Mitbestimmung ja oder nein - handschriftliche Liste führen mit Namen der Verursacher von Kundenbeschwerden?
Wir haben eine Reklamationsabteilung, in der sich die Kundenbeschwerden extrem häufen. Nun hat ein BR-Kollege dort in der Abteilung ausgeholfen und wurde vom Teamleiter per mail - die liegt uns vor - aufgefordert, eine handschriftliche Liste zu führen, und dort die Namen der Verursacher aufzuschreiben! Mit dieser Liste will er erreichen, dass die Fehler zukünftig abgestellt werden und will anhand dieser Liste mit dem jeweiligen MA ein Gespräch führen. Wir im BR sehen es so, dass er mit dieser Liste "irgendwann" den MA abmahnen wird, wenn sich die Fehler in der Zukunft wiederholen und dann ggf.kündigen. Wir haben dem Teamleiter gesagt, dass wir gegen so eine personelle Strichliste sind. Er könne ja Abteilungslisten führen und bei erhöhtem Fehleraufkommen könne er dann mit dem jweiligen Gruppenleiter sprechen und ggf. Gruppenschulungen vornehmen, um diese Fehler zukünftig zu vermeiden; damit kein Kollege "angeschwärzt" wird. Er ist dagegen und beharrt auf seine personelle Liste.....was können wir tun? Haben wir ein Recht der Mitbestimmung? Können wir ihn schriftlich abmahnen, diese Liste nicht zu führen? Danke für ein paar Tipps.
Community-Antworten (10)
07.01.2010 um 12:37 Uhr
@Schlacker
Kein Moitarbeiter und schon gar kein BRM kann zum denunzieren von Koll. aufgefordert werden.
Auch gehört dieses nicht zu den arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen eines AN.
Die Teamleiter und der AG sind hier wie Du richtig schreibst gefordert. Schulunegn/ Gespräche und Aufklärung der Gründe, zufrienden Kunden auch durch weniger Fehler zu erreichen.
Ich würde dieses Thema in einem 74er Gespräch mit dem AG ansprechen und auf die Ummöglichkeit dieser Forderung hinweisen. Man kann dann ja auch einmal erwähnen, dass sollte ein solches verlangen z.B. im Rahmen einer Klage vor dem ArbG (Verhandlungen sind ja öffentl.) der Öffentlichkeit bekannt werden, könnte dieses dort auf sehr großer Unverständnis führen.
Hier wäre der BR auch in der MB den es geht um Verhaltens- und Leistungskontrolle, also Fragen der Ordnung im Betrieb.
07.01.2010 um 12:45 Uhr
@erwin Das sind so Aussagen, da muss man sich fragen, woher Du Deine Weisheiten hast? Diese Aussage stimmt in seiner Absolutheit nicht. Es gibt eine Unmenge an Betrieben die mit spc oder von mir aus auch QM arbeiten.
07.01.2010 um 12:57 Uhr
@Kölner QM hin oder her. Alll zu gerne versucht ein AG dies unter dem Deckmantel QM zu deckeln. Wir haben heute nachmittag einen ähnlichen Fall wo man es über Porsche Consulting unter dem Deckmantel QM einführen will. Solange der AG hier aber vorhandene Richtlinien ändern oder erweiten will, und solange dis nicht auf eine gesetzliche Grundlage basiert, sehen wir uns in der Mitbestimmung. Daher bin ich der selben Meinung wie erwin.
07.01.2010 um 13:13 Uhr
@Schlaker Im übrigen solltet ihr euch an euren AG wenden und nicht an einem Teamleiter. Euer Verhandlungspartner ist immer der AG.
07.01.2010 um 13:24 Uhr
@erwin: Du meinst also, dass es MB pflichtig ist, obwohl im BetrVG steht " 6.Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;" Bei uns handelt es sich manuelle Papierlisten...... @rainerw: Wir sind durch Zufall durch einen BR-Kollegen an diese Info gekommen und haben den Teamleiter in unsere BR-Sitzung eingeladen, um ihn anzuhören, was es hiermit auf sich hat. Nun sind wir alle BR am überlegen, was wir jetzt tun sollen/müssen.
07.01.2010 um 13:43 Uhr
Ihr könnt ihn Anhören und versuchen es auf den kurzen Weg zu lösen. Das ist ja auch voll in Ordnung. Kommt ihr aber zu keiner Lösung ist euer AG euer Ansprechpartner. Meinst Du nicht auch das in irgend einer Weise im heutigem Zeitalter eekronisch festgehalten wird wenn ein AN ein Fehlverhalten hat? So müßt ihr Argumentieren.
07.01.2010 um 13:47 Uhr
@ Schlacker, nach dem Kommentar von Däubler/Kittner/Klebe 10. Aufl. zum § 87 BetrVG Rn 142 hat der BR Mitbestimmung auch beim manellen Sammeln von Informationen und deren Auswertung. Der BR sollte hierzu eine BV vorschlagen, diese ist auch erzwingbar durch die Einigungsstelle.
07.01.2010 um 13:50 Uhr
@Schlaker
...hier handelt es sich um Maßnahmen der Ordnung im Betrieb, also § 87 Abs. 1, Satz 1. Ich ziele also nicht auf Satz 6. Aber man könnte auch auf Satz 6 sich berufen, "Anwendung von technischen Einrichtungen". Das BRM nutzt doch zur Erstellung dieser Listen den PC und Word oder Excel. Er wendet also eine technischen Einrichtung an. Ich weiss, der Satz 6 ist gewagt. Doch nur wer wagt der gewinnt.
Eine Klage des BR wegen Verletzung der MB schafft hier dann auf alle Fälle Klarheit, oder sie veranlasst den AG von dem Ganzen abzusehen.
Also, ruhig auch einmal einen Richter entscheiden lassen, auch auf das Risiko hin, dass ggf. auch de rAG Recht bekommen könnte.
07.01.2010 um 13:53 Uhr
Danke euch allen, bin jetzt in meinen Handlungen gefestigter als vorher ;-)
07.01.2010 um 15:54 Uhr
@ Schlacker Habe gerade meine Kristalkugel ausgepackt.Wenn du vor Gericht gehst,dann ist alles offen. Dein AG ist schlau,er schiebt Teamleiter vor sich,und gleichzeitlich sagt, das ist nicht Leistungsorientierte Maßnahmen sondern Fehlerquote ist zu hoch. Hoffe kann dir weiter helfen:
BAG – 1 ABR 23/82 (BetrVG) Eine datenverarbeitende Anlage kann auch dann eine zur Überwachung von Leistung oder Verhalten der AN bestimmte technische Einrichtung sein, wenn die leistungs- oder verhaltensbezogenen Daten nicht auf technischem Wege (durch die Einrichtung selbst) gewonnen werden, sondern dem System zum Zwecke der Speicherung und Verarbeitung eingegeben werden müssen. Eine solche technische Einrichtung ist jedenfalls dann dazu bestimmt, Verhalten oder Leistung der AN zu überwachen, wenn diese Daten programmgemäß zu Aussagen über Verhalten oder Leistung einzelner AN verarbeitet werden. BAG vom 14.09.1984 - 1 ABR 23/82 (BB 1985 S. 193; DB 1984 S. 2513; NZA 1985 S. 28)
oder kann auch helfen
BAG – 1 ABR 20/74 (BetrVG) Eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 ist dann dazu bestimmt, das Verhalten oder die Leistung der AN zu überwachen, wenn die Einrichtung zur Überwachung objektiv und unmittelbar geeignet ist, ohne Rücksicht darauf, ob der AG dieses Ziel verfolgt und die durch die Überwachung gewonnenen Daten auch auswertet. Die Möglichkeit, dass erst durch zusätzliche anderweitige Anordnungen oder bestimmte Gestaltungen zukünftig AN überwacht werden könnten, genügt andererseits nicht. Das MBR ist auch dann gegeben, wenn aufgrund der Einrichtung unmittelbar Rückschlüsse auf das Verhalten oder die Leistung bestimmter anderer AN gezogen werden können, die nicht die mit der Einrichtung versehene Maschine bedienen.
BAG vom 09.09.1975 - 1 ABR 20/74 (BB 1975 S. 1480; DB 1975 S. 2233)
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