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Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Ruhezeiten vor und nach BR-Sitzungen bei MA der Nachtschicht.

G
Geheimrat
Jan 2018 bearbeitet

Wie handhabt ihr es wenn ein Ersatzmitglied das normalerweise Nachtschicht hat zu Sitzungen geladen werden muss. Unsere Sitzungen finden wöchentlich um 14:00Uhr statt. Das Problem ist die Ruhezeit einzuhalten (Nachtschit ist bei uns von 22:00Uhr bis 6:00Uhr). Zwischen 6:00 und 14:00Uhr hätte es nur 8h Ruhezeit. Das gleiche Problem gibt es beim Antritt der nächsten Schicht denn zwischen Ende der BR-Sitzung (ca17:00Uhr) und Schichtbeginn liegen nur 5h.

4.09409

Community-Antworten (9)

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poiuz

12.01.2012 um 01:51 Uhr

BR-Tätigkeit ist keine Arbeitszeit, daher gibts auch kein Problem mit der Ruhezeit.

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Lexipedia

12.01.2012 um 07:53 Uhr

@ poiuz Hast du eine rechtsquelle für deine Antwort?

Dann les dir mal bitte BetrVG §37 Abs. 2 durch...

@Geheimrat google mal nach der Schichtplanfibel von verdi

K
Kölner

12.01.2012 um 08:00 Uhr

@lexipedia Du scheinst ungläubig zu staunen. poiuz ist im Recht!

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Frosch

12.01.2012 um 08:26 Uhr

Was dennoch nicht zwangsläufig bedeutet, dass das BRM bis 06.00 die Nachtschicht zu ende macht.

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.08.2005, Az: 5 Sa 161/05

P
pitsieben

12.01.2012 um 09:09 Uhr

@ Geheimrat, hier ein Auszug des Kommentares von Däubler zum § 37 Abs. 3 BetrVG: "Der Anspruch auf Freizeitausgleich besteht nach § 616 Abs. 1 BGB und § 78 BetrVG für ein in Wechselschicht beschäftigtes BR-Mitglied auch, wenn durch seine tagsüber ausgeübte bzw. auszuübende BR-Tätigkeit in der vorhergehenden und/oder nachfolgenden Nachtschicht ganz oder teilweise nicht gearbeitet werden kann. So wird es bei einer ganztägigen BR-Sitzung BR-Mitgliedern im Allgemeinen nicht zumutbar sein, die dem Sitzungstag vorangehende und die nachfolgende Nachtschicht zu fahren. In diesem Fall hat der AG dem BR-Mitglied für die Dauer der Sitzung bezahlten Freizeitausgleich zu gewähren und bis zur Dauer der notwendigen Arbeitsverhinderung die restlichen Stunden nach § 616 Abs. 1 BGB bzw. § 78 BetrVG zu vergüten. Ist die BR-Sitzung (oder sonstige BR-Tätigkeit) kürzer, ist im Allgemeinen den betroffenen BR-Mitgliedern bezahlte Freistellung von der dem Sitzungstag vorangehenden Nachtschicht zu gewähren bzw. eine frühere Beendigung der Nachtschicht zu gewährleisten, damit sie noch einigermaßen ausgeschlafen an der BR-Sitzung teilnehmen können."

K
kunzundhinz

12.01.2012 um 10:55 Uhr

@ Geheimrat,

ArbZG ? ARBEITzeitGesetz BR= Betriebsratarbeit = Ehrenamt = KEINE Arbeit im Sinne des ArbZG

Die Arbeit des Betriebsrats arbeitsschutzrechtlich nicht als Arbeit und damit nicht als Arbeitszeit zu bewerten ist (BAG, Urt. v. 19.07.1977 - 1 AZR 376/74). Aus diesem Grund muss die gesetzliche Ruhezeit nicht eingehalten werden.

.....

Die Rechtsprechung stellt hier darauf ab, wie viel Ruhezeit zwischen Nachtschichtende und Beginn der Betriebsratssitzung tatsächlich im Einzelfall verbleibt. So hat das Arbeitsgericht Lübeck in einem Fall entschieden, dass eine reine Ruhezeit von 6 Stunden ausreichend ist (ArbG Lübeck, Urteil vom 07.12.1999, Az.: 6 Ca 2589/99), wobei natürlich immer die An – und Abfahrtszeiten vom Betrieb und zurück berücksichtigt werden. 6 Stunden dürften in Ihrem Fall kaum eingehalten werden können. Es gibt jedoch auch Einzelfallentscheidungen, die weniger Ruhezeit als ausreichend angesehen haben. Hierbei kommt es auch darauf an, ob nach der Betriebsratssitzung die Möglichkeit besteht, sich noch einmal auszuruhen oder nicht. Grundsätzlich vertritt die Rechtsprechung die Ansicht, dass Betriebsratssitzungen den Arbeitnehmer nicht in einem Maße beanspruchen, wie die zu leistende Arbeitstätigkeit, sodass kürzere als die gesetzlichen Ruhezeiten ausreichend sind. Je nach Einzelfall darf das Betriebsratsmitglied seine Nachtschicht dann früher unter Fortzahlung der Bezüge beenden.

http://www.frag-einen-anwalt.de/Nachtschicht-kein-Verhinderungsgrund-fuer-Betriebsratssitzung-um-1300-Uhr-__f152483.html


Gericht: BAG 7. Senat Datum: 7. Juni 1989 Az: 7 AZR 500/88 NK: BetrVG § 37 Abs 2, BGB § 616 Abs 1, BetrVG § 37 Abs 3

(Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit)

Leitsatz

  1. Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer außerhalb seiner persönlichen A rbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung teil und ist es ihm deswegen unmö glich oder unzumutbar, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende A rbeitszeit einzuhalten, so hat es insoweit gemäß § 37 Abs 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung.

Orientierungssatz

  1. Bezahlte Arbeitsbefreiung während der Nachtschicht wegen Teilnahme an einer tagsüber stattfindenden Betriebsratssitzung.
P
poiuz

12.01.2012 um 14:12 Uhr

@Frosch: Ob das BRM die vorhergehende Nachtschicht tatsächlicih bis 06:00 leisten muß war nicht gefragt worden. Sechs Stunden Schlaf plus beide Wegezeiten sind bereits als ausreichend beurteilt worden, sodaß hier davon auszugehen ist das er bis sechs Uhr arbeiten muß.

Aber nochmal: Dar war nicht die Frage.

F
Frosch

12.01.2012 um 14:22 Uhr

@poiuz

deine Antwort halte ich für ein Gerücht, jedenfalls ist sie alles andere als allgemeingültig. Und meine Antwort ergibt sich schon aus der Frage, auch wenn diese nicht explizit lautete: Wann darf das EBRM die Nachtschicht verlassen. Das gerade von dir herbeizitierte Urteil ist von 1999 und dem ArbG, meines ist 6 Jahre jünger und dem LAG. Immer noch überzeugt das du so sicher im Recht bist?

N
NoPain

14.01.2012 um 11:20 Uhr

nur mal so in den Raum geschmissen....... ich kenne ein Fall wo der AG nicht einsichtig war, da hat sich das BRM, welches für diese Woche Nachtschicht hatte, für die ganze Woche zur BR Arbeit freigestellt, seid dem klappt es auch mit dem AG ;)

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