auf eine Leistungsentlohnung hätten, dann wären sie wieder mitbestimmungspflichtig nach §87 (1) Nr. 11.
Natürlich ist auch wie erwähnt die techn. Datenverarbeitung mitbestimmungspflichtig. Also nicht die Aufschreibung durch die Mitarbeiter, i.d.R. aber die Weiterverarbeitung die ja wohl kaum handschriftlich und mit Kopfrechnen passiert.
Also alles was technisch ist = Mitbestimmung und was handschriftlich ist = keine Mitbestimmung ? Das finde ich nicht logisch.
Doch, das ist logisch. Hintergrund ist dabei der Umstand, das die Daten so bald sie im Rechner sind mit anderen Daten derart verknüpft werden könnten, das eine automatisierter Leistungsbeurteilung erfolgen könnte, deren Stichhaltigkeit nicht von einem Menschen überprüft werden kann und dann ein menschlicher Auswerter der verknüpften Daten ein vollkommen falsches Bild erhalten würde. Ein Mensch könnte z.B. erkennen, das eine zu lange dauernde Arbeitsausführung durch irgendwelche äußeren Umstände geschuldet ist, die Maschine hingegen nur dann, wenn ihr Programm auch derartige Umstände explizit berücksichtigt. Insofern könnte z.B. ein Vorarbeiter erkennen das der Baufortschritt an einem Bauwerk durch Schlechtwetter behindert wurde und eine eher niedrige Arbeitsleistung effektiv doch sehr gut war. Die Maschine hingegen würde die betroffenen AN kommentarlos als Schlechtleister abstempeln, es sei denn ALLE vom Menschen einbeziehbaren Umstände würden auch von der Maschine berücksichtigt werden. Aber selbst dann ist die Maschine nur im Rahmen ihrer Programmierung (die auch fehlerhaft sein kann) in der Lage die Umstände zu bewerten, der Mensch hingegen kann "verstehen" was passiert ist.
Insofern zielt das MBR des BR darauf hin
- die maschinellen Verknüpfungen bzgl. Sinnhaftigkeit und Richtigkeit mitzubestimmen
- die weitere Nutzung der Daten an dem Grundsatz zu orientieren das die rechnerische Verknüpfung immer noch ein theoretisches Abbild ist welches mit der Realität nur begrenzt übereinstimmen muss.
- und natürlich die Datenmenge auf das Notwendigste und dem beabsichtigten Zweck entsprechende zu beschränken.
Es zielt i.d.R. nicht darauf hin die maschinelle Verarbeitung zu verhindern, es sei denn sie wäre widersinnig oder zweckwidrig.
Der Mensch sollte in der Lage sein den Menschen der hinter den Daten steht zu berücksichtigen, die Maschine hingegen definitiv nicht. Deshalb ist nur die technische Datenberarbeitung mitbestimmungspflichtig.
12.01.2012 um 17:16 Uhr
rkoch
DKK und Fitting halten Anweisungen über das Führen arbeitsbegleitender Papiere (»Tätigkeitsberichte«, »Tagesnotizen«, »Arbeitsberichte«, handschriftliche Erfassung von Bewegungsdaten/Aufenthaltsorten) für mitbestimmungspflichtig nach §87 (1) Nr. 1
Ist das Aufzeichen des Beginn und Ende der Arbeit "das Führen arbeitsbegleitender Papiere"?? Es ist, so sehe ich es "keine Anweisungen bzgl. der Arbeitsausführung". Denn es geht ja nicht um eine bestimmte Art der Arbeitsausführung.
Es ist das führen des Nachweises, dass der AN seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachgekommen ist.
12.01.2012 um 18:02 Uhr
(tabellarische Erfassung von AN-Daten = Personalfragebogen???? - mal wieder quer denken)
Aber:
Da die Daten für die Buchhaltung sind, kann doch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie im PC landen. Also dann zumindest keine Mitbestimmung beim Bleistift benutzen aber dann bei der Erfassung und Weiterverarbeitung.
12.01.2012 um 18:43 Uhr
gironimo
(tabellarische Erfassung von AN-Daten = Personalfragebogen???? - mal wieder quer denken)
Wäre dann wohl aber sehr Quer ;-)
Also, Stempelkarten oder sonstige Arbeitszeitnachweise als Personalfragebogen ??? Meinst Du das wirklich ernst ??
13.01.2012 um 09:08 Uhr
kunzundhinz> Ist das Aufzeichen des Beginn und Ende der Arbeit "das Führen arbeitsbegleitender Papiere"?? Nordfriesin> Die Zeiterfassung durch handschriftlich ausgefüllte Stundenzettel fällt nicht darunter.
Also ich lese hier "Stundenzettel", und sofern sich Nordfriesin nicht falsch ausgedrückt hat gehe ich weniger davon aus das sie Beginn und Ende der täglichen AZ, als vielmehr Zeitdaten über die abgearbeiteten Projekte, Aufträge, etc. meint.
Auch das: Nordfriesin> Einige Mitarbeiter sollen aus bestimmten Abrechnungsgründen ( nur buchhalterische Gründe in einem Bereich) eine handschriftliche Zeiterfassung machen und das: Nordfriesin> da diese laut eigener Aussage nicht zur Beurteilung oder Wertung der Arbeitsleistung herangezogen wird.
deutet IMHO in die selbe Richtung (Leistung, Selbstaufschreibung, Abrechnungstechnisch, nicht für alle AN).
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