Zusammenhängender Urlaub
liebe leute, bitte euch um eure meinung oder einen guten rat. bin seit einem halben jahr zum freigestellten br-vorsitzenden gewählt worden und daher noch etwas unerfahren. am anfang des jahres habe ich in abstimmung mit meinem vertreter meinen jahresurlaub geplant. der sieht vor, das ich im märz-april 5 wochen an einem stück eingeplant habe. meine frau kommt aus china und ein kurzurlaub würde sich nicht lohnen. außerdem finden verschiedene familienfeiern in dem zeitraum statt. nun hat jemand aus der p.a. ein problem das ich 5 wochen ( incl. 5 tage resturlaub aus 2011) zusammenhängend nehmen möchte. muß ich als brv. überhaupt jemanden fragen wenn alles mit meinem vertreter abgesprochen wurde ? die jahresplanung in unserem betrieb steht auch noch nicht ganz fest ! im Bundesurlaubsgesetz steht doch auch, der urlaub soll möglichst zusammenhängend genommen werden. habe 30 Tage urlaub nach tarif. danke für eure meinung. mfg : vomhofe
Community-Antworten (1)
11.01.2012 um 13:53 Uhr
muß ich als brv. überhaupt jemanden fragen wenn alles mit meinem vertreter abgesprochen wurde ?
Die Gewährung von Urlaub ist eine vertragliche Pflicht des AG, ER ist es also der die Gewährung durchführen, in diesem Sinne den Urlaub "genehmigen" muss. Auch als freigestellter BRV gilt dieses, der AG (wer auch immer für ein freigestelltes BRM im Betrieb der zuständige Vertreter des AG ist) muss auch diesen Urlaub genehmigen (gewähren).
Allerdings darf er den Urlaub nur verweigern wenn "dringende betriebliche Gründe der Gewährung entgegen stehen" (sinng. § 7 (1) BUrlG). Für ein freigestelltes BRM sind betriebliche Gründe sowieso belanglos, dringende solche kann es schon deshalb nicht geben. In diesem Sinne kann der AG die Gewährung nicht verweigern. Falls er es doch tut darf sich aber natürlich auch ein freigestelltes BRM nicht selbst beurlauben.
Ausweg: §87 (1) Nr. 5, 2. Halbsatz + Einigungsstelle. Spätestens dann wenn der BR damit droht sollte der AG klein beigeben denn die Einigungsstelle kostet ihn nur Geld und die Zustimmung der Einigungsstelle ist so gut wie sicher...
im Bundesurlaubsgesetz steht doch auch, der urlaub soll möglichst zusammenhängend genommen werden.
Nicht nur das... Genaugenommen MUSS der GESAMTE Urlaub zusammenhängend gewährt und genommen werden. Erst wenn die Ausnahme eintritt (dringende betriebliche oder in der Person des AN liegende Gründe) ist eine Teilung überhaupt zulässig (§7 (2) BUrlG: IST zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, ...). Aber darüber lasse ich mich nicht nochmal aus da ich das im Forum schon mehrmals getan habe....
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