Erstellt am 27.05.2006 um 09:52 Uhr von Mona-Lisa
Conny,
da wird die Kollegin wohl Urlaub nehmen müssen, oder anschließend wieder zur Arbeit gehen.
Solche "Arbeitsausfälle" sind normalerweise tarifvertraglich geregelt, und sehen nur:
3 Arbeitstage
beim Todes des Ehegatten,
2 Arbeitstage
u.a. beim Tode eigener Kinder,
beim Tode eines Elternteils,
1 Arbeitstag
u.a. beim Tod eines Schwiegerelternteils
Ich muss allerdings dazu sagen, dass es Abweichungen zwischen den einzelnen Tarifverträge gibt, und ob für euch überhaupt ein Tarifvertrag Gültigkeit hat.
Gruss Mona-Lisa
Erstellt am 27.05.2006 um 09:58 Uhr von Conny
Ganke Mona -Lisa, werde gleich unseren Tarifvertrag lesen ob darüber etwas steht.Ich wünsche dir noch ein schönes Wochenende, hoffentlich viel Sonne, schaut bei mir noch nicht so aus.Vielleicht bis bald wieder Conny
Erstellt am 27.05.2006 um 10:38 Uhr von Ramses II
BGB § 1589
Verwandtschaft
(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.
Erstellt am 27.05.2006 um 10:51 Uhr von Fayence
BGB § 616 Vorübergehende Verhinderung
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.
Ein solcher Grund dürfte wohl zweifelsfrei gegeben sein!
Erstellt am 27.05.2006 um 10:59 Uhr von Mona-Lisa
@Fayence,
das heisst doch nicht`s anderes, als dass dieser "Anspruch" eingeklagt werden müsste, oder?
Kein AG wird die MA auf dieses Gesetz aufmerksam machen...
Erstellt am 27.05.2006 um 11:00 Uhr von Conny
danke Euch allen für Eure Hilfe, kann mit allen Antworten etwas anfangen.
Ich persönlich bin der Meinung ,das es für solche traurigen Anlässe es keiner Paragraphen bedarf, da es einfach mi Menschlichkeit zu tun hat und setze dies bei jedem Menschen voraus.Für mich gehört dies zur Selbstverstädlichkeit.
Danke noch mal und allen ein schönes Wochenende
Conny
Erstellt am 27.05.2006 um 11:03 Uhr von Conny
Hallo Mona-Lisa, werde mir den § 616 BGB sehr gut festhalten.es ist immer gut so was zu wissen.
Dank an Fayence von Conny
Erstellt am 27.05.2006 um 12:06 Uhr von Ramses II
Vorsicht!
Der 616 BGB könnte einzel- oder tarifvertraglich abbedungen sein.
Außerdem bin ich der Meinung dass "solche traurigen Anlässe keiner Paragraphen bedürfen". Jemand der nur dann zur Beisetzung geht wenn er dabei keinen Verdienstausfall hat sollte besser bei der Arbeit bleiben.
Erstellt am 27.05.2006 um 12:11 Uhr von Mona-Lisa
vor allem, wenn die Schwester keinen Tag Urlaub wert ist, naja...
Erstellt am 27.05.2006 um 12:56 Uhr von Fayence
Ramses II,
richtig! Conny hatte bereits erklärt, im Tarifvertrag nachsehen zu wollen. Und falls dieser keine diesbezügliche Regelung beinhaltet, halte ich den Hinweis des BR an den AG auf den §616 BGB für angemessen.
@ Ramses II & Mona-Lisa,
es war nicht die Rede davon, dass die betroffene AN nur dann gewillt ist an der Beisetzung teilzunehmen, wenn sie dafür bezahlt freigestellt wird.
Daher kann ich Eure jeweils letzte Antwort nicht ganz nachvollziehen!
Erstellt am 27.05.2006 um 14:35 Uhr von Ramses II
Fayence,
wie kommst Du jetzt auf § 612 BGB? Der passt hier doch überhaupt nicht.
Conny wollte ja nur bezüglich bezahlter Freistellungen nachschauen. Diese kann möglicherweise sogar die Abbedingung des 616 implizieren.
Letztlich hat der Arbeitgeber hier doch schon signalisiert dass er sich korrekt verhalten will.
Erstellt am 27.05.2006 um 14:54 Uhr von Fayence
"wie kommst Du jetzt auf § 612 BGB? Der passt hier doch überhaupt nicht."
Ramses II, da hast Du selbstverständlich Recht, war einfach nur ein Schreibfehler! Habe mir erlaubt, denselbigen zu korrigieren.
Und ich stelle jetzt auch nicht die Frage in den Raum, ob es dieser AN zeitlich überhaupt möglich ist, nach der Beisetzung an den Arbeitsplatz zurückkehren zu können. Grrr
Gruß
Fayence
Erstellt am 27.05.2006 um 15:11 Uhr von Ramses II
Wenn es der ANin zeitlich nicht möglich sein sollte nach der Beisetzung noch zur Arbeit zu erscheinen könnte das aber auch bedeuten dass der Anspruch nach § 616 BGB nicht besteht.
Allerdings deute ich die Forderung des Arbeitgebers so dass das möglich ist.
Erstellt am 28.05.2006 um 09:20 Uhr von Conny
Hallo alle zusammen,die sich sehr rege an meiner Problematik beteiligt haben!Zur Beruhigung aller Gemüter möchte ich Euch mitteilen wie wir entschieden haben: Die betroffene AN bekommt an diesem Tag frei, da ich mich freiwillig bereit erklärt habe Ihren Dienst zu übernehmen.
Danke nochmal für Eure Mitarbeit!!!
PS.Die AN hätte auch ohne Bezahlung frei genommen,jedoch ging es unserem AG darum auf Grund des hohen Krankenstandes ,das der Dienst abgedeckt ist und das wäre nicht möglich gewesen.(Pflegebereich)
Danke Conny