Erstellt am 12.01.2012 um 13:01 Uhr von Kölner
@Krähe
Doch, das darf ein BR. Wobei ich die Auszahlung in 2014 für unglaublich halte.
Was stört Dich?
Erstellt am 12.01.2012 um 13:22 Uhr von pitsieben
@ Krähe,
der BR hat Mitbestimmung bei der vorübergehenden Verlängerung der Arbeitszeit.
Hier nun ein Auszug aus den Kommentar von Däubler zum § 87 Abs1 Nr. 3 Rn 111(CD Version 8.0 Dez 2011)
"Eine vorübergehende Verlängerung der Arbeitszeit liegt auch vor, wenn eine BV dem AG die begrenzte Möglichkeit gibt, über einen längeren Zeitraum zusätzliche Schichten zur tariflich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit abzurufen, wie dies, so das BAG, bei 3 Sonderschichten und bis zu 10 Sonntagsschichten pro AN im Jahr noch der Fall ist. Bei verbindlicher Festlegung der Lage und Zahl der Schichten oder einer nicht unerheblich höheren Zahl wird allerdings die Grenze zu einer dauerhaften Verlängerung der Arbeitszeit überschritten und ist nach h. M. § 77 Abs. 3 zu beachten."
Nach meiner Meinung ist eure BV gesetzeswidrig.
Erstellt am 12.01.2012 um 13:50 Uhr von paula
pitsieben
Warum? Das kann ich aus dem BAG-Urteil nicht ableiten....
Erstellt am 12.01.2012 um 14:10 Uhr von Ottokar
Bei uns wird auch in der BV festgelegt wieviel Überstunden jeder ansparen darf um diese dann imn den Wintermonaten abzusetzen. Die drüber hinaus gehen werden dann mit den Zuschlägen bezahlt.
Also der BR darf das mit den Überstunden festlegen. Nur muss aber auch gewährleistet sein diese überhaupt zu machen.
Der Auszahltermin bei euch sollte schon konkret genannt werden und nicht erst bei bstimmten UMSÄTZEN. Wer bestimmt denn wenn diese Umsätze erreicht sind?
Erstellt am 12.01.2012 um 14:19 Uhr von kunzundhinz
Jeder AN hat den BR den er gewählt und damit verdient hat. ich würde diesem BR aber erklären, dass er nicht auf Wiederwahl hoffen darf, alleine schon wegen der Regelung...und eventuell im Jahr 2014 (bei bestimmten Umsätzen) ausgezahlt werden
Was ist eigeintlich wenn die bestimmte Umsätze nicht erzielt werden? Der AN hat grundsätzlich Anspruch auf Vergütung oder Freizeitausgleich für seine Arbeitsleistung.
Weiter: Auch diese Regelungen finden ihre Grenzen im Arbeitszeitrecht (48-Stunden-Woche; vorübergehender 10-Stunden-Tag). Verstoßen die Vereinbarungen hiergegen, kann der Arbeitnehmer die Überstunden verweigern.
Ist eigentlich eine Insolvenzsicher dieser Konten vorgesehen/ geregelt??
http://www.iaq.uni-due.de/aktuell/veroeff/2009/schietinger01.pdf
Gibt es für dieses Ansparen "Zinsen" also Zuschläge etc??
Erstellt am 13.01.2012 um 08:25 Uhr von Krähe
Hallo an alle,
erst einmal vielen Dank für die Antworten. Natürlich weiss ich, daß heute eigentlich jeder eine Klausel im Vertrag hat, die ihn bei Bedarf zu Überstunden verpflichtet.
Auch ist mir bekannt, daß der BR Überstunden vorab genehmigen muss bzw. regeln kann, daß benötigte Überstunden in bestimmten Grenzen vorab genehmigt sind.
Hier geht es jedoch darum, daß ohne Grund einfach verlangt wird, daß man Mehrarbeit leistet. Auf Deutsch, wir sollen noch mehr rumsitzen, obwohl wir eh schon zu wenig zu tun haben.
Nach meinem Verständnis müssen angeordnete Mehrstunden ja wohl benötigt werden, sprich Krankheit von Kollegen, mehr Aufträge abzuarbeiten etc.
Seid ihr euch sicher, daß eine Regelung über eine BV abgedeckt werden kann, die nicht Überstunden im konkreten Bedarfsfall regelt, sondern aussagt, daß jeder pro Jahr gefälligst soundsoviel Stunden mehr arbeiten muss????
Erstellt am 13.01.2012 um 13:39 Uhr von paula
Die erforderlichenAntworten hast du schon bekommen... Die Sinnhaftigkeit der Mehrarbeit erfrage bitte bei deinem AG...