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Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Freistellung von der Arbeit bei Todesfall Angehöriger

W
wölfchen
Jan 2018 bearbeitet

. . . unser BR ist mit unserem Arbeitgeber unterschiedlicher Auffassung zu folgendem Problem: der Vater einer Kollegin ist am 26.12.2011 verwstorben. Die Kollegin war daraufhin bis zum 8. Januar arbeitsunfähig. Nun möchte sie die ihr nach TVöD, § 29 zustehenden 2 Freistellungsstage beanspruchen. Die Vorgesetzte möchte sie ihr nicht gewähren. Ich habe nun recherchiert, aber außer der schwammigen Formulierung, dass die Freistellung "zeitnah" erfolgen soll, nichts gefunden. Tja und nun ist die spannende Frage: was ist in diesem Fall zeitnah? Vielleicht kennt hier jemand eine passende Rechtsprechung dazu?

5.745016

Community-Antworten (16)

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kunzundhinz

11.01.2012 um 16:20 Uhr

Zeitnah, möglichst unmittelbar!

Bei Todestag 26.12. und nun 11.01. kann man betreffend zeitnah Probleme bekommen. Am einfachsten frägt man daher hier bei der Gewerkschaft nach. Denn diese hat ja verhandelt und muss wissen was sie hier wollte. Es gibt auch gerade zu solchen Theman oftmals Niederschriften welche halt nicht veröffentlicht werden.

Sofern man Mitglied ist, kann man hier geholfen/ Auskunft bekommen.

W
wölfchen

11.01.2012 um 16:55 Uhr

. . . die gleiche Idee hatte ich vorher, nur: das Problem sollte möglichst heute oder morgen geklärt werden, ehe noch mehr zeitliche Nähe verlorengeht und der in Tariffragen sehr sattelfeste Gewerkschaftssekretär hat gerade seinen wohlverdienten Winterurlaub. Ist ja auch nicht so, dass man sich deswegen in den Haaren liegt und wenn es ihr zustünde, soll sie es auch haben (laut Vorgesetzte), aber sie hätte schon gern gewußt, was zeitnah ist Blöde Formulierung, die wieder erst der Erklärung oder Klärung bedarf. Im Handbuch für Sekretär/innen steht, dass man diesen Begriff möglichst durch einen konkreten ersetzen solle . . .

I
Immie

11.01.2012 um 17:03 Uhr

@wölfchen Der Kommentar ( Rehm ) ist da eindeutig. Ich habe den genauen Wortlaut nicht mehr im Kopf, aber wenn der Arbeitnehmer krank ist, gibt es keine 2 Tage .

K
kunzundhinz

11.01.2012 um 17:12 Uhr

ergänzend zu der richtigen Aussage von Imme, Sonderurlaub ist ja kein Zusatzurlaub zur Erholungszwecken sondern um bestimmte notwendige Dinge zu erledigen. Wenn der Grund nicht/nicht mehr gegeben ist entfällt auch der Grund für den Sonderurlaub. Eigentlich ja auch "Anlaßbezogene Freistellung von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung der Vergütung.

P
Petrus

11.01.2012 um 18:18 Uhr

Falls die Beisetzung noch nicht stattfand (das dauert ja z.B. bei Urnenbeisetzungen etwas), wäre zumindest 1 Tag Sonderurlaub am Tag der Beisetzung noch "zeitnah". Und wenn man wegen "fehlender Freigabe" (bei unklarer Todesursache) diverse Formalitäten noch gar nicht erledigen konnte... Es kommt also wie immer drauf an, wie der Einzelfall so gelagert ist.

N
nicoline

11.01.2012 um 19:56 Uhr

Hallo wölfchen, nachfolgend ein Auszug aus dem Haufe TVöD (Kommentar zum TV), welcher die Aussage von Immie bestätigt:

3 Verhinderung aus persönlichen Gründen Mit der Regelung des § 29 TVöD erhält der Beschäftigte aus den dort aufgezählten Anlässen Arbeitsbefreiung nach Arbeitstagen. Bei Vorliegen eines derartigen Anlasses ist der Beschäftigte jedoch nicht frei in seiner Wahl, wann er den bzw. die Freistellungstage beanspruchen will. Vielmehr muss der Anlass- bzw. Ereignistag in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Arbeitsfreistellung stehen. Dadurch soll vermieden werden, dass durch die Freistellungsregelung die Zahl der Urlaubstage vermehrt wird.

Arbeitsbefreiung kann nur gewährt werden, wenn der Beschäftigte zur Ableistung seiner Arbeitsleistung verpflichtet ist. Aus diesem Grunde kann eine Arbeitsbefreiung während oder nach einem Urlaub, Sonderurlaub oder einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit für einen an sich gegebenen Befreiungstatbestand nach § 29 TVöD nicht nachträglich geltend gemacht werden.

Praxis-Beispiel

Der Beschäftigte beantragt drei Wochen Urlaub und erhält diesen antragsgemäß. Im Urlaub stirbt dessen Vater und der Angestellte beantragt nun die Freistellung gemäß § 29 Abs. 1 Buchst. b TVöD. Dieser Antrag ist abzulehnen, da für den Zeitraum keine Arbeitspflicht bestand, von der der Beschäftigte freigestellt werden kann.

HaufeIndex 710607

W
wölfchen

11.01.2012 um 20:21 Uhr

. . . vielen Dank an Euch alle! Ihr habt mir nur bestätigt, was mir mein Bauchgefühl schon gesagt hat und ich habe jetzt Dank Eurer Hinweise gezielt bei Haufe und rehm gegoogelt und bin fündig geworden und kann mit entsprechenden Textpassagen aufwarten . . .

N
nicoline

11.01.2012 um 21:05 Uhr

Hallo wölfchen, ich habe jetzt Dank Eurer Hinweise gezielt bei Haufe und rehm gegoogelt und bin fündig geworden und kann mit entsprechenden Textpassagen aufwarten . . .

Was genau war jetzt wichtig für Dich, zu erfahren, was zeitnah ist, oder, zu erfahren, ob überhaupt ein Anspruch besteht und was hat Dein Bauchgefühl Dir gesagt?

H
Hinweis

11.01.2012 um 21:09 Uhr

nicoline Nennt man das Pädagogisches Hinterfragen?

N
nicoline

11.01.2012 um 21:12 Uhr

Hinweis ;-))) ;-)) ;-)

W
wölfchen

11.01.2012 um 22:03 Uhr

nicoline, da es dich anscheinend interessiert: die Kollegin hatte sich um Unterstützung an den BR gewendet. Ihre Begründung: das steht mir nach TVöD zu, Punkt! Nun wollte ich mich kundig machen, jedoch der Text des § 29 TVöD ist kurz und knapp und gibt nichts weiter her. Mein Bauchgefühl sagte mir, dass es wohl eher so gedacht ist, dass man nicht am Sterbetag oder am Beisetzungstag zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, aber nicht als zusätzlicher Urlaub (zumal die Kollegin auch noch reichlich Überstunden hat, die sie im Bedarfsfall heranziehen könnte), so im Anschluß an die AU. Die Vorgesetzte hat auch eher nach Bauchgefühl entschieden. Nun habe ich mit meinen bescheidenen Computerkenntnissen als Suchbegriff den § 29 TVöD eingegeben und bekam seitenweise den mir inzwischen bereits zum erbrechen bekannten Text vorgesetzt, aber keine Kommentierung, die das näher erläutert hätte. Die kurzfristige Freistellung für Pflege von Kind oder Eltern wurde lang und breit kommentiert. Über die Freistellung im Todesfall war immer nur der schwammige Begriff "zeitnah" zu finden. Tja gut und da kann man jetzt unterschiedlicher Auffassung sein, was zeitnah sein soll. Nun ja und nun habe ich bei Haufe die von Dir zitierte Stelle gefunden und im rehm-Verlag noch ein richtig praktisches Beispiel für eine zulässige Teilung - dass man den einen Tag am Sterbetag und den anderen am Beisetzungstag nehmen könne, habe mir beides mit Quellenangabe kopiert und kann damit morgen der Kollegin zeigen, dass sie keinen Zusatzurlaub zu beanspruchen hat, da sie am Sterbetag und zur Beisetzung und sogar noch darüber hinaus arbeitsunfähig war, es sonst auf eine zweimalige bezahlte Freistellung für ein und den gleichen Anlass hinausliefe und ich ihr in diesem Fall nicht weiterhelfen kann. Ich glaube, ich habe mich schon mehrfach geoutet, dass ich auch gern mal bestehende und scheinbar in Stein gemeißelte Meinungen zu Gunsten der Arbeitnehmer in Frage stelle, weil ich meine, dass man nicht alles als gegeben hinnehmen soll, sonst würde sich nie was verändern. In diesem Fall wäre es jedoch makaber und dem Anlass nicht angemessen, wenn man die Kollegin ins offene Messer laufen ließe. Langer Rede kurzer Sinn: der Knackpunkt war die Definition des Begriffes "zeitnah" und dazu eine Kommentierung samt Quellenangabe . . .

H
hinweis

11.01.2012 um 22:09 Uhr

nicoline Nennt man das Pädagogisches Hinterfragen? Antwort 9 Erstellt am 11.01.2012 um 20:09 Uhr von Hinweis 187386
Hinweis ;-))) ;-)) ;-) Antwort 10 Erstellt am 11.01.2012 um 20:12 Uhr von nicoline 187388

Nanana, wer schreibt denn hier unter falschem Nick?????

N
nicoline

11.01.2012 um 22:38 Uhr

Hallo wölfchen, danke, dass Du Dir die Zeit genommen und noch mal geantwortet hast, so konnte ich sogar noch was dazu lernen. noch ein richtig praktisches Beispiel für eine zulässige Teilung - dass man den einen Tag am Sterbetag und den anderen am Beisetzungstag nehmen könne das war mir noch nicht bekannt. Ich glaube, ich habe mich schon mehrfach geoutet, dass ich auch gern mal bestehende und scheinbar in Stein gemeißelte Meinungen zu Gunsten der Arbeitnehmer in Frage stelle, weil ich meine, dass man nicht alles als gegeben hinnehmen soll, sonst würde sich nie was verändern. Dein Outing habe ich nicht wirklich mitbekommen, der Vorgehensweise schließe ich mich vollends an und meine Frage war, im Gegensatz zu dem Eindruck, den sie vielleicht erweckt haben mag, auch nicht zynisch gemeint!

hinweis ;-))) ;-)) ;-)

H
Hinweis

11.01.2012 um 23:38 Uhr

Ich schreibe unter dem Nick unter dem ich schreiben will. Bist Du eigentlich dauerhaft wieder hier, nicoline?

N
nicoline

12.01.2012 um 00:12 Uhr

Hinweis :O))) :O)) :O)

W
wölfchen

12.01.2012 um 10:18 Uhr

nicoline, kann durchaus sein, dass Du mein outing nicht mitbekommen hast, denn ich schätze, dass Du es ähnlich machst wie ich - ich lese nur die threads, die mich entweder für meine eigene BR-Arbeit interessieren, oder wo ich meine, etwas dazu zu wissen. Z.B. ein thread über Fahrtenschreiber für Berufskraftfahrer betrifft mich nicht - wir haben keine und ich weiß auch nichts dazu. Und so können Dir die therads, in denen ich für meine konträre Meinung zur herrschenden Rechtsauffassung verbale Prügel bezogen habe, durchaus entgangen sein ;-) Und: ich habe Deine Frage überhaupt nicht zynisch aufgefasst, sondern wirklich als interessiert. Das ist ja auch eine Thematik, die nicht oft vorkommt und anscheinend gibt es da auch wenig Rechtsstreit drum und wenig Gerichtsurteile, denn wer hat in der akuten Trauerphase schon den Kopf frei, um sich wegen der Freistellung vor Gericht zu streiten. Außerdem ist dann eh alles gelaufen und keine Zeitnähe mehr feststellbar . . .

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